Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

In diesem Beitrag erfährst Du, was unter einer Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB zu verstehen ist. Du wirst lernen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Tatobjekte wie elektronisch gespeicherte Informationen rechtlich einzuordnen, und welche Handlungen strafbar sind. Anschauliche Beispiele, wie etwa das nachträgliche Aufkleben eines Pfandzeichens oder die Verwendung falscher Personaldaten, verdeutlichen die praktische Anwendung der Norm und ihre Bewertung durch die Gerichte. So bekommst Du einen umfassenden Überblick über die Prüfungsschritte und Fallstricke bei der Auslegung dieses Straftatbestandes.

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I. Überblick

Geschütztes Rechtsgut ist auch hier die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll § 269 bei der Bekämpfung der Computerkriminalität eine zentrale Bedeutung zukommen.

Bestraft wird das Speichern oder Verändern von beweiserheblichen Daten. Da diese Daten nicht unmittelbar wahrnehmbar sind oder keine menschliche Gedankenerklärung aus sich heraus erkennen lassen, sind sie keine Urkunden gem. § 267. Da - wie soeben gesehen - die Verwendung unrichtiger Daten keine Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung ist, scheidet auch eine Strafbarkeit gem. § 268 aus.

Expertentipp:

In der Klausur sollten Sie beide Normen kurz anprüfen und aufgrund der soeben genannten Überlegungen an den entsprechenden Stellen verneinen.

Beispiel:

A hatte mehrere pfandfreie Plastikflaschen bei sich, auf die er nachträglich das DPG-Pfandzeichen aufgeklebt hatte. Dieses Zeichen besteht zum einen aus dem Symbol für Pfandflaschen und zudem aus dem Strichcode und der sich darunter befindlichen 13-stelligen Nummer. Diese Flaschen warf er in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, in den Pfandannahmeautomaten und forderte per Knopfdruck den Pfandbon über 9,75 EUR an.

Das OLG Zweibrücken hat sich zunächst mit § 267 Abs. 1 Alt. 1 befasst, die Urkundenfälschung aber im Ergebnis verneint, da die Flasche mit dem DPG-Pfandzeichen jedenfalls dann keine Urkunde sei, wenn der Täter die Flasche in einen Pfandautomaten einwerfen wolle. Die in dem DPG-Pfandzeichen gespeicherten Informationen zum auszuzahlenden Pfandbetrag seien einer unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung nicht zugänglich. Die Daten stellten aber eine unechte Urkunde im Falle ihrer Wahrnehmung dar, da sie erklärten, der Hersteller habe diese Flasche als Pfandflasche mit einem auszuzahlenden Pfandbetrag in den Verkehr gebracht.

Da § 269 Abs. 3 auf § 267 Abs. 3 und 4 verweist, gelten die Regelbeispiele und Qualifikationen auch für § 269.

Der Aufbau sieht wie folgt aus:

Wie prüft man: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269:

  • I. Objektiver Tatbestand

    • 1. Tatobjekt: beweiserhebliche Daten

    • 2. Tathandlung:

      • a) Speichern, so dass bei Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde
      • b) Verändern, so dass bei Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde
      • c) Gebrauchen
  • II. Subjektiver Tatbestand

    • 1. Vorsatz, dolus eventualis reicht
    • 2. Täuschungsabsicht
  • III. Rechtswidrigkeit

  • IV. Schuld

  • V. Besonders schwerer Fall gem. §§ 269 Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3

II. Objektiver Tatbestand

Die Tatobjekte des § 269 sind beweiserhebliche Daten.

Daten:

Daten sind Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden.

Daneben müssen die Daten beweiserheblich sein. Das sind sie, wenn sie alle Elemente einer Urkunde aufweisen. Sie müssen also im Falle der gedachten Wahrnehmbarkeit eine menschliche Gedankenerklärung beinhalten, den Aussteller, also denjenigen, dem die Daten geistig zugerechnet werden, erkennen lassen und zum Beweis bestimmt und geeignet sein.

Beispiel:

Erfasst werden Stammdaten von Geschäftskunden, Angaben über den Kontostand, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, E-Mails u.v.m.

Die Tathandlungen liegen im Speichern, Verändern oder Gebrauchen dieser Daten.

Gespeicherte Daten:

Daten werden gespeichert, wenn sie über die Konsolmaschine oder in anderer Weise, etwa durch Übertragung von einem anderen Computer, in eine EDV-Anlage eingegeben werden.

Beispiel:

A eröffnet unter dem Mitgliedsnamen „Master18“ einen Account bei eBay und verwendet, um seine Identität zu verbergen, falsche Personaldaten bei der Anmeldung. Nachdem eBay die Daten bei der Schufa abgeglichen hat, ersteigert A verschiedene Gegenstände, deren Bezahlung problemlos erfolgt, da sie nur unter Vorkasse geliefert werden.

Das KG Berlin hat im Gegensatz zum OLG Hamm, welches einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte, eine Strafbarkeit gem. § 269 bejaht. Problematisch ist, ob die von A eingegebenen Personaldaten (Name, Anschrift) als beweiserhebliche Daten anzusehen sind. Nach Ansicht des OLG Hamm fehlten bei einer solchen Anmeldung sowohl die Garantie- als auch die Beweisfunktion, da im offenen Medium Internet die Eingabe des Namens und der Adresse keinen hinreichenden Rückschluss auf die Authentizität des Nutzers gäben, da sich jeder Nutzer auch unter fiktivem Namen anmelden könne. Das KG Berlin hingegen hat ausgeführt, dass der Anmeldevorgang eine nach außen gerichtete, rechtlich wirksame Erklärung darstelle, da mit dieser Anmeldung unter Zugrundelegung der AGB ein Nutzungsvertrag zustande komme. Dass eBay ein Interesse an der Authentizität des Nutzers habe, ergebe sich schon aus der Schufa Überprüfung.

Hinweis:

Da ein Oberlandesgericht nicht ohne weiteres von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen darf, hätte das KG Berlin die Sache eigentlich dem BGH vorlegen müssen, vgl. § 121 Abs. 2 GVG. Das KG hat sich allerdings insofern „beholfen“, indem es feststellte, dass „… angesichts der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts…der Senat nicht zuverlässig beurteilen (kann), ob die vorliegende Fallgestaltung vergleichbar ist …“.

Veränderte Daten:

Daten werden verändert, wenn deren Bestand so geändert wird, dass bei ihrer visuellen Darstellung ein anderes Ergebnis als das vom Betreiber der Anlage durch die Festlegung des Programms gewollte Ergebnis erreicht wird.

Beispiel:

Das Wiederaufladen bereits abtelefonierter Telefonkarten stellt eine Datenveränderung dar. Benutzt der Täter anschließend die Karte, macht er sich zudem gem. § 263a strafbar.

Das Ergebnis der Manipulation muss ein Datenbestand sein, der, würde er sichtbar gemacht werden, eine unechte oder verfälschte Urkunde wäre. Von daher ist von einer hypothetischen Datendarstellung auszugehen. Sie muss eine Erklärung beinhalten, die auch Inhalt einer Urkunde sein könnte.

Beispiel:

Dies ist der Fall, wenn sie sich als Verwaltungsakt (Bewilligung von Kindergeld, Steuerbescheid), als Kontoauszug, Rechnung usw. darstellt, soweit es sich insoweit nicht bloß um den Entwurf einer Urkunde handeln würde.

Hinsichtlich der Tathandlungsalternative des Gebrauchens gelten die Ausführungen bei § 267 entsprechend.

III. Subjektiver Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand verlangt § 269 wie § 267 auch neben dem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

IV. Strafzumessungsregeln und Qualifikation

Durch den Verweis auf § 267 Abs. 3 und 4 finden auch bei § 269 die Regelbeispiele eines besonders schweren Falls einer Urkundenfälschung und die entsprechende Qualifikation für ein gewerbsmäßiges Handeln als Bandenmitglied Anwendung.

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