Die Klagefrist im Verwaltungsprozess

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Fristen für die Erhebung einer Klage im Verwaltungsprozess gelten und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus ihrer Einhaltung oder Versäumung ergeben. Du lernst die allgemeinen Regelungen der Klagefristen sowie Spezialvorschriften kennen und erhältst Einblicke in besondere Situationen, etwa bei fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen oder der Erhebung der Klage auf einem falschen Rechtsweg. Beispiele veranschaulichen die praktische Anwendung und machen die Bedeutung präziser Fristberechnung deutlich.

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Sofern keine abweichende bundesgesetzliche Spezialvorschrift einschlägig ist (z.B. § 74 Abs. 1 AsylVfG), muss die Anfechtungsklage gem. § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (Satz 1; Rn. 338) bzw. - wenn nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist (Rn. 306 ff.) - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Satz 2). Entsprechendes gilt gem. § 74 Abs. 2 VwGO ebenfalls für die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (Versagungsgegenklage; Rn. 155). Darüber hinaus ist die Klagefrist des § 74 VwGO, die der Herbeiführung und Sicherung der Bestandskraft von Verwaltungsakten dient, auch in Bezug auf solche Fortsetzungsfeststellungsklagen Zulässigkeitsvoraussetzung, bei denen die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist (Rn. 183). Ob auch die Nichtigkeitsfeststellungsklage fristgebunden ist, ist str.

Ist im ordnungsgemäß zugestellten Widerspruchsbescheid bzw. im wirksam bekannt gegebenen (Ausgangs-)Verwaltungsakt die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 73 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt worden (Rn. 350 ff.), so ist die Klageerhebung grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO.

Beispiel: Trotz der durch § 55a VwGO eröffneten Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Weg ist die (frewillige) Angabe (Rn. 351), dass die Klage „schriftlich oder zu Protokoll“ erhoben werden kann, inhaltlich objektiv zutreffend. Denn auch die elektronische Klageerhebung wird von § 81 Abs. 1 VwGO erfasst (Rn. 47). Bei der Übermittlung einer Klageschrift als elektronisches Dokument handelt es sich nicht etwa um eine eigene elektronische Form der Klageerhebung, sondern vielmehr um eine schriftliche Klageerhebung („elektronische Übermittlung der Klageschrift als Unterfall der Schriftform“).

Hinweis:

In Bezug auf den Widerspruch bestimmt § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO, dass er „schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Abs. 5 des OZG oder zur Niederschrift“ zu erheben ist (Rn. 302). Im Umfang dieser Abweichungen zu § 81 Abs. 1 VwGO muss beim Widerspruch daher anders belehrt werden als bei einer Klage.

Grundsätzlich keine Klagefrist (Ausnahme: Beamtenrecht) gilt hingegen für die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO; Rn. 158), die allgemeine Leistungsklage, die allgemeine Feststellungsklage sowie für diejenigen Fortsetzungsfeststellungsklagen, bei denen die Erledigung vor Klageerhebung und vor Eintritt der formellen Bestandskraft eingetreten ist (str.; s. Übungsfall Nr. 2). In diesen Fällen kann sich aus dem Zeitelement allerdings u.U. die Verwirkung des Klagerechts ergeben (vgl. Rn. 348 f.).

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. dem VwZG des Bundes; Rn. 338) und wurde dieser Mangel auch nicht nachträglich gem. § 8 VwZG geheilt, so beginnt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zu laufen. Entsprechendes gilt, wenn es im Fall des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO an einer wirksamen Bekanntgabe des (Ausgangs-)Verwaltungsakts (z.B. gegenüber einem hierdurch belasteten Dritten) fehlt; zeitliche Begrenzungen des Klagerechts können sich dann aber jeweils unter dem Aspekt der Verwirkung ergeben (vgl. Rn. 348 f.). Ferner beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist, § 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung im ordnungsgemäß zugestellten Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 3 S. 1 VwGO) bzw. im wirksam bekannt gegebenen (Ausgangs-)Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 6 VwVfG) unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO (Rn. 350 ff.) Die Berechnung der Klagefrist richtet sich gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO nach den §§ 187 ff. BGB  (vgl. Rn. 353).

Beispiel: Wann endet unter Zugrundelegung des nachstehenden Kalenderauszugs die Klagefrist, wenn die Widerspruchsbehörde den beim bevollmächtigten Rechtsanwalt (schriftliche Vollmacht liegt vor) tatsächlich am 1.10. zugegangenen Widerspruchbescheid am 30.9. als Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegeben hat und die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist?

Die Klagefrist beträgt vorliegend gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO einen Monat - die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO ist hier in Anbetracht der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nicht einschlägig - und begann nach der erstgenannten Vorschrift mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Diese richtet sich gem. § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO nach den Vorschriften des (Bundes-)VwZG und war nach dessen § 7 Abs. 1 S. 2 richtigerweise an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zu richten. Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwZG gilt im hiesigen Fall des Übergabe-Einschreibens das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwZG, der von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist nicht einschlägig. Dritter Tag nach der hier am 30.9. erfolgten Aufgabe des Widerspruchsschreibens zur Post ist der 3.10. Dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich bereits früher, nämlich am 1.10., zugegangen ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwZG. Auch dass der 3.10. nach Art. 2 Abs. 2 EinigVtr bzw. dem jeweiligen L-FeiertagsG ein gesetzlicher Feiertag ist, hat für die nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB erfolgende Fristberechnung nach zutreffender Auffassung keine Auswirkungen. Denn § 222 Abs. 2 ZPO sieht eine Verschiebung auf den nächsten Werktag zum einen nur bei Fristen, d.h. Zeiträumen, und zum anderen nur in Bezug auf deren Ende vor. Vorliegend steht aber der Zeitpunkt des Fristbeginns in Frage. Ende der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO wäre damit an sich der 3.11., § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Da es sich hierbei jedoch um einen Sonntag handelt, endet die Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des nächsten Werktages, d.h. am Montag, den 4.11., um 24:00 Uhr.

Gewahrt wird die Klagefrist nur durch eine ordnungsgemäß erhobene Klage, die innerhalb der Frist - also spätestens bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Klagefrist - zu einer sachlichen oder personellen Empfangsvorrichtung (z.B. [Nacht-]Briefkasten, Postfach) des Gerichts, d.h. in dessen Verfügungsgewalt, gelangt (vgl. Rn. 344). Dies wird i.d.R. durch den Eingangsstempel des Gerichts bewiesen. Bei einer Übermittlung per Telefax ist der Empfang der gesendeten Signale durch das Telefaxgerät des Gerichts maßgeblich, nicht hingegen der Zeitpunkt des Ausdrucks. Auf die (Möglichkeit der) Kenntniserlangung von Richter, Geschäftsstelle etc. von der Klage kommt es nicht an (vgl. demgegenüber § 130 BGB). Allerdings ist es aufgrund der dann erfolgenden Verweisung unschädlich, wenn die Klage bei einem unzuständigen Gericht oder auf dem falschen Rechtswegs erhoben wird (§ 83 S. 1 bzw. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 S. 2 GVG) - vorausgesetzt, die Klage ist gerade an dieses Gericht gerichtet (hieran fehlt es jedoch z.B. beim Einwurf der an das VG adressierten Klage in den Briefkasten des Amtsgerichts).

Hinweis:

Abweichend vom Zivilprozessrecht (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) gehört die Zustellung der Klage (§ 85 VwGO) an den Beklagten im Rahmen der VwGO nicht zur Klageerhebung. Folglich tritt die Rechtshängigkeit der Klage im Verwaltungsprozess bereits mit deren Eingang bei Gericht ein, §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VwGO. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen im Verwaltungsprozess folglich zusammen.

Hat der Kläger die Klagefrist versäumt und auch ein etwaig gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO) keinen Erfolg, so hat dies die Unzulässigkeit der Klage und damit letztlich die formelle und materielle Bestandskraft des Verwaltungsakts zur Folge. Eine gerichtliche Überprüfung findet dann nicht statt.

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