Die objektive Klagehäufung im Zivilprozess

In diesem Beitrag erfährst Du, was unter objektiver Klagehäufung im Zivilprozess zu verstehen ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Es wird erklärt, wie mehrere Streitgegenstände in einer Klage gebündelt werden können und welche Formen der Klagehäufung existieren. Anhand anschaulicher Beispiele wird Dir gezeigt, wie die anfängliche und nachträgliche Klagehäufung funktionieren und welche Folgen sich daraus ergeben.

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1. Ausgangssituation

Beispiel:

Thomas hat sein Motorrad seinem Freund Udo verliehen. Als Udo die Rückgabe zum vereinbarten Termin verweigert, verlangt Thomas Herausgabe (§ 604 BGB) und Schadensersatz wegen zahlreicher Kratzer in der Lackierung (§ 823 BGB). Mona verklagt die V-GmbH auf Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung von 30 Bodenfliesen und auf Ein- und Ausbau der Fliesen.

Für den Kläger kann es sinnvoll sein, mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) in einer Klage geltend zu machen. Dies wird als objektive Klagehäufung bezeichnet (§ 260 ZPO**)**. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine objektive Klagehäufung vor, wenn der Kläger mehrere Klageanträge stellt (Antragsmehrheit) oder einen Klageantrag auf mehrere Lebenssachverhalte (Lebenssachverhaltsmehrheit) stützt. Keine Klagehäufung liegt vor, wenn für das Begehren des Klägers mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen (z.B. § 985 BGB oder § 812 BGB). Will Mona Ersatz der Austauschkosten aus § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) oder alternativ aus §§ 437 Nr. 3, 280 BGB (Schadensersatz), ist das keine Klagehäufung.

2. Voraussetzungen

a) Allgemeine Voraussetzungen

Die objektive Klagehäufung setzt nach § 260 ZPO zunächst Parteiidentität voraus, d.h. für sämtliche Ansprüche müssen Kläger und Beklagter identisch sein. Das Prozessgericht muss für alle Ansprüche örtlich und sachlich zuständig sein. Zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Streitwerte ggf. nach § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (umstritten bei eventueller Klagehäufung). Damit kann die Zuständigkeit des LG begründet werden. Für jeden Klageantrag müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Zudem muss dieselbe Prozessart gegeben sein (keine Verbindung von Wechselprozess mit normalem Prozess). Außerdem darf kein Verbindungsverbot bestehen (z.B. §§ 126 Abs. 2, 179 Abs. 2 FamFG).

b) Zeitpunkt

Expertentipp:

Kennen Sie noch die Voraussetzungen der Klageänderung? Wenn nicht, sollten Sie diese Thematik an dieser Stelle wiederholen (Rn. 235 ff.)!

Die Klagehäufung kann bereits - wie im obigen Beispiel - zu Beginn des Prozesses vorliegen (= anfängliche Klagehäufung). Sie kann aber auch erst während des Prozesses eintreten (= nachträgliche Klagehäufung). Macht der Kläger erst im Lauf des Prozesses einen weiteren prozessualen Anspruch geltend, liegt nach h.M. zusätzlich ein Fall der Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Die nachträgliche Klagehäufung ist daher nur zuzulassen, wenn sie sachdienlich ist oder die Einwilligung des Beklagten vorliegt (§ 263 ZPO). Diese Zusatzhürde besteht zum Schutz des Beklagten, der nicht immer mit neuen Anträgen im Prozess konfrontiert werden soll.

3. Erscheinungsformen der objektiven Klagehäufung

Zu unterscheiden sind die kumulative, die eventuelle sowie die alternative Klagehäufung. Bei der kumulativen Klagehäufung werden mehrere prozessuale Ansprüche nebeneinander geltend gemacht. Der Kläger beantragt beispielsweise Herausgabe und Schadensersatz oder Ersatzlieferung und Zahlung der Austauschkosten.

Die eventuelle Klagehäufung besteht aus einem Hauptantrag und einem oder mehreren Hilfsanträgen. Bei der echten Eventualklagehäufung soll das Gericht zunächst primär über den Hauptanspruch entscheiden. Nur falls dieser unzulässig oder unbegründet ist (= Eintritt der innerprozessualen Bedingung), soll über den Hilfsanspruch entschieden werden. Das ist als innerprozessuale Bedingung zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist für derartige Eventualklagen zu bejahen, wenn Haupt- und Hilfsantrag rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen. Mit Erfolg des Hauptantrags entfällt rückwirkend die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags (§ 269 Abs. 3 ZPO analog). Unechte Hilfsanträge werden für den Fall gestellt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag durchdringt. Auch das ist nach h.M. zulässig.

Bei der alternativen Klagehäufung begehrt der Kläger, dass ihm entweder der eine Anspruch oder der andere Anspruch vom Gericht zugesprochen wird. Das ist nach überwiegender Ansicht mangels Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Eine Ausnahme besteht bei der Wahlschuld (§ 262 BGB).

4. Folgen

Die Folge der zulässigen kumulativen Klagehäufung (§ 260 ZPO) ist die gemeinsame Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. Über einzelne Streitgegenstände kann das Gericht ein Teilurteil (§ 301 ZPO) erlassen. Das Gericht kann aber auch auf die Verbindung der Klageanträge verzichten, die Verfahren nach § 145 ZPO trennen (Ausnahme Eventualklagen) und gesondert entscheiden. Ist die objektive Klagehäufung unzulässig, schadet das nicht weiter. Die Vorschrift des § 260 ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die einzelnen Klagen. Vielmehr werden die Verfahren einfach getrennt (§ 145 ZPO). Fehlt für einen Klageantrag die Zuständigkeit, ist bei Vorliegen eines Verweisungsantrags an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 ZPO).

Beispiel:

Anfängliche Klagehäufung

Mona macht gegen die V-GmbH Lieferung von 30 neuen Fliesen und Durchführung des Ein- und Ausbaus geltend. Das stellt eine anfängliche objektive Klagehäufung dar (Antragsmehrheit). Diese ist zulässig (§ 260 ZPO). Es besteht Parteiidentität (Mona, V-GmbH), dieselbe Prozessart (normales Erkenntnisverfahren), das AG Köln ist für beide Anträge zuständig (auch bei Zusammenrechnung der Streitgegenstände nach § 5 ZPO wird die Wertgrenze von 5000,01 € für die landgerichtliche Zuständigkeit nicht erreicht). Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen für beide Anträge vor. Damit kann das AG Köln über beide Anträge gemeinsam verhandeln und entscheiden.

Beispiel:

Nachträgliche Klagehäufung

Verlangt Thomas von Udo zunächst nur Herausgabe des Motorrads und erst während des Prozesses zusätzlich Schadensersatz wegen der Dellen, liegt ein Fall der nachträglichen kumulativen Klagehäufung vor. Die Rechtsprechung wendet bei nachträglicher Klagehäufung die Regeln der Klageänderung (§ 263 ZPO) an. Das Gericht hat nun eine Vielzahl von Punkten abzuprüfen. Zunächst ist zu prüfen, ob der erste Klageantrag (Herausgabe des Motorrads) zulässig und begründet ist. Sodann ist der zweite (neue) Klageantrag zu prüfen. Im Rahmen der Zulässigkeit ist zu prüfen, ob der Klageantrag ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 261 Abs. 2 ZPO), das Gericht hierfür örtlich und sachlich zuständig ist, Parteiidentität besteht und dieselbe Prozessart vorliegt (§ 260 ZPO). Fehlt eine Voraussetzung, sind die Verfahren zu trennen (§ 145 ZPO). Liegen die Voraussetzungen vor, ist zu prüfen, ob eine zulässige Klageänderung vorliegt (§ 263 ZPO). Voraussetzung ist entweder die Einwilligung des Beklagten (auch durch rügeloses Einlassen § 267 ZPO) oder die Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Dellen ist sachdienlich, da bei Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen vorliegen (Parteifähigkeit etc.). Sodann ist noch über die Begründetheit des zweiten Klageantrags (Schadensersatz) zu entscheiden (§ 308 ZPO).

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