Das zuständige Gericht im Verwaltungsprozess
In diesem Beitrag lernst Du, wie sich die Zuständigkeit der Gerichte im Verwaltungsprozess anhand der Vorschriften der VwGO ermittelt. Dabei werden die dreistufige Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit näher beleuchtet. Praxisnahe Hinweise und Beispiele erleichtern Dir das Verständnis und helfen Dir dabei, juristische Fragestellungen zur Gerichtszuständigkeit sicher zu bearbeiten.
Welches Gericht der gem. § 2 VwGO dreistufig aufgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit (Rn. 12 ff.) für die Entscheidung über die konkrete Klage zuständig ist, ergibt sich insbesondere aus den §§ 45 ff. VwGO. Diese Vorschriften präzisieren das Recht auf den gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Die in den §§ 45 ff. VwGO geregelten Zuständigkeitsvorschriften differenzieren zwischen der sachlichen (Rn. 221), instanziellen (Rn. 222) sowie örtlichen (Rn. 223) Zuständigkeit und sind - abweichend vom Zivilprozessrecht - ausschließlich. Die VwGO kennt weder Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation, vgl. § 38 ZPO) noch eine Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung (dazu vgl. § 39 ZPO). Das angerufene Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen. Hält es sich für örtlich oder sachlich unzuständig, so verweist es gem. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG den Rechtsstreit mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht.
Expertentipp:
Sofern im Sachverhalt die Gerichtszuständigkeit nicht bereits vorgegeben wird (dann sollte hierauf im Gutachten überhaupt nicht eingegangen werden), reicht im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts in der Klausurbearbeitung regelmäßig ein kurzer Hinweis wie beispielsweise der folgende aus: „Das VG […] ist gem. § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.“
1. Sachliche Zuständigkeit
Die Vorschriften betreffend die sachliche Zuständigkeit beantworten die Frage, welche Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das jeweilige Verfahren zuständig sind. Im Regelfall sind dies die VGe, die OVGe bzw. VGHe und das BVerwG. Abweichendes gilt hingegen etwa in Bezug auf das Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO, für welches die OVGe bzw. VGHe, nicht aber die VGe, sachlich zuständig sind.
2. Instanzielle Zuständigkeit
Die instanzielle Zuständigkeit regelt, ob das sachlich zuständige Gericht erstinstanzlich oder als Rechtsmittelgericht, d.h. als Berufungs-, Revisions- bzw. Beschwerdegericht, entscheidet. Nach dem in § 45 VwGO enthaltenen Grundprinzip entscheidet im ersten Rechtszug das VG - streitwertunabhängig - über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht (Rn. 53 ff.). Abweichend hiervon liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit für Normenkontrollen (§ 47 Abs. 1 VwGO), Streitigkeiten betreffend die in § 48 Abs. 1 VwGO genannten Großvorhaben und bestimmte vereinsrechtliche Angelegenheiten (§ 48 Abs. 2 VwGO) beim OVG/VGH bzw. in den in § 50 Abs. 1 VwGO genannten Fällen beim BVerwG (welches dann zugleich auch die letzte Instanz ist). Als Rechtmittelgericht entscheidet das OVG/VGH über die Berufung gegen Urteile (§ 46 Nr. 1 VwGO) und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen (§ 46 Nr. 2 VwGO) des VG (Rn. 8). Das BVerwG entscheidet gem. § 49 VwGO über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des OVG/VGH nach § 132 VwGO sowie in den Fällen des § 134 VwGO (Sprungrevision) und des § 135 VwGO (Ausschluss der Berufung) ebenfalls gegen Urteile des VG (Rn. 8). Ferner ist es für Beschwerden nach §§ 99 Abs. 2, 133 Abs. 1 VwGO und § 17a Abs. 4 S. 4 GVG zuständig, vgl. § 152 Abs. 1 VwGO.
3. Örtliche Zuständigkeit
Die Vorschrift des § 52 VwGO betreffend die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) bestimmt, welches Gericht innerhalb derselben Instanz aufgrund der Zugehörigkeit der jeweiligen Streitigkeit zu seinem Gerichtsbezirk zur Entscheidung berufen ist.
Hinweis:
Ist nach dem Vorstehenden die Zuständigkeit des Gerichts - innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Rn. 53 ff.) - ermittelt, so bedarf es in der Praxis anschließend noch zum einen der Klärung, welcher Spruchkörper innerhalb des Gerichts zur Entscheidung berufen ist (was sich nach dessen Geschäftsverteilungsplan richtet, § 4 S. 1 VwGO i.V.m. § 21e GVG); sodann ist zum anderen anhand der spruchkörperintern aufzustellenden Geschäftsverteilung (vgl. § 4 S. 1 VwGO i.V.m. § 21g GVG) die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers zu bestimmen.