Der einstweilige Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht
In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozessrecht kennen. Dabei wird erklärt, wie dieser Eilrechtsschutz sicherstellt, dass Rechte des Einzelnen vor irreversiblen Nachteilen geschützt werden, obwohl ein Hauptsacheverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Zudem wird aufgezeigt, wie verschiedene Formen des vorläufigen Rechtsschutzes voneinander abzugrenzen sind und welche Rolle die Klageart hierbei spielt. Beispiele und praxisnahe Hinweise helfen Dir, die Anwendung dieses Rechtsschutzinstruments besser zu verstehen.
Die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit (Rn. 40 ff.) und zur Begründetheit (Rn. 390 ff.) verwaltungsgerichtlicher Klagen beziehen sich auf das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache. In diesem wird abschließend darüber entschieden, ob der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, der abgelehnte bzw. unterlassene Verwaltungsakt zu erlassen ist, der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte (sonstige) Leistung hat etc. Bis es zu einer solchen Entscheidung kommt, können jedoch mitunter mehrere Jahre vergehen - insbesondere, wenn der Rechtsstreit durch sämtliche Instanzen ausgetragen wird. Ein erst nach mehreren Jahren ergehendes Urteil wäre für den Kläger jedoch wertlos, wenn er in diesem zwar Recht bekommen, im Zeitraum zwischen Klageerhebung und gerichtlicher Entscheidung aber irreversible Fakten geschaffen würden (vgl. nunmehr § 80c Abs. 3 S. 1 VwGO), aufgrund derer ihm das Obsiegen in der Sache tatsächlich nichts mehr nützt („Steine statt Brot“) - etwa infolge der unumkehrbaren Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts (z.B. einer Abrissverfügung) oder weil der Erlass des begünstigten Verwaltungsakts jetzt keinen Sinn mehr macht (z.B. weil das Volksfest, zu dem der klagende Schausteller die Zulassung begehrt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VG bereits stattgefunden hat).
Ein solches Ergebnis, in dem der Rechtsschutz des Einzelnen zu spät käme, weil zwischenzeitlich vollendete Tatsachen geschaffen wurden, wäre nicht nur faktisch unbefriedigend, sondern ebenfalls verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Denn „Art. 19 Abs. 4 [Satz 1] GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle“, wobei „wirksamer Rechtsschutz“ auch „Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit“ bedeutet (Rn. 10). Was i.d.S. „angemessen“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Sache, den Schwierigkeiten des Falls, die Auswirkungen auf die Beteiligten und die etwaige Einbeziehung von Dritten. Jedenfalls wenn dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, verlangt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Dem sich hieraus ergebenden Postulat nach Gewährung von effektivem vorläufigen Rechtsschutz ist der Gesetzgeber in §§ 47 Abs. 6, 80, 80a, 80b, 80c und 123 VwGO nachgekommen; ferner s. § 113 Abs. 3 S. 2, 3 VwGO. Ein hiernach gestellter Antrag ist von der Rechtsprechung umgehend zu entscheiden.
Entsprechend der aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Zielvorgabe besteht der Zweck der vorgenannten Vorschriften darin, dem Rechtsschutzsuchenden ein Instrument an die Hand zu geben, das Hauptsacheverfahren offen zu halten, d.h. den Eintritt von vollendeten Tatsachen während dessen Dauer zu verhindern („Nachteil abwehren“). Ein bis dato bestehendes Recht oder tatsächlicher Zustand soll bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gesichert werden (Sicherungsfunktion), d.h. die Verwaltung nicht ohne vorherige gerichtliche Kontrolle Fakten schaffen.
Neben dieser Absicherung des status quo kann es zur Gewährung von i.S.v. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG effektivem Rechtsschutz mitunter allerdings auch erforderlich sein, nicht nur belastende Maßnahmen einstweilen abzuwehren, sondern darüber hinaus den eigenen Rechtskreis vorübergehend sogar zu erweitern („Vorteil erlangen“). Durch eine entsprechende gerichtliche Regelung wird der Zwischenzeitraum bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überbrückt, d.h. der bestehende Zustand für die Interimszeit verändert (interimistische Befriedigungsfunktion).
Expertentipp:
In Klausuren wird nicht stets explizit nach der Möglichkeit bzw. dem Erfolg eines Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefragt. Vielmehr gehört es mitunter - etwa in „Anwaltsklausuren“ - bereits mit zur Aufgabe des Bearbeiters, den Eilbedarf im betreffenden Fall selbst zu erkennen und eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, s. Übungsfall Nr. 8.
Nach welcher Vorschrift sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im konkreten Fall richtet, hängt davon ab, welche Klageart in der Hauptsache statthaft ist (Rn. 124; Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes). Insoweit ist nach folgender „grober Faustformel“ abzugrenzen (näher Rn. 554), wobei verfassungsrechtlich beide Alternativen des vorläufigen Rechtsschutzes gleichwertig sind. Gemäß der „Kollisionsnorm“ des § 123 Abs. 5 VwGO richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach
| • | §§ 80 ff. VwGO als leges speciales, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist (Rn. 126 ff.); |
| • | § 123 VwGO grundsätzlich bei allen übrigen Klagearten (Ausnahmen: § 113 Abs. 3 S. 2 VwGO und verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren, s. § 47 Abs. 6 VwGO), also namentlich bei der Verpflichtungs- (Rn. 142 ff.), allgemeinen Leistungs- (Rn. 190 ff.) und Feststellungsklage (Rn. 202 ff.). |
Allein in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (Rn. 162 ff.) ist vorläufiger Rechtsschutz deren auf endgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts gerichteten Zielrichtung nach ausgeschlossen.
Hinweis:
Der verwaltungsprozessuale vorläufige Rechtsschutz ist nicht nur in der Praxis von großer Bedeutung, sondern eignet sich auch ideal als Prüfungsstoff dazu, um Verständnis vom verwaltungsprozessualen Rechtsschutzsystem abzufragen. Entsprechend hoch ist denn auch der Anteil von Klausuraufgaben aus diesem Bereich.
Aufgrund dieser „Interdependenz zwischen der Art der (Haupt-)Klage und der Art des vorläufigen Rechtsschutzes“ muss also „[z]unächst […] Klarheit über die Klageart geschaffen werden, bevor [dann] über die Art des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden […] werden kann.“ Die im Rahmen der Statthaftigkeit der betreffenden Klageart relevante Frage nach der Verwaltungsaktqualität der jeweiligen behördlichen Maßnahme (Rn. 124) stellt sich somit auch im vorliegenden Zusammenhang des vorläufigen Rechtsschutzes und darf nicht unentschieden bleiben (Rn. 554 ff., 594).
Die zwei Arten des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits nach den §§ 80 ff. VwGO und andererseits nach § 123 VwGO schließen sich gegenseitig aus (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), bilden allerdings im Zusammenspiel mit § 47 Abs. 6 VwGO zugleich ein lückenloses System vorläufiger verwaltungsprozessualer Rechtsschutzmöglichkeiten. „Jedes Begehren in der Hauptsache (Ausnahme: Fortsetzungsfeststellungsklage […]) kann durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gesichert werden.“