Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
In diesem Beitrag lernst Du die wesentlichen Aspekte der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b StGB kennen. Du erfährst, wie sich die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift voneinander unterscheiden und welche Voraussetzungen für die jeweiligen Erfolgsqualifikationen und Qualifikationen gelten. Durch konkrete Beispiele und Expertentipps wird Dir außerdem die praktische Anwendung dieser komplexen Regelungen nähergebracht.
I. Überblick
Wie bereits eingangs dieses Kapitels erwähnt, enthält § 306b Abs. 1 eine Erfolgsqualifikation zu §§ 306 und 306a. Hinsichtlich der genannten Folgen „schwere Gesundheitsschädigung“ und „Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen“ muss gem. § 18 der Täter wenigstens fahrlässig gehandelt haben.
§ 306b Abs. 2 hingegen ist eine Qualifikation, allerdings nur zu § 306a, nicht auch zu § 306.
Hinsichtlich der qualifizierenden Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 muss der Täter somit gem. § 15 vorsätzlich gehandelt haben. Bei Abs. 2 Nr. 2 handelt es sich um eine qualifizierende Absicht, die von Ihnen im subjektiven Tatbestand zu prüfen ist.
Expertentipp:
Ob es sich bei der von Ihnen zu prüfenden Norm um eine Erfolgsqualifikation oder aber um eine Qualifikation handelt, können Sie am Gesetzeswortlaut erkennen.
Erfolgsqualifikationen weisen folgende Terminologie auf: „Wer durch … verursacht“ oder „verursacht der Täter durch …“. Zudem verlangen diese Normen eine tatsächlich eingetretene Verletzung des jeweiligen Rechtsguts.
Sofern das Gesetz nur den Eintritt einer Gefahr für ein Rechtsgut voraussetzt, handelt es sich um eine Qualifikation.
Erfolgsqualifikationen dürften Ihnen schon verschiedentlich im StGB begegnet sein, so v.a. bei § 227, aber auch bei §§ 221 Abs. 3, 238 Abs. 2, 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 sowie 251. Der Aufbau und die Prüfungsvoraussetzungen bei Erfolgsqualifikationen sind stets identisch, so dass Sie sich die nachfolgend dargestellten Aufbauschemata gut einprägen sollten. Auch ist bei allen Erfolgsqualifikationen zumeist das Erfordernis des „Unmittelbarkeitszusammenhangs“ problematisch. Sollten Ihnen die soeben benannten Normen mithin bekannt vorkommen, so werden Sie die bereits dargestellten und nachfolgend erneut benannten Probleme wahrscheinlich wiedererkennen.
II. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 1
Bei § 306b Abs. 1 muss als schwere Folge der Brandstiftung entweder eine schwere Gesundheitsschädigung oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen eingetreten sein.
Wie immer können Sie in der Klausur zunächst das Grunddelikt, auf welches sich § 306b Abs. 1 bezieht, komplett durchprüfen und erst danach die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation prüfen. Diese Prüfung bietet sich, wie schon ausgeführt, an, wenn es im Tatbestand oder Rechtswidrigkeit des Grunddelikts diskussionswürdige Probleme gibt.
Sofern dies nicht der Fall ist, können Sie den gemeinsamen Aufbau von Grunddelikt und Erfolgsqualifikation wählen, der wie folgt aussieht:
Wie prüft man: Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 1:
I. Voraussetzungen der §§ 306 oder 306a
- 1. Objektiver Tatbestand
- 2. Subjektiver Tatbestand
II. Voraussetzungen des § 306b Abs. 1
1. Eintritt der Folge
- a) Schwere Gesundheitsschädigung oder
- b) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
2. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
3. Unmittelbarkeitszusammenhang
4. wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
- subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf
V. Tätige Reue gem. § 306e
1. Schwere Gesundheitsschädigung
Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Opfer eine der in § 226 aufgezählten Verletzungen erlitten hat. Beachten Sie aber, dass die schwere Gesundheitsschädigung nicht deckungsgleich mit der schweren Körperverletzung ist. Es werden darüber hinaus auch solche Verletzungen erfasst, die von der Art, Intensität und Schwere mit jenen des § 226 vergleichbar sind und demzufolge die Gefahr einer langwierigen, ernsten Krankheit oder einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Sinne, des Körpers oder der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen.
Beispiel:
So dürften Brandverletzungen, die zu Entstellungen i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 führen sowie schwere Rauchvergiftungen als schwere Gesundheitsschädigungen angesehen werden.
2. Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Im Gegensatz zu der vorgenannten Folge ist es bei dieser Alternative nicht erforderlich, dass eine schwere Gesundheitsschädigung eingetreten ist, so dass eine Körperverletzung gem. § 223 ausreicht. Die besondere Strafwürdigkeit liegt bei dieser Variante darin, dass der Täter eine „große Zahl von Menschen“ geschädigt hat. Ab wann eine solche große Zahl angenommen werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat eine Anzahl von 14 Personen als ausreichend angesehen, ohne jedoch festzulegen, bei welcher Personenzahl er die Untergrenze zieht. Teilweise werden erst 20 Personen als große Zahl betrachtet.
Expertentipp:
In der Klausur wird es nicht erforderlich sein, die einzelnen, in Lit. und Rspr. vertretenen Auffassungen hierzu zu benennen. Wichtig ist wie bei den Straßenverkehrsdelikten auch, dass Sie erkennen, dass auch schon bei einfachen Brandstiftungen die Gefahr einer Gefährdung von mehr als einer Person bestehen kann. In Anbetracht des hohen Strafrahmens muss es bei § 306b zu einer deutlichen Erhöhung gekommen sein. Vor diesem Hintergrund können Sie sehr gut argumentieren, dass die Zahl der Geschädigten jedenfalls zweistellig sein muss.
3. Kausalität
Zwischen dem Grunddelikt (§§ 306 und 306a) und der soeben dargestellten Folge muss Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel bestehen, d.h. die Brandstiftung darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Gesundheitsschädigung entfiele.
4. Unmittelbarkeitszusammenhang
In Anbetracht des hohen Strafrahmens reicht die Verbindung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge in Gestalt der Kausalität allerdings nicht aus. Der Täter muss darüber hinaus durch das Grunddelikt eine spezifische Gefährlichkeit geschaffen haben, die sich dann in typischer Weise in der schweren Folge niedergeschlagen hat (Unmittelbarkeitszusammenhang - oder gefahrspezifischer Zusammenhang).
Dieser gefahrspezifische Zusammenhang kann zu verneinen sein, wenn sich das Opfer eigenverantwortlich selbst gefährdet hat. In der Klausur sind in diesem Zusammenhang vor allem wieder die sog. „Retterschäden“ interessant, die wir bereits bei § 306a Abs. 2 thematisiert haben.
Darüber hinaus ist, wie bei § 306a Abs. 2 auch, der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Unmittelbarkeitszusammenhangs von Bedeutung. Wie Sie inzwischen wissen, knüpft die Literatur vereinzelt an den Brandstiftungserfolg an, wohingegen es die herrschende Meinung als ausreichend erachtet, wenn sich die Gefährlichkeit der Brandstiftungshandlung realisiert hat. Bedeutung hat dieser Streit insbesondere für die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs.
Expertentipp:
Da es sich hier um eine Problematik aus dem allgemeinen Teil handelt, können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und das Thema erfolgsqualifizierter Versuch und Versuch der Erfolgsqualifikation wiederholen, das im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt wird.
Hinweis:
Unterscheiden Sie den erfolgsqualifizierten Versuch von dem Versuch der Erfolgsqualifikation.
Bei dem Versuch der Erfolgsqualifikation hat der Täter den Eintritt der Folge zumindest mit dolus eventualis gewollt. Da § 18 nur davon spricht, dass der Täter hinsichtlich der Folge „wenigstens fahrlässig“ handeln muss, ist ein Versuch der Erfolgsqualifikation nach überwiegender Auffassung strafbar. Den Versuch der Erfolgsqualifikation prüfen Sie in der Klausur anhand des normalen Versuchsaufbaus.
Davon zu unterscheiden ist der erfolgsqualifizierte Versuch. Beim erfolgsqualifizierten Versuch tritt schon bei Vornahme der Handlung die besondere Folge ein, ohne dass es zu dem Erfolg des Grunddelikts gekommen ist.
Beispiel:
A wirft einen brennenden Molotow-Cocktail in ein von Asylbewerbern bewohntes, mehrstöckiges Gebäude. Dabei trifft er versehentlich den Vietnamesen V, der zufällig am Fenster auf dem Fußboden saß, um eine Zigarette zu rauchen. V erleidet schwerste Brandverletzungen und muss mehrere Wochen im Krankenhaus liegen. Zu einem Inbrandsetzen des Gebäudes kommt es nicht, da der Molotow-Cocktail sofort von anderen Bewohnern gelöscht wird.
A hat sich zunächst wegen versuchter einfacher Brandstiftung gem. §§ 306, 22, 23 und wegen versuchter schwerer Brandstiftung gem. §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 strafbar gemacht. Fraglich ist, ob sich A auch wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306b Abs. 1, 22, 23 strafbar gemacht haben kann.
Nach der bereits dargestellten, vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem vorsätzlich herbeigeführten Brandstiftungserfolg und der Folge bestehen muss, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch nicht möglich, da es bei diesem ja gerade am tatbestandlichen Erfolg des Grunddeliktes fehlt. Nach der herrschenden Meinung reicht als Anknüpfungspunkt die Brandstiftungshandlung aus, so dass die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs möglich ist.
III. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 2
§ 306b Abs. 2 Nr. 1 und 3 beschreiben objektive Voraussetzungen, die eine Brandstiftung nach § 306a qualifizieren können. Demnach hat der Täter eine besonders schwere Brandstiftung verwirklicht, wenn er einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (Nr. 1) oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert (Nr. 3).
Im Gegensatz dazu enthält § 306b Abs. 2 Nr. 1 subjektive, qualifizierende Merkmale, die dementsprechend in der Klausur auch im subjektiven Tatbestand zu prüfen sind. Demnach liegt eine besonders schwere Brandstiftung auch dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Wie schon bei § 306b Abs. 1, können Sie in der Klausur zunächst die kompletten Voraussetzungen des § 306a prüfen und sich danach mit den Voraussetzungen des § 306b Abs. 2 befassen. Der gemeinsame Aufbau des Grunddeliktes und der Qualifikation sieht hingegen wie folgt aus:
Wie prüft man: Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 2:
I. Objektiver Tatbestand
1. Objektive Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts gem. § 306a
2. Objektive Tatbestandsmerkmale gem. § 306b Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3
- a) Gefahr des Todes für einen anderen Menschen durch die Tat
- b) Verhindern oder Erschweren des Löschens des Brandes
II. Subjektiver Tatbestand
1. bezüglich der objektiven Voraussetzungen des Grunddelikts gem. § 306a
2. bezüglich der qualifizierenden Voraussetzungen gem. § 306b Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3
3. Voraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 2: Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- teleologische Restriktion
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Tätige Reue gem. § 306e
1. Gefahr des Todes
Bei § 306b Abs. 2 Nr. 1 muss der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht haben. Wie § 306a Abs. 2 auch, ist § 306b Abs. 2 Nr. 1 ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der einzige Unterschied zu § 306a Abs. 2 besteht vorliegend darin, dass es sich um eine gesteigerte Gefahr, nämlich um die Gefahr des Todes handeln muss. Ansonsten kann auf sämtliche Ausführungen Bezug genommen werden, die bei § 306a Abs. 2 in diesem Zusammenhang gemacht wurden. Beachten Sie insbesondere, dass es in Literatur und Rechtsprechung Uneinigkeit darüber gibt, ob auch Tatbeteiligte andere Menscheni.S.d. Norm sein können.
2. Verhindern oder Erschweren des Löschens des Brandes
Eine besonders schwere Brandstiftung liegt auch vor, wenn der Täter das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Dieser Erfolg kann dabei durch beliebige Handlungen des Täters herbeigeführt werden. Es kommen sowohl Handlungen in Betracht, die der Brandstiftung vorausgehen als auch solche, die zeitgleich mit ihr vorgenommen werden oder ihr nachfolgen.
Beispiel:
Das Löschen des Brandes wird verhindert oder erschwert durch z.B. das Entfernen von Löschmitteln, das Ausschalten automatischer Löscheinrichtungen oder das Behindern löschwilliger Personen. Bemühungen des Täters, die die Tat überhaupt erst ermöglichen sollen, aber zugleich dazu führen, dass das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird, reichen nicht aus. Solche Bemühungen liegen z.B. darin, dass der Täter den Brand nachts legt, wenn löschbereite Personen nicht zugegen sind und der Brand infolge der Heimlichkeit auch von anderen Dritten nicht rechtzeitig bemerkt werden kann. Diese Einschränkung ergibt sich aus der hohen Mindeststrafandrohung.
3. Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
Schließlich liegt eine besonders schwere Brandstiftung noch vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Diese Variante besitzt innerhalb des § 306b Abs. 2 die größte Klausurrelevanz.
Die Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht dürfte Ihnen von § 211 bekannt sein. Wie dort, so ist auch hier zunächst einmal dolus directus 1. Grades erforderlich, d.h. dem Täter muss es bei der Brandstiftung auf die zu verdeckende oder zu ermöglichende Straftat ankommen. Nicht erforderlich ist, dass es sich um die Straftat des Täters handelt. Darüber hinaus ist es auch nicht erforderlich, dass bei der Verdeckung die Straftat tatsächlich begangen worden ist. Beachten Sie, dass es nur auf die Vorstellung des Täters ankommt.
Die zu verdeckende oder ermöglichende Tat kann zeitgleich mit der Brandstiftung erfolgen, sie kann ihr aber auch vorausgehen oder nachfolgen. Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist jedoch, ob in Anbetracht des hohen Strafrahmens eine teleologische Restriktion des § 306b Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden muss. Relevant wird diese Diskussion in Praxis und Klausur v.a. bei nachfolgendem
Beispiel:
A ist schwer verschuldet und sieht den einzigen Ausweg in der Begehung eines Versicherungsbetruges. Zu diesem Zweck zündet er nachts eine in seinem Eigentum stehende Lagerhalle an, als der Wachdienst gerade Pause macht. Unmittelbar nachdem er den Schaden bei der Versicherung gemeldet hat, wird A jedoch aufgrund der Ermittlungen der Polizei als Täter überführt.
Hier hat sich A zunächst wegen versuchten Versicherungsbetruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 strafbar gemacht. Darüber hinaus hat er eine Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 3 begangen, da er die Lagerhalle zu einem Zeitpunkt anzündete, zu welchem sich jedenfalls der Wachdienst dort aufzuhalten pflegte.
Fraglich ist jedoch, ob es sich auch um eine besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 2 handelt. Als zu ermöglichende Straftat kommt hier der Versicherungsbetrug in Betracht. Gerade um diese Straftat begehen zu können, hat A auch den Brand gelegt, so dass jedenfalls dolus directus 1. Grades angenommen werden kann.
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass eine besonders schwere Brandstiftung nur dann vorliege, wenn der Täter die besondere Gemeingefährlichkeit der Brandstiftung zur Ermöglichung oder Verdeckung der Straftat ausgenutzt habe. Gerechtfertigt wird diese Einschränkung mit dem hohen Strafrahmen des § 306b Abs. 2. Zu den spezifischen Wirkungen der Brandstiftung zählen nach der Literaturauffassung bspw. Furcht, Verwirrung oder Panik. Demnach läge eine Ermöglichungstat dann vor, wenn der Täter mit der Brandstiftung dafür sorgen will, dass die Bewohner eines Hauses panisch ihre Wohnungen verlassen, so dass er die Gelegenheit bekommt, Gegenstände aus dem Haus fortzuschaffen.
Nach Auffassung der Rechtsprechung und, ihr folgend, Teilen der Literatur ist hingegen eine Restriktion des § 306b Abs. 2 in der oben dargestellten Art und Weise nicht erforderlich. Der BGH weist zum einen darauf hin, dass der Gesetzgeber das Wort „ausnutzen“, welches in dem alten § 307 Nr. 2 enthalten war, gestrichen hat. Demnach deute schon der neue Wortlaut darauf hin, dass ein Ausnutzen einer brandspezifischen Gefährlichkeit nicht mehr erforderlich sei. Gewählt worden sei vom Gesetzgeber vielmehr eine an §§ 211, 315 Abs. 3 Nr. 1b orientierte Formulierung, die darauf hindeute, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift weit gefasst werden könne. Die besondere Strafwürdigkeit ergebe sich aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht. Da zudem der Gesetzgeber den Strafrahmen im Gegensatz zur Vorgängervorschrift auf 5 Jahre herabgesenkt habe, besteht, so der BGH, kein Grund, warum insbesondere der mit Brandstiftungen häufig beabsichtigte Versicherungsbetrug als zu ermöglichende Straftat aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen werden sollen.
Beispiel:
Im obigen Fall würde mithin der BGH eine besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 2 bejahen. Nach der gegenteiligen Auffassung hingegen verbliebe es bei der Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 1 Nr. 3.
Auch nach Auffassung der Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, dass es sich bei der zu ermöglichenden Straftat um eine „andere“ Straftat handelt. Dies wird verneint, wenn die Straftat in Tateinheit mit der besonders schweren Brandstiftung steht und die Tathandlungen, die zur Verletzung der jeweils geschützten Rechtsgüter führen, im Wesentlichen deckungsgleich sind.
Beispiel:
A zündet erneut eine Lagerhalle an. Diese steht jedoch nunmehr im Eigentum seiner Mutter, die entsprechend auch eine Gebäudeversicherung für die Halle abgeschlossen hat. A beabsichtigt, der Mutter Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, damit diese sich einen schönen Lebensabend am Gardasee machen kann.
Sofern die Mutter den Schaden bei ihrer Versicherung meldet, begeht sie keinen Versicherungsbetrug, da der Versicherungsfall vorliegend ja eingetreten ist. A hingegen begeht einen Versicherungsmissbrauch gem. § 265. Auf diesen Versicherungsmissbrauch kommt es dem A auch bei der Brandlegung an. Da jedoch die Brandlegung zugleich die Beschädigungshandlung des § 265 ist, stellt § 265 keine andere Straftat i.S.d. § 306b Abs. 2 Nr. 2 dar.
Hinweis:
Fraglich ist, ob der BGH diese Einschränkung auch vornehmen wird, wenn durch die Brandstiftungshandlung zugleich der Tod eines Menschen verursacht wird. Auch hier müsste die „andere“ Tat verneint werden, da beide Tathandlungen Tateinheit begründen.
Im Zusammenspiel der § 306b Abs. 2 Nr. 2 und § 263 Abs.3 Nr. 5 tauchen in der Klausur immer mal wieder Fälle der sog. „Repräsentantenhaftung“ auf, in denen nicht der Versicherungsnehmer den Brand legt, dafür aber jemand, dessen Handeln dem Versicherungsnehmer als dessen Repräsentant gem. § 81 Abs. 1 VVG zugerechnet wird.
Sofern der Versicherungsnehmer gutgläubig den Schaden meldet, macht er sich nicht gem. § 263 Abs. 1 strafbar, da er unvorsätzlich handelt. Objektiv hat er jedoch über das Vorliegen eines Versicherungsfalles getäuscht, denn ein solcher liegt nur dann vor, wenn weder der Versicherungsnehmer noch sein Repräsentant den Brand gelegt hat. Der den Brand gelegt habende Täter könnte sich aber gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht haben und auch eine darauf gerichtete Absicht gem. § 306b Abs. 2 Nr. 2 gehabt haben.
Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Insofern gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten. Beachten Sie, dass auch hier relevant werden kann, ob der Geschädigte in die Gesundheitsschädigung gem. § 306b Abs. 1 rechtfertigend einwilligen kann. Insoweit nehmen wir Bezug auf die Ausführungen bei § 306a.
V. Konkurrenzen
Zwischen § 306b Abs. 1 und Abs. 2 kann Tateinheit bestehen. Durch § 306b Abs. 1 werden die §§ 306 und 306a verdrängt. § 306b Abs. 2 Nr. 1 verdrängt § 306a Abs. 2 sowie § 306 Abs 1 Nr. 1. § 306b Abs. 2 Nr. 2 und 3 stehen hingegen zu § 306a Abs. 2 in Tateinheit. Gleiches gilt für § 306c.