Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

In diesem Beitrag lernst Du die Bedeutung und Funktionsweise der Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) kennen. Anhand eines anschaulichen Beispiels wird erklärt, wie Vermieter, Verpächter oder Gastwirte ihre besitzlosen Pfandrechte durch diese spezielle Klage geltend machen können, um bei der Verwertung gepfändeter Sachen bevorzugt zu werden. Außerdem erfährst Du die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit dieser Klage sowie deren rechtliche Einordnung.

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1. Grundlagen

Beispiel:

Lisa besitzt ein Wohnhaus in München. Ihr Mieter Linus ist wieder einmal knapp bei Kasse und zahlt seine Miete nicht. Linus gehört ein wertvoller Perserteppich, der in seinem Wohnzimmer liegt. Da Linus seine Handyrechnung über Monate nicht gezahlt hat, pfändet der Gerichtsvollzieher zugunsten des Telefonanbieters (aufgrund eines vollstreckbaren Titels) den Perserteppich. Lisa hätte nun auch gerne etwas Geld aus der Verwertung des Perserteppichs.

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) ist ein spezieller vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf für die Inhaber eines besitzlosen Pfandrechts, wie Vermieter (§ 562 BGB), Verpächter (§§ 583, 592 BGB) oder Gastwirte (§ 704 BGB). Diese haben zwar ein (besitzloses) Pfandrecht an den eingebrachten Sachen ihrer Kunden, können aber die Pfändung der (körperlichen) Sache durch den Gerichtsvollzieher zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers nicht verhindern (kein Recht zur Drittwiderspruchsklage aus § 771 ZPO und damit kein Recht auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme). Hier hilft § 805 ZPO. Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung kann der Vermieter (Verpächter, Gastwirt) zumindest verlangen, dass er aus dem Erlös der durchgeführten Pfandverwertung bevorzugt befriedigt wird. Klagt Lisa aus § 805 ZPO, bekommt sie für ihre Mietforderung vorrangig (vor dem Telefonanbieter) den Erlös ausbezahlt.

2. Zulässigkeit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist statthaft bei einer Vollstreckung (durch den Gerichtsvollzieher) wegen einer Geldforderung in eine bewegliche Sache. Das ergibt sich aus dem Wortlaut („Besitz“) und der systematischen Stellung der Norm im Titel 2. Der Kläger muss das Bestehen eines besitzlosen Pfandrechts schlüssig behaupten (das tatsächliche Bestehen erfolgt in der Begründetheitsprüfung). Der Klageantrag muss bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und erkennen lassen, in welcher Höhe und aus welchem Pfandgegenstand der Kläger vorrangig befriedigt werden möchte. Zuständig für die Klage ist nach § 805 Abs. 2 ZPO sachlich, je nach Streitwert, entweder das AG (bis 5000 €) oder das LG. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die bewegliche Sache gepfändet wurde (§§ 805 Abs. 2, 764 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit (§ 802 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht ab Beginn bis Ende der Zwangsvollstreckung.

3. Begründetheit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn der Kläger aktivlegitimiert ist (also ein besitzloses Pfandrecht an der gepfändeten Sache hat), der Beklagte passivlegitimiert ist und das Pfandrecht des Klägers einen besseren Rang hat als das vom Beklagten. Bei der Aktivlegitimation steht die materiell-rechtliche Prüfung (Entstehen des besitzlosen Pfandrechts, kein Erlöschen) im Vordergrund. Hier helfen solide Kenntnisse zum Pfandrecht des Vermieters (§ 562 BGB), des Verpächters (§ 592 BGB) sowie des Gastwirts (§ 704 BGB). Passiv legitimiert ist der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger. Die Klage kann sich aber auch gegen andere Pfändungsgläubiger richten, die das Vorzugsrecht nicht anerkennen. Dritte Voraussetzung ist, dass das Pfandrecht des Klägers vorrangig ist. Der Rang wird nach § 804 Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, so dass im Regelfall das Prioritätsprinzip gilt.

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