Die Postulationsfähigkeit im Verwaltungsprozess
In diesem Beitrag erfährst Du, was Postulationsfähigkeit im Verwaltungsprozess bedeutet und welche Rolle sie für die Vertretung vor Gericht spielt. Du wirst verstehen, wer vor welchen Gerichten selbst Prozesshandlungen vornehmen darf und wo ein Vertretungszwang durch Anwälte gilt. Konkrete Regelungen, wie etwa das „Selbstvertretungsrecht“ vor dem Verwaltungsgericht oder der Vertretungszwang vor höheren Instanzen, werden Dir dabei anschaulich erklärt.
Die Befugnis, den Rechtsstreit selbst - und nicht durch einen Prozessvertreter (Bevollmächtigten) - führen, d.h. Prozesshandlungen vornehmen zu können (z.B. Stellen von Anträgen), steht vor dem VG den Beteiligten zu („Selbstvertretungsrecht“), § 67 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten „können“ sich vor dem VG namentlich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 S. 1 VwGO), sie „müssen“ es aber nicht. Anders hingegen vor dem OVG/VGH und dem BVerwG. Dort „müssen“ sich die Beteiligten (Rn. 225 ff.) jeweils grundsätzlich (Ausnahme: PKH-Verfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO (Anwalts- bzw. Vertretungszwang).
Hinweis:
„Grundsätzlich ist jeder Prozessfähige im Verwaltungsprozess auch postulationsfähig.“