Straftaten gegen Gemeinschaftswerte

In diesem Beitrag lernst Du die verschiedenen Straftaten kennen, die Gemeinschaftswerte schützen, sogenannte Universalrechtsgüter. Dazu gehören unter anderem die Sicherheit des Straßenverkehrs, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in Urkunden sowie der Schutz vor gemeingefährdenden Brandlegungen. Durch spannende Beispiele wie Straßenverkehrsdelikte oder Aussagedelikte wird Dir die praktische Bedeutung und Anwendung der jeweiligen Normen veranschaulicht.

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Im Strafrecht wird nach den geschützten Rechtsgütern unterschieden zwischen Straftaten gegen Persönlichkeitswerte und Straftaten gegen Gemeinschaftswerte.

Zu den Persönlichkeitswerten, auch Individualrechstgüter genannt, gehören u.a. Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen. Straftaten, die diese Rechtsgüter verletzen, sind Gegenstand der Skripte „Strafrecht BT I“ (Straftaten gegen Persönlichkeitswerte) und „Strafrecht BT II“ (Straftaten gegen das Vermögen).

In diesem Skript werden wir uns mit den Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, auch Universalrechtsgüter genannt, beschäftigen, die für Sie im Examen relevant sind. Dazu gehören die Sicherheit des Straßenverkehrs, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit, inhaltliche Richtigkeit und den Bestand von Urkunden sowie die Sicherheit der Allgemeinheit bei gemeingefährdenden Brandlegungen.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs wird geschützt in den §§ 315b-316. Seit dem 13.10.2017 ist - als Reaktion insbesondere auf Fälle wie den „Berliner Raser“ - in § 315d auch die Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Zu dieser Norm sind mittlerweile einige interessante Entscheidungen von BGH & Co ergangen, weswegen sie eine erhöhte Klausurrelevanz besitzt.

Zu den sog. „Straßenverkehrsdelikten“ gehört zudem das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142, auch wenn das geschützte Rechtsgut nicht die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern das private Feststellungsinteresse eines Unfallbeteiligten ist. Da in der Klausur die Straßenverkehrsdelikte häufig in Zusammenhang mit § 20 und damit auch der actio libera in causa geprüft werden, wird der dann relevante § 323a (Rauschtat) als „Exkurs“ zu den Straßenverkehrsdelikten dargestellt.

Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird in den Aussagedelikten gem. §§ 153 ff. sowie der falschen Verdächtigung gem. § 164, dem Vortäuschen einer Straftat sowie der Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a geschützt.

Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit, inhaltliche Richtigkeit sowie den Bestand von Urkunden ist das geschützte Rechtsgut der §§ 267 ff. Der Schutz wird in § 268 auf technische Aufzeichnungen und in § 269 auf beweiserhebliche Daten erweitert.

Der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährdenden Brandlegungen erfolgt mit den §§ 306 ff.

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