Das Versäumnisverfahren
In diesem Beitrag erfährst Du, wie das Versäumnisverfahren im Zivilprozess funktioniert und welche Konsequenzen entstehen können, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß am Verfahren teilnimmt. Du lernst die Voraussetzungen für das Versäumnisurteil, die Möglichkeiten eines Einspruchs sowie die Besonderheiten beim zweiten Versäumnisurteil kennen. Anhand anschaulicher Beispiele wird Dir die praktische Anwendung dieser Regelungen verdeutlicht.
Im Zivilprozess gilt die Dispositionsmaxime, die den Parteien das Verfügungsrecht über den Prozess garantiert. Sie können über Beginn, Umfang und Ende des Verfahrens bestimmen. Allerdings gilt das nicht schrankenlos. Im Zivilprozess wird ein Mindestmaß an Mitwirkung der Parteien verlangt. Beschränkt sich eine Partei auf völlig passives Verhalten, würde dies den Prozess zum Stillstand bringen und das Recht der Gegenseite auf Justizgewährung „ausbremsen“. Um diese Situation zu vermeiden, sieht die ZPO die Möglichkeit eines sog. Versäumnisverfahrens vor (§§ 330 ff. ZPO). Erscheint eine Partei nicht im Prozess oder erscheint sie zwar, aber verhandelt nicht zur Sache, oder äußert sich nicht einmal im schriftlichen Vorverfahren, kann ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen. Das Versäumnisurteil kann Kläger oder Beklagten betreffen.
Expertentipp:
Lesen Sie die §§ 330 bis 345 ZPO zunächst einmal gründlich durch. Dann können Sie die nachfolgenden Ausführungen ganz leicht zuordnen.
Nicht immer hat die säumige Partei ihre Säumnis verschuldet (z.B. Säumnis aufgrund eines Bahnstreiks). Dann muss der Partei eine Möglichkeit gegeben werden, das Versäumnisurteil wieder aus der Welt zu schaffen. Dies geschieht durch den Einspruch (§ 338 ZPO). Unangenehm wird es, wenn die säumige Partei auch im Einspruchstermin säumig ist. Zu all diesen Fragestellungen findet die ZPO eine Antwort.
I. Begriff der Säumnis
1. Mündliche Verhandlung
Eine Partei ist im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, wenn sie nach dem Aufruf zur Sache nicht erscheint (§ 330 ZPO) oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Besteht in einem Rechtsstreit Anwaltszwang (§ 78 ZPO), hilft es nicht, wenn die Partei erscheint, nicht aber ihr Anwalt. Denn nur der Rechtsanwalt ist postulationsfähig und kann Anträge (= Prozesshandlungen) stellen. Die Säumnis in der mündlichen Verhandlung kann beide Parteien betreffen. Ist der Kläger säumig, ergeht Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO), es sei denn, ein notwendiger Streitgenosse (hierzu Rn. 308) erscheint und verhandelt. Ist der Beklagte säumig, ergeht Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO).
Beispiel:
Mona hatte einen Verkehrsunfall. Sie verklagt den Autofahrer (Täter) auf Schadensersatz vor dem LG. Die mündliche Verhandlung ist am 4.4.2017 (11 Uhr 30, Sitzungssaal 3) anberaumt worden. Mona verabredet sich mit ihrer Anwältin vor dem Sitzungssaal. Um 11 Uhr 30 ist die Anwältin immer noch nicht da. Mona geht in den Sitzungssaal und teilt dem Richter die Situation mit. Der Richter wartet eine Viertelstunde. Selbst ein Anruf in der Kanzlei (Mona telefoniert schnell mit dem Handy) bleibt erfolglos. Es ist auch kein anderer Rechtsanwalt auf dem Flur, den Mona fragen könnte, ob er schnell die Anträge für sie stellt. Nach 25 Minuten Warten ergeht gegen die Klägerin Mona ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO).
2. Schriftliches Vorverfahren
Dieser Säumnisfall betrifft nur den Beklagten. Mit Zustellung der Klage erhält der Beklagte, sofern ein schriftliches Vorverfahren angeordnet ist (§ 276 ZPO), die Aufforderung, seine Verteidigungsbereitschaft innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Gericht zu erklären (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Notfrist für die Verteidigungsanzeige ist relativ knapp bemessen. Allerdings reicht der Satz: „Der Beklagte beabsichtigt, sich gegen die Klage zu verteidigen.“ Möglich ist nun, dass der Beklagte es versäumt, seine Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig anzuzeigen. Damit ist der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren säumig. Es ergeht schon im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 Abs. 3 ZPO), vorausgesetzt er wurde zur Verteidigung aufgefordert (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO) und über die Folgen der Fristversäumung belehrt (§ 276 Abs. 2 ZPO).
Hinweis:
Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) kann die Verteidigungsanzeige nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden.
II. Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 Abs. 1, 2 ZPO) ist statistisch gesehen weitaus häufiger als ein Versäumnisurteil gegen den Kläger. Denn wer klagt, ist aktiv geworden und „sehnt sich nach dem Prozesserfolg.“ Dagegen kann es auf Seiten des Beklagten rationale Gründe geben, einfach passiv zu bleiben, etwa weil ihn ein Prozess belastet, weil er sowieso kein Geld mehr hat oder weil er einfach aus Schlamperei Fristen oder Termine versäumt. Versäumnisurteile gegen den Beklagten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wie prüft man: Wie prüft man: Versäumnisurteil gegen den Beklagten:
I. Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils
II. Säumnis des Beklagten
- 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung oder
- 2. im schriftlichen Vorverfahren
III. Kein Hindernis nach § 335 ZPO
IV. Kein Hindernis nach § 337 ZPO
V. Zulässigkeit der Klage
VI. Schlüssigkeit der Klage
1. Antrag des Klägers
Ist der Beklagte säumig, muss der Kläger erstens den Sachantrag aus der Klage stellen und zweitens Erlass des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragen. Nach einer Meinung in der Literatur ist stets ein expliziter Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils erforderlich. Nach der h.M. genügt es, wenn lediglich der Sachantrag („Der Beklagte wird verurteilt…“) gestellt wird. Dieser sei so auszulegen, dass der Kläger sein Ziel (= Verurteilung des Beklagten) auf jedem verfahrensrechtlich zulässigen Weg zu erreichen versucht. Will man in der Praxis den sichersten Weg gehen, ist ein eigener Prozessantrag empfehlenswert. Der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils kann bereits (vorsorglich) in der Klageschrift gestellt werden (§ 331 Abs. 3 S. 2 ZPO), wie das Mona bereits getan hat (Rn. 78).
2. Säumnis des Beklagten
Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung säumig, wenn er bzw. im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) der Anwalt nicht erscheint oder nicht verhandelt. Der Termin muss ordnungsgemäß angeordnet worden sein (hierzu sogleich). Es muss sich um einen Verhandlungstermin handeln; im Gütetermin (§ 278 Abs. 2 ZPO) selbst kann ein Versäumnisurteil nicht ergehen, in der sich anschließenden mündlichen Verhandlung allerdings dann schon (näher Rn. 160). Im schriftlichen Vorverfahren ist der Beklagte säumig, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt (hierzu Rn. 267).
3. Kein Hindernis nach § 335 ZPO
In § 335 ZPO sind verschiedene Tatbestände aufgezählt, bei deren Vorliegen der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist. Wichtig ist § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach kann ein Versäumnisurteil nur ergehen, wenn der Beklagte ordnungsgemäß, d.h. rechtzeitig und formgerecht, zum Termin geladen worden ist (§§ 217, 274 Abs. 2, 3 ZPO). Einer Ladung des Beklagten bedarf es nicht, wenn der Termin nach § 218 ZPO verkündet wurde. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dient ebenfalls dem Schutz des Beklagten für den Fall, dass der Klägervortrag nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Kläger in letzter Sekunde durch neuen Tatsachenvortrag die Klage erst schlüssig macht. Ein Versäumnisurteil darf ebenfalls nicht ergehen, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nicht ordnungsgemäß über die Säumnisfolgen belehrt wurde (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 276 Abs. 2 ZPO).
4. Kein Hindernis nach § 337 ZPO
Das Gericht darf nach § 337 ZPO kein Versäumnisurteil erlassen, sondern muss vertagen, wenn eine richterliche Ladungsfrist zu kurz bemessen war oder der Beklagte ohne sein Verschulden am (tatsächlichen) Erscheinen oder am Verhandeln (§ 333 ZPO) verhindert war. Unverschuldet ist das Fernbleiben nur, wenn der Verhinderungsgrund offenkundig ist oder dem Gericht vorher glaubhaft mitgeteilt wurde. Beispiele: Krankheit des Beklagten oder seines Anwalts, Flugverspätung, andere Unglücksfälle.
5. Zulässigkeit der Klage
Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil. Es entfaltet Rechtskraft und bietet sogar Vorteile in der Vollstreckung. Daher müssen die Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen) vorliegen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit, örtlich und sachlich zuständiges Gericht etc.). Fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung, wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung ist kein Versäumnisurteil. Da das Urteil aber zufällig anlässlich der Säumnis ergeht, wird es als „unechtes Versäumnisurteil“ bezeichnet. Als Prozessurteil ist es mit der Berufung anfechtbar.
6. Schlüssigkeit der Klage
Ein Versäumnisurteil darf nur ergehen, wenn die Klage schlüssig ist. Eine Klage ist schlüssig, wenn der Kläger alle Tatsachen vorträgt, die - unterstellt sie wären richtig - seinen Anspruch materiell-rechtlich begründen würden. Die Säumnis des Beklagten bewirkt, dass alle behaupteten Tatsachen des Klägers als zugestanden gelten (§§ 331 Abs. 1 S. 1, 288 ZPO). Das Gericht gibt dann dem Antrag des Klägers statt und erlässt ein Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 2 ZPO). Hiergegen kann der Beklagte Einspruch (§ 338 ZPO) einlegen. Ist die Klage nicht schlüssig, weil der Kläger nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorträgt oder Tatsachen behauptet, die eine Einrede oder Einwendung begründen, wird die Klage durch kontradiktorisches Sachurteil als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil ist kein Versäumnisurteil. Es wird aber, da es im Rahmen der Säumnis ergeht, wiederum als unechtes Versäumnisurteil bezeichnet. Es ist mit der Berufung anfechtbar.
Beispiel:
Mona hat gegen die V-GmbH Klage auf Neulieferung und Ein- und Ausbau der Fliesen erhoben. Würde Mona vortragen, dass sie die Fliesen im Jahr 2022 direkt beim Hersteller in Italien gekauft hat, wäre ihre Klage gegen die V-GmbH überhaupt nicht schlüssig. Da Mona einen Anspruch aus § 437 Nr. 1 BGB geltend macht, muss sie Tatsachen behaupten, die den Abschluss eines Kaufvertrags mit der V-GmbH (§ 433 BGB) begründen. Wenn im anberaumten Termin vor dem AG Köln weder der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der V-GmbH noch ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt erscheinen, kann kein Versäumnisurteil gegen die V-GmbH ergehen.
Das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren (Beklagte hat keine Verteidigungsanzeige abgegeben) weist eine Besonderheit auf. Zunächst prüft auch hier das Gericht neben den anderen Voraussetzungen die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig oder unschlüssig ist, muss es dem Kläger eine zweite Chance geben. Das Gericht darf kein Urteil (unechtes Versäumnisurteil) gegen den Kläger erlassen. Stattdessen muss es eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der dem Kläger Gelegenheit gegeben wird, seinen Vortrag zu ergänzen (Umkehrschluss aus § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO).
III. Versäumnisurteil gegen den Kläger
1. Voraussetzungen
Ist der Kläger säumig, kann gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 330 ZPO). Ein wesentlicher Unterschied zum Versäumnisurteil gegen den Beklagten besteht darin, dass die Schlüssigkeit der Klage überhaupt keine Rolle spielt (daher entfällt Punkt 6). Eine materiell-rechtliche Prüfung findet nicht statt, die Klage wird allein wegen der Säumnis des Klägers abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil und kann in Rechtskraft erwachsen. Ansonsten gelten dieselben Prüfungspunkte wie beim Beklagten: Es ist ein Antrag erforderlich, der Kläger muss im Termin säumig sein, Hindernisse nach §§ 335, 337 ZPO dürfen nicht bestehen und die Klage muss zulässig sein. Ist die Klage nicht zulässig, ergeht Prozessurteil. Sind die Punkte 1 bis 5 hingegen erfüllt, ergeht Versäumnisurteil (§ 330 ZPO). Ein Versäumnisurteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO Einspruch eingelegt wird.
2. Umfang der Rechtskraft
Hat der Kläger ein Versäumnisurteil (= Klageabweisung) kassiert und wird das Urteil rechtskräftig, ist strittig, ob der Kläger nun erneut Klage erheben kann und behaupten kann, es hätten sich neue Tatsachen ergeben. Bei normalen Urteilen besteht Einigkeit, dass eine neue Klage nur zulässig ist, wenn sie auf das Entstehen neuer Tatsachen nach der mündlichen Verhandlung gestützt wird. Das Problem beim Säumnisverfahren ist gerade, dass überhaupt keine Tatsachen geprüft wurden, so dass es eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Tatsachen gar nicht gibt. Am strengsten ist die Ansicht des BGH. Nach seiner Meinung macht die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils die erneute Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig. Der Kläger hat für immer verloren. Nach Meinung der Literatur darf die Rechtskraft von Versäumnisurteilen nicht weiter als die Rechtskraft von normalen Urteilen gehen, so dass später eingetretene Tatsachen (z.B. der Anspruch wird erst fällig), in einem neuen Verfahren berücksichtigt werden können.
IV. Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil
Der Partei muss Gelegenheit gegeben werden, die Folgen ihres „einmaligen Ausrutschers“ wieder zu beseitigen. Der richtige Rechtsbehelf gegen ein (erstes) Versäumnisurteil ist der Einspruch (§ 338 ZPO**)**. Das Gericht muss darüber - auch im Anwaltsprozess - belehren (Rechtsbehelfsbelehrung = § 232 S. 1, 2 ZPO). Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in den „Ursprungszustand“ zurückversetzt, also in die Lage vor Eintritt der Säumnis. Über den Einspruch entscheidet dasselbe Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat (kein Devolutiveffekt = kein „Höherschleudern“ zum nächst höheren Gericht). Der Einspruch hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils (= Suspensiveffekt).
1. Voraussetzungen
Der Einspruch muss statthaft sein, d.h. es muss ein (echtes) Versäumnisurteil erlassen worden sein (§ 338 ZPO). Unechte Versäumnisurteile können nur mit der Berufung angegriffen werden. Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Ausgangsgericht eingereicht (§ 340 Abs. 1 ZPO). Der Einspruch ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 339 Abs. 1 ZPO). Das ist kurz; bei Auslandszustellung ist die Frist ein Monat (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils zu laufen (auch wenn darin eine Belehrung über den Einspruch nicht enthalten war). Der notwendige Inhalt der Einspruchsschrift ergibt sich aus §§ 340 Abs. 1, 2 ZPO (Bezeichnung des Urteils, Einspruchserklärung). Zudem sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel zu benennen (§ 340 Abs. 3 ZPO). Entschuldigungsgründe für die Säumnis müssen nicht vorgebracht werden. Es ist daher egal, ob die Säumnis unverschuldet oder verschuldet war. Dies erlaubt strategisches Handeln (Flucht in die Säumnis), so dass sich der säumige „Drückeberger“ einen netten Zeitgewinn verschaffen kann.
2. Entscheidung des Gerichts
Ist der Einspruch unzulässig, wird der Einspruch durch kontradiktorisches Endurteil als unzulässig verworfen (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Versäumnisurteil bleibt also als Endurteil bestehen. Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO). Das Gericht bestimmt nach Eingang des Einspruchs (nicht vorher) einen Termin zur mündlichen Verhandlung, den sog. Einspruchstermin (§ 341a ZPO). Hier prüft dann das Gericht ganz normal Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Versäumnisurteil in seinem Tenor stimmt (z.B. „Die Klage wird abgewiesen“), wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten (§ 343 S. 1 ZPO). Kommt das Gericht zum Schluss, dass der Tenor des Versäumnisurteils nicht mit dem Tenor des neu zu erlassenden Urteils übereinstimmt, ist das Versäumnisurteil aufzuheben und neu zu entscheiden (§ 343 S. 2 ZPO).
V. Zweites Versäumnisurteil
Zu einem zweiten Versäumnisurteil kommt es, wenn der Einspruchsführer gegen das erste Versäumnisurteil auch im anschließenden Einspruchstermin säumig ist. Das zweite Versäumnisurteil knüpft also an eine Doppelsäumnis („Kettensäumnis“) an. Eine gerichtliche Prüfung, ob das erste Versäumnisurteil korrekt ergangen war, wird von der h.M. abgelehnt. Das zweite Versäumnisurteil ergehe allein aufgrund der zweiten Säumnis. Gegen das zweite Versäumnisurteil ist ein erneuter Einspruch nicht zulässig (§ 345 ZPO). Möglich ist die (zulassungsfreie) Berufung/Revision, aber nur mit dem Argument, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 ZPO).
Expertentipp:
Das Versäumnisverfahren eignet sich besonders gut, prozessuale Begriffe im Kontext abzufragen (wie Säumnis, Anwaltsprozess, Termin zur mündlichen Verhandlung, erstes und zweites Versäumnisurteil).