Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen des § 142 StGB, der sich mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort befasst. Du wirst erfahren, welche Interessen die Vorschrift schützt, welche Pflichten Unfallbeteiligte haben und wie diese in der Praxis durchgesetzt werden. Anhand verschiedener Beispiele wird Dir veranschaulicht, wie die rechtlichen Vorgaben anzuwenden sind und welche Konsequenzen aus Verstößen folgen. Abschließend wirst Du über Besonderheiten wie die Nachholpflicht und die Möglichkeit einer Strafmilderung durch tätige Reue informiert.
I. Überblick
§ 142 schützt nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs und auch nicht das Strafverfolgungsinteresse des Staates, sondern ausschließlich das private Interesse eines Unfallbeteiligten an einer umfassenden Aufklärung des Unfallherganges, um mögliche Schadensersatzansprüche sichern oder abwehren zu können und der Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken. Da die Ansprüche des Unfallbeteiligten jedoch aus den Gefahren des Straßenverkehrs resultieren, wird § 142 gemeinhin zu den Straßenverkehrsdelikten gezählt.
Expertentipp:
§ 142 erschließt sich nicht sofort auf den ersten Blick. Sie sollten sich daher, bevor Sie die nachfolgenden Ausführungen lesen, zunächst intensiv mit dem Gesetzeswortlaut befassen.
Da § 142 von einem Unfallbeteiligten verlangt, Feststellungen zu ermöglichen, durchbricht die Vorschrift den nemo-tenetur-Grundsatz, wenn der Unfallbeteiligte zugleich eine Straftat begangen hat.
Beispiel:
A setzt sich mit 1,3 Promille in sein Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. An der nächsten Kreuzung kann er alkoholbedingt nicht rechtzeitig reagieren und kollidiert mit dem von rechts kommenden und Vorfahrt habenden Fahrzeug des B.
Da A Unfallbeteiligter ist, ist er gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, am Unfallort zu verweilen und B gegenüber die Feststellungen zu ermöglichen. Sofern B darauf besteht, die Polizei zu rufen, ist A, wie wir nachfolgend sehen werden, verpflichtet, bis zum Eintreffen der Polizei anwesend zu bleiben und gegenüber der Polizei Angaben zur Beteiligung und seinen Personalien zu machen. Es steht für A jedoch in diesem Fall zu befürchten, dass die Polizei seine Alkoholisierung bemerken und infolgedessen ein Ermittlungsverfahren gegen A wegen einer möglichen Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a einleiten wird.
Wegen dieser Wirkungen ist die Vereinbarkeit des § 142 mit dem Grundgesetz verschiedentlich bezweifelt worden. Das BVerfG hat jedoch ausgeführt, dass in Anbetracht der Gefahren des Massenverkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen das Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer Vorrang hat vor dem Interesse des Unfallverursachers an einer straflosen Selbstbegünstigung.
Da es für eine Strafbarkeit nach § 142 nicht erforderlich ist, dass die Unfallbeteiligten untereinander tatsächlich Schadensersatzansprüche haben, wird § 142 als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden. § 142 ist zudem ein Sonderdelikt, da Täter nur derjenige sein kann, der Unfallbeteiligter ist. Dies ist in der Klausur bei einer eventuellen Strafbarkeit eines Mittäters oder mittelbaren Täters zu beachten.
§ 142 normiert verschiedene, miteinander in Zusammenhang stehende Pflichten, die Sie in der Klausur „von oben nach unten“ zumindest gedanklich durchprüfen sollten.
trifft den Täter nach diesem Unfall zunächst die Pflicht, dieser feststellungsbereiten Person gegenüber Angaben zu seiner Person und der Art der Beteiligung zu machen. Verletzt er diese erste Pflicht, indem er sich sofort vom Tatort entfernt, obwohl der Unfallgegner feststellungsbereit anwesend ist, hat er sich bereits gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht. Die Prüfung von § 142 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 erübrigt sich in diesem Fall.
trifft den Täter die Pflicht, eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Entfernt er sich, ohne diese Wartefrist eingehalten zu haben, so macht er sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 strafbar. Erneut erübrigt sich eine Überprüfung der Strafbarkeit nach Abs. 2.
trifft ihn jedoch die Verpflichtung, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Kommt er dieser Verpflichtung, die in § 142 Abs. 3 näher beschrieben ist, nicht nach, hat er sich gem. § 142 Abs. 2 strafbar gemacht.
Dementsprechend sieht der Aufbau des § 142 wie folgt aus:
Wie prüft man: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142:
I. Objektiver Tatbestand
1. Unfall im Straßenverkehr
- vorsätzliches Herbeiführen
2. Täter als Unfallbeteiligter
3. Tathandlung gem. § 142 Abs. 1: Sichentfernen vom Unfallort ohne
a) Feststellungen zu ermöglichen (Abs. 1 Nr. 1) oder
- täuschende Anwesenheit am Tatort
- Umfang der Vorstellungspflicht
b) eine angemessene Zeit zu warten (Abs. 1 Nr. 2)
4. Tathandlung gem. § 142 Abs. 2: Unterlassen der nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen
- Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort
II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz, dolus eventualis genügt
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Tätige Reue gem. § 142 Abs. 4
In § 142 Abs. 1 und 2 werden die Voraussetzungen der Strafbarkeit normiert. Abs. 3 regelt ergänzend zu Abs. 2, wie der Unfallbeteiligte seiner Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, nachkommen kann. In Abs. 4 ist eine Strafmilderungsmöglichkeit vorgesehen, für den Fall, dass der Unfallbeteiligte binnen 24 Stunden die Feststellungen nachträglich ermöglicht (sog. „tätige Reue“). In Abs. 5 schließlich ist legaldefiniert, was unter einem Unfallbeteiligten zu verstehen ist.
Da § 142 ein Vergehen ist und der Gesetzgeber die Versuchsstrafbarkeit nicht angeordnet hat, ist ein versuchtes, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort straflos.
II. Objektiver Tatbestand
1. Gemeinsame Voraussetzungen der Abs. 1 und 2
Eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 1 setzt ebenso wie eine solche nach Abs. 2 zunächst voraus, dass sich ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat und der Täter Unfallbeteiligter ist.
Unfall im Straßenverkehr:
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, welches mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.
Ab wann die Erheblichkeitsgrenze bei Sachschäden überschritten sein soll, ist streitig. Die Rechtsprechung erfasst bereits Bagatellschäden und zieht die Untergrenze bei 25 € bzw. 50 €. In der Literatur wird teilweise darauf abgestellt, ob ein Geschädigter ohne Rechtsschutzversicherung den Betrag gerichtlich geltend machen würde, was bei einer Untergrenze ab 150 € bejaht wird.
Bei Personenschäden ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten, sobald eine Körperverletzung gem. § 223 StGB bejaht werden kann. Beachten Sie, dass auch hier eine Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn die körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind.
Beispiel:
Leichte Hautabschürfungen, schnell vergehende leichte Schmerzen oder Flüssigkeiten, die auf den Körper treffen, aber rückstandslos entfernt werden können, liegen damit unter der Erheblichkeitsschwelle.
Zu beachten ist, dass die Feststellungen, ob ein erheblicher Schaden vorliegt oder nicht, ex ante zu bestimmen ist. Sieht der Schaden also anfangs größer aus als er dann tatsächlich ist, dann ist gleichwohl zum Tatzeitpunkt die Erheblichkeit zu bejahen.
Da der Unfall mit den Gefahren des Straßenverkehrs in Zusammenhang stehen muss, ist es fraglich und streitig, ob von einem Unfall auch dann gesprochen werden kann, wenn der Täter diesen vorsätzlich herbeiführt.
Beispiel:
Der „Normalfall“ eines Unfalls im Straßenverkehr ist die fahrlässige Kollision zweier oder mehrerer Verkehrsteilnehmer. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Kraftfahrzeuge in den Unfall involviert sind. Auch Zusammenstöße von Fahrradfahrern, Inlineskatern oder sogar Fußgängern können einen Unfall darstellen, sofern sie im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden und mit dessen Gefahren zusammenhängen. Ein Unfall liegt also auch vor, wenn Radfahrer R auf dem Fußgängerweg Oma O, die dort mit ihrem Dackel spazieren geht, anfährt, weil er nicht mehr rechtzeitig bremsen kann.
Beispiel:
Problematisch ist folgender Fall: Autofahrer A entdeckt auf dem Nachhauseweg das Fahrrad des ihm verhassten Nachbarn N, welches vom Wind umgeweht auf der Straße liegt. Erfreut gibt er Gas und fährt mit seinem Porsche Cayenne über das Fahrrad, so dass der Rahmen des Fahrrades komplett verbogen ist. Hier ist das Auto Tatwerkzeug zur Begehung einer Sachbeschädigung. Fraglich ist, ob diese Sachbeschädigung auch einen Unfall darstellt.
Einigkeit besteht zunächst einmal dahingehend, dass ein Unfall dann verneint werden muss, wenn alle Unfallbeteiligten den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, da es in solchen Fällen für alle an einem „plötzlichen“ Ereignis fehlt.
Führt nur ein Unfallbeteiligter einen Unfall vorsätzlich herbei, dann ist er für den anderen Unfallbeteiligten immer noch ein plötzliches Ereignis, was dafürspräche, diese Fälle unter § 142 StGB zu subsumieren. Über die Plötzlichkeit des Ereignisses hinaus ist es aber auch wesentlich, dass der Unfall mit den verkehrstypischen Gefahren in Zusammenhang steht. Die Abgrenzung typische - atypische Gefahren ist schon problematisch bei nur fahrlässig herbeigeführten Schäden.
Beispiel:
Hobbyhandwerker H rammt auf dem Firmenparkplatz des Baumarktes mit seinem randvoll gefüllten Einkaufswagen das dort abgestellte Kraftfahrzeug der A, weil der Einkaufswagen sich selbstständig gemacht hat und H ihn nicht rechtzeitig abfangen kann. Oder: beim Entladen eines LKW fallen Teile der Ladung von der Ladeklappe auf ein dahinter parkendes Fahrzeug.
In beiden Fällen hat die Rechtsprechung einen mit den verkehrstypischen Gefahren zusammenhängenden Unfall im Straßenverkehr bejaht.
Bei vorsätzlich herbeigeführten Unfällen wird in Literatur und Rechtsprechung überwiegend differenziert:
Sofern der vorsätzlich herbeigeführte Unfall (auch) mit den im Straßenverkehr typischen Gefahren in Zusammenhang steht, ist der Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen, so dass den Täter die Verpflichtungen aus § 142 StGB treffen. Ein Unfall liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn das Verhalten des Täters schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern Teil einer deliktischen Planung ist. Zumeist werden in diesen Fällen Kraftfahrzeuge eingesetzt, welche dann nicht mehr in erster Linie zur Fortbewegung, sondern vielmehr als Waffe genutzt werden.
Expertentipp:
In diesen Fällen haben Sie in einer Klausur in der Regel schon § 315b StGB geprüft und wahrscheinlich auch bejaht.
Beispiel:
Um sich abzureagieren, umfährt Autofahrer A bewusst Leitpfosten, wobei er billigend eine Kollision in Kauf nimmt. Kommt es nun zu dieser Kollision, so liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor, da sich auch verkehrstypische Gefahren realisiert haben.
Das Gleiche wird angenommen für einen Polizisten, der einen flüchtigen Autofahrer mit einem Streifenwagen rammt, um ihn festzunehmen.
Kein Unfall liegt hingegen in unserem obigen „Fahrrad“-Beispiel vor, da das Auto hier primär zur Sachbeschädigung eingesetzt wurde. Ergreifen Täter, die in einem fahrenden Auto sitzen, eine am Wegesrand abgestellt Mülltonne, um diese dann gegen parkende Autos zu werfen, liegt ebenfalls kein Unfall vor.
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Was hierunter zu verstehen ist, wurde bei § 315b dargestellt. Insofern wird verwiesen auf Rn. 30.
Täter des § 142 kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Was hierunter zu verstehen ist, ist in § 142 Abs. 5 legaldefiniert. Wie Sie der Formulierung des Gesetzes entnehmen können, kommt es bei der Beurteilung nur darauf an, dass sich aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation die Möglichkeit der Verursachung ergibt. Damit sind nach h.M. neben denjenigen, die die involvierten Kraftfahrzeuge gelenkt haben, all diejenigen Personen erfasst, die bei dem aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren, soweit ihr Verhalten aufgrund der konkreten Umstände den Verdacht begründet hat, dass sie zum Unfall mit beigetragen haben könnten.
Beispiel:
Damit können auch Beifahrer, die den Täter z.B. durch Verpassen einer Ohrfeige abgelenkt haben, Unfallbeteiligte sein. Auch der Halter des Fahrzeuges, der dem Fahrer ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug überlassen hat, kann nach h.M. Unfallbeteiligter sein. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls selbst am Unfallort anwesend war, da er andernfalls keine Tathandlung nach § 142 begehen kann.
2. Tathandlung gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1
Der Täter als Unfallbeteiligter macht sich nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 strafbar, wenn er sich vom Unfallort entfernt hat, ohne die näher bezeichneten Feststellungen zu ermöglichen.
Unfallort:
Unfallort ist dabei primär die Stelle, an der der Unfall stattgefunden hat, einschließlich des unmittelbaren Umkreises, innerhalb dessen die Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind oder hätten angehalten werden können.
Ein Sichentfernen vom Unfallort setzt zunächst ein willensgetragenes Handeln voraus. Aus diesem Grund ist eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 zu verneinen, wenn der - z.B. bewusstlose Täter - ohne seinen Willen vom Unfallort entfernt wird.
Fraglich ist, ob ein Sichentfernen auch dann vorliegt, wenn der Unfallbeteiligte zwar am Unfallort verbleibt, jedoch durch ein Täuschungsmanöver seine Unfallbeteiligung zu vertuschen sucht.
Beispiel:
Autofahrer A hat mit seinem Wagen Radfahrer R erfasst und vom Rad geworfen. Er parkt sein Fahrzeug nur wenige Meter hinter der Unfallstelle und mischt sich dann als vermeintlich Unbeteiligter unter die Zuschauer.
Nach herrschender Auffassung hat der Täter in diesen Fällen seine Anwesenheitspflicht nicht verletzt. Daraus folgt, dass der Täter sich nur dann vom Unfallort entfernen kann, wenn er eine räumliche Distanz zur Unfallstelle schafft. Diese räumliche Distanz ist dann geschaffen, wenn ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr erkennbar ist. In der Literatur wird teilweise unter Hinweis auf den Schutzzweck der Norm eine solche räumliche Distanz nicht gefordert. Das Feststellungsinteresse könne auch bei einem täuschenden Verbleiben an der Unfallstelle beeinträchtigt sein.
Der Täter muss sich vom Unfallort entfernt haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
Den Täter treffen damit **zwei Verpflichtungen: **Die Feststellungsduldungspflicht führt dazu, dass der Unfallbeteiligte den Unfallort nicht ohne Einverständnis der feststellungsbereiten Personen verlassen darf.
Die Feststellungspflicht entfällt, wenn die Beteiligten auf die Feststellung verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch unwirksam, wenn er durch Gewalt, Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist. Der Tatbestand des § 142 ist auch ausgeschlossen, wenn sämtliche Berechtigten mutmaßlich verzichten. Ein solcher mutmaßlicher Verzicht ist denkbar, wenn der Geschädigte ein naher Angehöriger oder Nachbar ist, bei dem mit einer Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung zu rechnen ist.
Die Vorstellungspflicht erfüllt der Täter, wenn er seine Unfallbeteiligung offen legt. Eine generelle Verpflichtung, die Aufklärung des Unfallhergangs durch aktive Mitwirkung zu fördern, gibt es jedoch nicht. Umstritten ist, ob der Täter neben dieser Erklärung noch weitere Angaben machen muss, so z.B. zu seinen Personalien. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung ist der Schutzzweck des § 142 nur dann erfüllt, wenn der Täter gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten seinen Namen und seine Anschrift angibt und die Überprüfung seiner Angaben durch Vorlage seines Personalausweises oder entsprechender anderer Dokumente ermöglicht. Nach anderer Auffassung besteht eine solche Verpflichtung nicht. Verweigert der Täter jedoch diese Angaben, so muss er abwarten, bis die vom Unfallgegner in diesem Fall herbeigerufene Polizei am Unfallort eintrifft und aufgrund der ihr zustehenden Befugnisse die Angaben zur Person erhebt.
Expertentipp:
Da bei Verkehrsunfällen i.d.R. die Polizei hinzugezogen wird, hat der vorgenannte Streit keinerlei praktische Auswirkungen. Verweigert die Polizei ausnahmsweise ihr Erscheinen, was bei Bagatellschäden vorkommen kann, so ist auch nach der in der Lit. vertretenen Auffassung eine Verpflichtung gegeben, gegenüber dem Unfallbeteiligten die Personalien zu offenbaren.
Aus diesem Grund sollten Sie diesen - eigentlich überflüssigen - Streit in der Klausur in der gebotenen Kürze darstellen.
Voraussetzung einer Strafbarkeit des Täters nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 ist, dass überhaupt feststellungsbereite Personen vor Ort sind. Zu den feststellungsbereiten Personen zählen zum einen die durch den Unfall Geschädigten sowie die Polizeibeamten, zum anderen aber auch sonstige Dritte, sofern sie erkennbar den Willen haben, ihre Feststellungen dem Geschädigten zur Kenntnis zu bringen. Verlangt der andere Unfallbeteiligte die polizeiliche Unfallaufnahme, so darf er sich nicht entfernen, bevor die Beamten erschienen sind und ihm die Entfernung gestattet haben. In einem solchen Fall ist der Geschädigte nicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 feststellungsbereit, so dass eine Pflicht ihm gegenüber entfällt. Der Unfallbeteiligte muss dann aber gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 eine angemessene Zeit auf das Eintreffen der feststellungsbereiten Polizei warten.
3. Tathandlung gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2
Die Tathandlung besteht auch bei dieser Tathandlungsalternative in dem Sich-Entfernen vom Unfallort. Im Unterschied zur Tathandlungsvariante nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 hat der Täter hier jedoch nicht seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflichten, sondern seine Wartepflicht verletzt.
Wie lang der Täter zu warten hat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, so u.a. der Tageszeit, den Witterungsverhältnissen und der Art und Schwere des Unfalls. Als ausreichende Wartefrist wurde angesehen: 30 Minuten bei nächtlichem Schaden von 1100 DM, 15 Minuten bei Unfall am frühen Nachmittag in einer Stadt, 10 Minuten bei geringfügigem Schaden. Als nicht ausreichend hingegen wurde angesehen: 15 Minuten in der Nacht bei einem Schaden von 1500 DM, 20 Minuten um 18:30 Uhr bei einem Schaden von 600 DM.
Expertentipp:
In der Klausur ist, wie Sie den vorgenannten Beispielsfällen entnehmen können, mithin vieles vertretbar. Wichtig ist, dass Sie unter Abwägung der am Strafzweck der Norm orientierten Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit für den Täter andererseits argumentieren. Grundsätzlich gilt: je höher der Schaden ist, desto länger ist die Wartezeit.
Sobald feststellungsbereite Personen am Unfallort eintreffen, leben die Pflichten aus Abs. 1 Nr. 1 wieder auf.
4. Tathandlung gem. § 142 Abs. 2
War keine feststellungsbereite Person vor Ort und hat der Täter eine angemessene Zeit gewartet, so kann er sich vom Unfallort entfernen. Eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Er ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, gem. § 142 die Feststellungen unverzüglich nachzuholen. Abs. 2 normiert dementsprechend eine Nachholpflicht des Täters.
Diese Nachholpflicht besteht auch, wenn der Täter sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat.
Ein berechtigtes Sich-Entfernen liegt vor, wenn der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
Die rechtfertigende Einwilligung kommt hierbei nicht in Betracht. Ist nämlich der Unfallgegner damit einverstanden, dass der Täter sich vom Unfallort entfernt, so z.B. weil beide übereingekommen sind, den jeweiligen Bagatellschaden an den Fahrzeugen selbst zu begleichen, so besteht schon kein Feststellungsinteresse des Unfallbeteiligten, welches der Täter verletzen könnte. Aus diesem Grund wird das Einverstandensein des Unfallbeteiligten schon auf Tatbestandsebene als tatbestandsausschließendes Einverständnis relevant. Denkbar ist jedoch eine Rechtfertigung nach § 34, wenn entweder der Täter selbst oder ein Dritter bei dem Unfall verletzt wurde und der Täter das nächstgelegene Krankenhaus aufsucht, um die erforderliche ärztliche Versorgung zu erhalten.
Expertentipp:
Sollten Sie sich an dieser Stelle fragen, warum der Täter bei einem Nötigungsnotstand nicht gem. § 34 gerechtfertigt ist, dann sollten Sie dies zum Anlass nehmen, die Voraussetzungen des § 34 zu wiederholen. Es fehlt beim Nötigungsnotstand an der Angemessenheit des Täterverhaltens, was im Skript „Strafrecht AT I“ erörtert wird.
Desgleichen besteht eine Nachholpflicht, wenn der Täter sich entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. Dies kommt gem. § 35 immer dann in Betracht, wenn der Täter am Unfallort ernstlich bedroht wird (Nötigungsnotstand).
Ein häufiges Klausurproblem ist das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort.
Beispiel:
Der sich in der Examensvorbereitung befindende, schwer gestresste Jurastudent J streift beim Ausparken mit seinem Landrover den Sportwagen der S. Es kommt zu einem nicht unerheblichen Sachschaden am linken hinteren Kotflügel bei dem Fahrzeug der S. Da J jedoch gedanklich ganz bei dem bevorstehenden Examen ist, bemerkt er diesen Unfall nicht und fährt nach Hause. Dort jedoch stellt er zu seinem großen Erstaunen fest, dass auch an seinem Fahrzeug ein Schaden am vorderen rechten Kotflügel entstanden ist, der nach seiner festen Überzeugung am Vormittag noch nicht vorhanden war. Er überdenkt das Geschehen der letzten Stunden und kommt zu dem Schluss, dass er beim Ausparken ein leichtes Ruckeln vernommen hat, dem er jedoch keine Bedeutung beigemessen hat. Er führt dieses Ruckeln zutreffend auf eine Kollision mit einem Fahrzeug zurück. Da er jedoch keinen Ärger mit der Polizei haben möchte, beschließt er, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
In der Klausur könnten Sie zunächst eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 prüfen. Der objektive Tatbestand liegt unproblematisch vor. Beim subjektiven Tatbestand müssten Sie jedoch einen Irrtum gem. § 16 Abs. 1 annehmen, da J nicht bekannt war, dass es einen Unfall im Straßenverkehr gegeben hat, an welchem er als Unfallbeteiligter mitgewirkt hat.
Sie müssten dann eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 2 prüfen. Fraglich ist jedoch, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. J hat sich weder nach Ablauf der Wartefrist gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 noch berechtigt oder entschuldigt gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 vom Unfallort entfernt.
Der BGH hat in der Vergangenheit das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem entschuldigten und berechtigten Entfernen gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Unfallbeteiligte in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „entschuldigt“ nicht im dogmatischen Sinn zu verstehen, sondern nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei.
Die Literatur lehnt diese Auffassung überwiegend ab. Begründet wird dies damit, dass der BGH entgegen dem Wortlaut argumentiere, wodurch die Auslegung des BGH eine verbotene Analogie darstelle.
Dieser Auffassung hat sich inzwischen das BVerfG angeschlossen, so dass damit die Rechtsprechung des BGH als überholt angesehen werden kann.
Das BVerfG hat obiter dictu gleichzeitig als Ausweg angeboten, den Unfallort auszuweiten. Demnach könne zum Unfallort auch der Ort gehören, an welchem ein Täter, der sich unvorsätzlich vom originären Ort entfernt hat, feststellt, dass sich zuvor ein Unfall ereignet haben könnte. Diese Auffassung ist aber in der Literatur und Rechtsprechung auf Ablehnung gestoßen. Sie würde zu einer vom Gesetz nicht geforderten Rückkehrpflicht führen.
Der Täter kommt seiner Nachholpflicht nach, wenn er entsprechend § 142 Abs. 3 S. 1 vorgeht. Zu beachten ist, dass Abs. 3 nur beispielhaft die Möglichkeiten der Nachholung benennt. Sofern der Täter den Berechtigten benachrichtigt hat oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle über den Unfallhergang in Kenntnis gesetzt hat, hat er jedenfalls die Minimalvoraussetzungen seiner Nachholpflicht erfüllt, so dass eine Strafbarkeit nicht mehr in Betracht kommt. Bezüglich der verschiedenen Möglichkeiten kommt dem Täter nach überwiegender Auffassung ein Wahlrecht zu.
Wichtig ist jedoch, dass der Täter die Feststellungen unverzüglich nachholt. Diese Unverzüglichkeit liegt vor, wenn der Täter ohne vorwerfbares Zögern handelt. Nach dem Gebot der Unverzüglichkeit richtet sich auch die Wahl der Mittel. Sollte der Täter zunächst versuchen, den Geschädigten zu erreichen, so kann er sich nicht zurücklehnen, wenn er ohne Erfolg geblieben ist. Es besteht dann die Verpflichtung, die nächstgelegene Polizeidienststelle aufzusuchen, um die erforderlichen Angaben zu machen.
III. Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Weiß er, wie im obigen Beispielsfall dargestellt, nicht, dass sich ein Unfall ereignet hat, so unterliegt er einem Irrtum gem. § 16 Abs. 1.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.
V. Tätige Reue gem. § 142 Abs. 4 StGB
§ 142 Abs. 4 sieht eine Milderung der Strafe bzw. das Absehen von Strafe vor, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, sofern ein nur unbedeutender Sachschaden (Grenze bei ca. 800 € bis 1000 €) entstanden ist. Erfasst werden vor allem Unfälle, durch die parkende Fahrzeuge beschädigt werden.
VI. Täterschaft und Teilnahme
Wie bereits eingangs ausgeführt, ist § 142 ein Sonderdelikt. Täter, Mittäter und mittelbare Täter kann mithin nur derjenige sein, der Unfallbeteiligter ist.
Anstiftung und Beihilfe sind nach den allgemeinen Regeln möglich. Nach h.M. ist § 28 Abs. 1 auf den Teilnehmer nicht anwendbar, da die Unfallbeteiligung nicht als besonderes persönliches Merkmal angesehen wird.
VII. Konkurrenzen
Aufgrund der Systematik des § 142 schließen sich die Abs. 1 und 2 wechselseitig aus.
Da der Unfall zumeist als Zäsur angesehen wird, besteht Tatmehrheit mit §§ 315b und c, 316, 229 und 222. Idealkonkurrenz kann angenommen werden mit § 323c, wenn der Täter sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um das Unfallopfer zu kümmern. Möglich ist in diesem Fall auch die Verwirklichung eines Tötungsdeliktes durch Unterlassen, wenn der Täter durch den Unfall garantenpflichtig geworden ist.