Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB

In diesem Beitrag erklären wir Dir die vier unterschiedlichen Tathandlungen, die § 315d Abs. 1 StGB umfasst, und wie sie rechtlich bewertet werden. Du erfährst, wer als Täter in Frage kommt und welche Handlungen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen relevant sind – von der Organisation bis zum eigenen Fahrzeugrennen. Die Beispiele im Text helfen Dir, die einzelnen Tatbestandsmerkmale und ihre Anwendung besser zu verstehen.

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§ 315d Abs. 1 enthält **4 mögliche Tathandlungen: **Mit der Nr. 1 werden zum einen diejenigen bestraft, die ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Vorfeld ausrichten, zum anderen aber auch jene, die ein solches Rennen vor Ort dann durchführen. Nr. 2 erfasst die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen, wobei Täter (= „Teilnehmer“ i.S.d. Norm) nur sein kann, wer das Kraftfahrzeug führt. In der Nr. 3 werden Kraftfahrzeugführer bestraft, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos ein „Rennen gegen sich selber“ fahren.

Allen 4 Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf

  • ein Kraftfahrzeugrennen
  • im öffentlichen Straßenverkehr beziehen,
  • welches nicht erlaubt ist.

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