Die Zulässigkeit der Klage
In diesem Beitrag erfährst Du, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Klage als zulässig geprüft werden kann und warum die Zulässigkeitsprüfung vor der inhaltlichen Bewertung der Klage steht. Du wirst lernen, welche Rolle das Gericht dabei spielt, welche zeitlichen Aspekte relevant sind und warum die Rechtskraft des Urteils von der Art der Abweisung abhängt. Zudem werden hilfreiche Expertentipps und Beispiele vorgestellt, die die Anwendung der Prinzipien und das richtige Setzen von Schwerpunkten in der Klausurpraxis veranschaulichen.
Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft das Gericht von Amts wegen und in jedem Verfahrensstadium. Sind diese erfüllt, so muss das Gericht zur Sache entscheiden; sind sie nicht erfüllt, darf das Gericht keine Sachentscheidung treffen und muss die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gesetz erlaubt eine Sachentscheidung erst dann, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Klage (vgl. z.B. § 42 Abs. 2 VwGO) zwingend vor deren Begründetheit (vgl. z.B. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) zu prüfen. Insbesondere darf nicht etwa auf die Prüfung zweifelhafter Zulässigkeitsvoraussetzungen verzichtet und das prozessuale Begehren als jedenfalls unbegründet abgewiesen werden. Gleichfalls verbietet es sich, die Abweisung einer Klage sowohl auf ihre Unzulässigkeit als auch ihre Unbegründetheit zu stützen. Für die Rechtskraft eines Urteils ist es nämlich von erheblicher Bedeutung, ob eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig oder durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen wird. Allein bzgl. **doppelt relevanter Tatsachen,**d.h. solcher, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch der Begründetheit von Bedeutung sind (z.B. Streit um die Wirksamkeit der Auflösung einer juristischen Person), ist es anerkannt, die Klage in diesem Punkt (z.B. Beteiligtenfähigkeit, § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) als zulässig zu behandeln und erst im Rahmen der Begründetheit näher zu prüfen, ob die betreffenden Umstände tatsächlich vorliegen (z.B. § 3 VereinsG).
Expertentipp:
Ist die Klage unzulässig und ergibt sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung nichts Abweichendes, so ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu prüfen.
Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen, ist grundsätzlich derjenige der letzten mündlichen Verhandlung; findet diese nicht statt, so kommt es auf den Erlass der schriftlichen Entscheidung an. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine zunächst fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung - sofern möglich (Negativbeispiel: Fristversäumnis) - noch nachträglich herbeigeführt werden (z.B. Erlangung der Prozessfähigkeit gem. § 62 VwGO). Gelingt dies nicht und wird die Klage folglich als unzulässig abgewiesen, so besteht die Möglichkeit, nach Behebung des betreffenden Mangels eine neue - insoweit dann zulässige - Klage zu erheben. Der Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung während des Rechtsstreits hat unterschiedliche prozessuale Konsequenzen, s. z.B. einerseits § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (Unbeachtlichkeit der nach Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung der die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs begründenden Umstände; Rn. 64) und andererseits § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO (Unterbrechung bzw. Aussetzung des Prozesses bei Wegfall der Beteiligungsfähigkeit).
In welcher Reihenfolge die verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen sind, ist vorwiegend eine Frage der Logik bzw. der Zweckmäßigkeit. Für die Klausurpraxis empfiehlt sich der nachfolgende Aufbau, wobei allerdings vor der „schematischen Anwendung des Schemas“ in Rn. 46 nachdrücklich zu warnen ist.
Expertentipp:
„Eine gute juristische Arbeit erkennt man nicht zuletzt auch daran, dass sie die Schwerpunkte bei der Fallbearbeitung richtig setzt.“ Nähere rechtliche Ausführungen zu offensichtlich unproblematischen Zulässigkeitsvoraussetzungen können den Wert der Arbeit sogar mindern.
Stets erwartet werden allerdings - ggf. zumindest knappe - Ausführungen zu den im nachfolgenden Schema fett hervorgehobenen Prüfungspunkten. Diese sind aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebots der Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz (Rn. 9 ff.) sämtlich „so anzuwenden und auszulegen, dass sie es nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren, einen eröffneten Rechtsweg [Rn. 53 ff.] zu beschreiten. Den Fachgerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen […]. Im Zweifel verdient diejenige Interpretation [d]es Gesetzes den Vorzug, die Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet.“
| Zulässigkeitsvoraussetzungen der … | ||||
|---|---|---|---|---|
| Anfechtungsklage | Verpflichtungsklage | Fortsetzungsfest-stellungsklage | allgemeinen Leistungsklage | allgemeinen Feststellungsklage |
| 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (Rn. 47 ff.) | ||||
| 2. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 18 ff. GVG) | ||||
| 3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Rn. 53 ff.) | ||||
| 4. Statthafte Klageart (Rn. 123 ff.) | ||||
| 5. Zuständiges Gericht (Rn. 220 ff.) | ||||
| 6. Beteiligtenfähigkeit (Rn. 224 ff.) | ||||
| 7. Prozessfähigkeit (Rn. 240 ff.) | ||||
| 8. Postulationsfähigkeit (Rn. 247) | ||||
| 9. Klagebefugnis (Rn. 248 ff.) | ||||
| 10. Richtiger Klagegegner (Rn. 283 ff.) | ||||
| 11. Ggf. Vorverfahren (Rn. 295 ff.) | Kein Vorverfahren | |||
| 12. Klagefrist (Rn. 360 ff.) | Keine Klagefrist | |||
| 13. Keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) | ||||
| 14. Keine entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung (§ 121 VwGO) | ||||
| 15. Kein Rechtsschutzausschluss nach § 44a VwGO | ||||
| 16. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse (Rn. 367 ff.) |