Der Klageverzicht im Zivilprozess
In diesem Beitrag erfährst Du, was der Klageverzicht im Zivilprozess ist und wie er sich von der Klagerücknahme unterscheidet. Du lernst die Voraussetzungen für einen Klageverzicht gemäß § 306 ZPO kennen und verstehst, welchen Einfluss er auf die Entscheidung des Gerichts und die Rechtsfolge hat. Beispiele und praxisbezogene Hinweise helfen Dir, die Bedeutung und seltene Anwendung dieses Rechtsinstituts besser einzuordnen.
Der in § 306 ZPO geregelte Klageverzicht beinhaltet die ausdrückliche Erklärung des Klägers, den prozessualen Anspruch überhaupt nicht mehr geltend machen zu wollen. Anders als bei der Klagerücknahme wird der Prozess hier durch ein Sachurteil beendet. Eine erneute Klage ist wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Verzichtsurteils nicht mehr zulässig. Denn anders als bei der Klagerücknahme verzichtet der Kläger nicht auf den Rechtsschutz im konkreten Verfahren, sondern auf Rechtsschutz überhaupt. Der Verzicht ist das Gegenstück zum Anerkenntnis (§ 307 ZPO) und kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.
1. Voraussetzungen
Der Klageverzicht setzt eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Klägers voraus. Sein Wille, den geltend gemachten Anspruch endgültig aufzugeben, muss klar erkennbar sein. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung (§ 306 ZPO). Die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, insbesondere die Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO), müssen vorliegen. Das Gericht ist an die Verzichtserklärung gebunden, auch wenn es die Klage für begründet hält. Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erforderlich. § 306 ZPO verlangt jedoch einen Antrag des Beklagten auf Klageabweisung. Ein Antrag auf „Erlass eines Verzichturteils“ ist nicht erforderlich. Da ein Sachurteil ergeht, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen, d.h. die Klage muss zunächst zulässig sein. Da der Verzicht Ausdruck der Dispositionsmaxime ist, ist er in Fällen fehlender Dispositionsbefugnis des Klägers ausgeschlossen. Beispielsweise kann der Kläger keinen Verzicht für künftige Unterhaltsansprüche erklären (§ 1614 Abs. 1 BGB). Als Bewirkungshandlung ist der Verzicht weder anfechtbar noch widerruflich.
2. Entscheidung des Gerichts
Durch die Verzichtserklärung wird der Prozess nicht automatisch beendet. Das Gericht muss auf Antrag des Beklagten noch ein Verzichtsurteil erlassen. Dabei handelt es sich um ein klageabweisendes Sachurteil, das in Rechtskraft erwächst. Anders als bei der Klagerücknahme kann der Kläger nicht mehr erneut Klage erheben. Da der Kläger (freiwillig) den Prozess verloren hat, muss er nach der allgemeinen Grundregel die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 ZPO). Der Verzicht bringt für den Kläger somit kaum Vorteile; lediglich die Gerichtsgebühren sind etwas ermäßigt.