Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB

In diesem Beitrag lernst Du, was die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB ausmacht und wie sie sich von anderen Vorschriften wie § 348 unterscheidet. Du wirst verstehen, welche öffentlichen Urkunden geschützt sind und welche Anforderungen an die Beweiskraft und die rechtliche Erheblichkeit der Falschbeurkundung gestellt werden. Beispiele helfen Dir, die praktische Anwendung der Vorschrift besser nachzuvollziehen.

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I. Überblick

Im Gegensatz zu den §§ 267 ff. schützen die §§ 271, 348 die inhaltliche Richtigkeit von - allerdings nur öffentlichen - Urkunden. Damit soll die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden und das in sie gesetzte Vertrauen gesichert werden.

Expertentipp:

Da § 348 verständlicher gefasst ist, sollten Sie ihn parallel zu § 271 lesen!

Wird die Falschbeurkundung durch einen bösgläubigen Amtsträger vorgenommen, so ist dieser gem. § 348 zu bestrafen. Die Veranlassung oder Unterstützung bei der Falschbeurkundung ist dann eine Beihilfe oder Anstiftung gem. §§ 26, 27, wobei dem Teilnehmer, sofern er nicht Amtsträger ist, § 28 Abs. 1 zu Hilfe kommt.

Eine Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft kommt nur in Betracht, wenn auch der Mittäter oder mittelbare Täter ein Amtsträger ist, da § 348 ein Sonderdelikt ist.

Veranlasst ein Nichtbeamter eine falsche Beurkundung, indem er sich eines gutgläubigen Amtsträgers bedient, so ist § 271 einschlägig. Sie können daran erkennen, dass § 271 die Fälle der mittelbaren Täterschaft durch einen Nicht-Amtsträger erfasst.

Hinweis:

Klausurrelevant ist vor allem § 271, weswegen diese Vorschrift nachfolgend dargestellt wird. Sollte Ihnen § 348 in der Klausur begegnen, so können Sie mit dem im Rahmen des § 271 erworbenen Wissen mühelos den Sachverhalt subsumieren. Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 legal definiert.

§ 271 Abs. 3 ist eine Qualifikation, wonach eine erhöhte Strafe zu verhängen ist, wenn der Täter gegen Entgelt oder mit Bereicherungsabsicht handelt. In der Klausur sollten Sie die Qualifikation zusammen mit dem Grunddelikt prüfen.

Der Aufbau des § 271 sieht demnach wie folgt aus:

Wie prüft man: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271:

  • I. Objektiver Tatbestand

    • 1. Tatobjekt

      • öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien, Register
    • 2. Tathandlung

      • a) Bewirken einer Falschbeurkundung, Abs. 1

        • bei Bösgläubigkeit des Amtsträgers
        • rechtlich erhebliche Tatsache
      • b) Gebrauchen, Abs. 2

      • c) Handeln gegen Entgelt bei Abs. 3 Alt. 1

  • II. Subjektiver Tatbestand

    • 1. Vorsatz, dolus eventualis reicht
    • 2. Täuschungsabsicht bei Abs. 2
    • 3. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bei Abs. 3 Alt. 2
  • III. Rechtswidrigkeit

  • IV. Schuld

II. Objektiver Tatbestand

Lassen Sie sich nicht davon beeindrucken, dass der Gesetzestext auf den ersten Blick kompliziert formuliert ist. Vereinfacht ausgedrückt muss der Täter bewirken, dass ein Amtsträger etwas Unwahres beurkundet oder speichert.

Tatobjekt sind öffentliche Urkunden, Bücher (Geburtenbücher), Dateien oder Register (Handelsregister).

öffentlich:

Die Tatobjekte sind öffentlich, wenn sie für den Verkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, für und gegen jedermann Beweis zu erbringen.

Hinsichtlich des Begriffs der öffentlichen Urkunde können Sie sich an §§ 415, 417 und 418 ZPO orientieren, den Sie in der Klausur benennen sollten. Demnach sind Urkunden öffentlich, wenn

  • sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar, § 20 BNotO),
  • im Rahmen ihrer Zuständigkeit und
  • in der vorgeschriebenen Form errichtet worden sind.

Beispiel:

Beispiele für das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde etc. sind das Grundbuch, die Einwohnermeldeliste, Pfändungs- und Versteigerungsprotokolle des Gerichtsvollziehers.

Von den öffentlichen Urkunden sind die schlicht amtlichen Urkunden zu unterscheiden. Diese sind nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt und dienen in erster Linie der Kontrolle oder Ordnung.

Beispiel:

Dienstpläne, Zulassungskarteien und Kassenbücher werden lediglich für die innere Organisation geführt.

Dem Schutz des § 271 unterfallen im Hinblick auf den Schutzzweck nicht alle Bestandteile der öffentlichen Urkunde, sondern nur solche Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt. Die Beweiskraft ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften sowie ergänzend aus der Verkehrsanschauung.

Beispiel:

Die Beweiskraft eines Führerscheins erstreckt sich auf die Erteilung der Fahrerlaubnis und auf den Nachweis, dass sein Inhaber mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist, nicht aber z.B. die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels.

Expertentipp:

In der Klausur wird die Beweiskraft der maßgebliche Prüfungspunkt sein. Um ein Gefühl für die Problematik zu bekommen, sollten Sie sich die einschlägige Kasuistik in der Kommentarliteratur ansehen.

In diesen, der Beweiskraft unterfallenden Teilen der öffentlichen Urkunde muss es zu einer Falschbeurkundung gekommen sein. Die Falschbeurkundung muss also rechtlich erheblich sein und darf mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen. Im Gesetzestext wird dies sehr umständlich ausgedrückt mit der Formulierung: „…während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person…“

Dabei kann wie folgt unterschieden werden:

Wird zu öffentlichem Glauben nur beurkundet, dass jemand eine Erklärung abgegeben hat, so umfasst die Beweiskraft nur die Abgabe aber nicht den Inhalt.

Beispiel:

A sagt als Zeuge vor Gericht aus, er habe den Angeklagten B zum Tatzeitpunkt am Tatort gesehen, obwohl dieser sich dort niemals aufgehalten hat. Diese Aussagen werden auch im Gerichtsprotokoll notiert.

A hat in diesem Fall keine mittelbare Falschbeurkundung begangen, da das Gerichtsprotokoll lediglich Auskunft darüber gibt, was der einzelne Zeuge von sich gegeben hat, nicht jedoch, dass die Aussagen auch inhaltlich tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

Wird zu öffentlichem Glauben beurkundet, dass eine bestimmte Person eine Erklärung abgegeben hat, so unterfällt auch die Personenidentität der Beweiskraft.

Beispiel:

A schließt mit B einen Kaufvertrag über das Grundstück des C ab, wobei er sich gegenüber dem Notar unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises als C ausgibt.

Hier liegt eine mittelbare Falschbeurkundung vor, da der öffentliche Glaube sich auch auf die Identität der Erklärenden bezieht. Nicht umsonst lässt sich der Notar den Ausweis vorlegen.

Wird des Weiteren auch beurkundet, dass die Erklärung ihrem Inhalt nach richtig ist, bezieht sich die Beweiskraft auch auf die inhaltliche Richtigkeit.

Beispiel:

A erklärt vor dem Standesbeamten, dass er ledig sei, obgleich er bereits in Norwegen verheiratet war.

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG sind bei der Eheanmeldung auch Angaben über den Familienstand zu machen, so dass sich die Beweiskraft auch auf diese Angaben erstreckt.

Beispiel:

Ausländer A beantragt gem. § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und gibt dabei falsche Personalien an. Die Ausländerbehörde stellt ihm eine entsprechende Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 78 Abs. 7 AufenthG aus.

A hat sich nur dann nach § 271 strafbar gemacht, wenn die Personalien rechtlich erhebliche Tatsachen sind. Da für gewöhnlich solche Bescheinigungen einen Hinweis erhalten, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen, ist für den Rechtsverkehr unmissverständlich klar, dass die Zeugnisurkunde gem. § 418 ZPO keine Beweiskraft hinsichtlich der Personalien hat. § 271 scheidet damit aus.

Ist es zu einer fehlerhaften Eintragung von Tatsachen gekommen, auf die sich gerade auch die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt, so ist weiter erforderlich, dass diese Falschbeurkundung durch den Täter bewirkt worden ist oder dass der Täter sie gem. Abs. 2 zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Bewirken:

Unter Bewirken versteht man jede irgendwie geartete Verursachung der unwahren Beurkundung oder Speicherung.

Ähnlich wie bei § 160 ist umstritten, ob die Falschbeurkundung auch bewirkt wurde, wenn der Amtsträger entgegen der Vorstellung des Täters bösgläubig ist.

Beispiel:

Beim obigen Abschluss des notariellen Kaufvertrages weiß der Notar, dass A nicht der C ist, beurkundet aber, ohne den A über sein Wissen aufzuklären, gleichwohl den Vertrag (zur umgekehrten Fallgestaltung vgl. Rn. 454).

Der Notar hat sich gem. § 348 strafbar gemacht. In Betracht käme mithin eine Anstiftung. Allerdings weiß A nicht, dass der Notar eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat begehen wird, so dass der Anstiftervorsatz fehlt. Fraglich ist mithin, ob eine Strafbarkeit gem. § 271 angenommen werden kann.

Expertentipp:

Sollten Sie die Problematik bei § 160 noch nicht oder nicht mehr kennen, sollten Sie sich an dieser Stelle damit auseinandersetzen.

Da mit § 271 die Fälle der mittelbaren Täterschaft erfasst werden sollen, eine solche mittelbare Täterschaft objektiv aber bei Bösgläubigkeit nicht vorliegt, verneint eine Auffassung das Bewirken. Grundsätzlich läge in solchen Fällen objektiv die Situation der Anstiftung vor. Da der Täter allerdings den Vorsatz des mittelbaren Täters habe, habe er keinen Anstiftervorsatz. Ähnlich wie bei den Aussagedelikten soll der Anstiftervorsatz auch nicht als „Minus“ im Tätervorsatz mitenthalten sein. Begründet wird dies wie bei § 160 auch mit dem geringen Strafrahmen des § 271. Es wird mithin eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1, Abs. 4 angenommen.

Die Gegenauffassung bejaht das Bewirken, da es den Hintermann nicht entlasten solle, wenn der Vordermann „mehr tue“, als der Hintermann annehme. Ein Bewirken liegt mithin auch in der Veranlassung der Falschbeurkundung durch einen bösgläubigen Hintermann.

Das Gebrauchen einer falschen Beurkundung bzw. Datenspeicherung ist identisch mit dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

III. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des § 271 Abs. 1 setzt bezüglich des Abs. 1 lediglich Vorsatz voraus, wobei dolus eventualis ausreicht. Bei Abs. 2 hingegen muss der Täter zudem mit Täuschungsabsicht gehandelt haben. Diese Täuschungsabsicht entspricht jeder des § 267, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

Streitig ist, ob es sich bei dem Vorsatz um jenen eines mittelbaren Täters handeln muss.

Beispiel:

Beim obigen Abschluss des notariellen Kaufvertrages weiß der Notar dieses Mal nicht, dass A nicht der C ist. A wiederum nimmt irrig an, der Notar erkenne, dass er nicht C sei.

Hier will A Anstifter sein, ist aber tatsächlich mittelbarer Täter, da der Notar gutgläubig ist, es liegt also genau die umgekehrte Irrtumssituation zum Beispiel unter Rn. 451 vor.

Sofern man davon ausgeht, dass das „Bewirken“ objektiv nicht die Situation der mittelbaren Täterschaft voraussetzt, muss man spiegelbildlich dazu für den Vorsatz auch nicht verlangen, dass es ein solcher des mittelbaren Täters ist. Schränkt man den Anwendungsbereich des § 271 auf die Fälle der mittelbaren Täterschaft ein, dann setzt das auch einen entsprechenden Vorsatz voraus. Es käme also keine Strafbarkeit gem. § 271 in Betracht. Auch eine versuchte Anstiftung scheidet aus, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 („Verbrechen“) nicht vorliegen.

IV. Qualifikationstatbestände nach § 271 Abs. 3

§ 271 Abs. 3 enthält eine Qualifikation zum Grundtatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung.

Ein Handeln gegen Entgelt liegt vor, wenn der Täter eine vermögenswerte Gegenleistung für seine Tat von einem Dritten erlangt.

Mit Bereicherungsabsicht handelt der Täter, wenn er wie bei § 263 nach einem rechtswidrigen Vermögensvorteil strebt.

Schließlich liegt Schädigungsabsicht vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einem anderen Schaden zuzufügen.

V. Konkurrenzen

Bewirkt der Täter eine Falschbeurkundung, um sie anschließend gem. Abs. 2 zu gebrauchen, so liegt - wie bei § 267 auch - schon tatbestandlich nur eine mittelbare Falschbeurkundung vor Ansonsten ist Tateinheit möglich mit den §§ 267 (sofern die Irreführung mittels einer Urkunde bewirkt wird), 169, 172.

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