Die Teilnahme am Diebstahl in besonders schweren Fällen
In diesem Beitrag lernst Du, wie sich die Teilnahme an einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall rechtlich einordnet und welche Rolle die sogenannte limitierte Akzessorietät spielt. Du erfährst, unter welchen Voraussetzungen ein Teilnehmer ebenfalls für die Qualifikation eines besonders schweren Falls bestraft wird und in welchen Fällen diese Regel durchbrochen wird, insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln. Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht Dir, wie diese Regeln in der Praxis angewendet werden können.
Grundsätzlich richtet sich die Strafe für den Teilnehmer nach der für den Täter geltenden Strafandrohung (limitierte Akzessorietät). Sofern also der Vorsatz des Teilnehmers auf die Verwirklichung eines Regelbeispiels durch den Haupttäter gerichtet ist, macht sich der Teilnehmer wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall strafbar.
Beispiel:
A möchte aus dem Büro des X ein wertvolles Gemälde stehlen. Um in das Haus hineinzugelangen, muss er die Verandatüre aushebeln. Das Werkzeug dazu hat ihm B besorgt, der über die Tatausführung informiert ist.
Hier hat A einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 verwirklicht. Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist also §§ 242, 243. Zu dieser Tat hat B Hilfe geleistet gem. § 27. Da er wusste, dass A eine Türe aufhebeln möchte, kannte er die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1.
Expertentipp:
Die Wirkungen des § 28 Abs. 2 dürften Ihnen in Zusammenhang mit den Tötungsdelikten bekannt sein. Wenn nicht, sollten Sie sie an dieser Stelle wiederholen! Sie sind dargestellt in den Skripten „Strafrecht AT II“ und „BT I“.
Etwas anderes gilt nach überwiegender Auffassung nur für das Regelbeispiel Nr. 3, das „gewerbsmäßige“ Handeln. Die Gewerbsmäßigkeit wird als täterbezogenes Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 aufgefasst, sodass sich der Teilnehmer nur wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar machen kann, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt. Andernfalls wird § 28 Abs. 2 analog (analog, weil § 243 kein Tatbestand ist) angewendet, mit der Folge, dass der Teilnehmer nur strafbar ist wegen Anstiftung oder Beihilfe zum einfachen Diebstahl. Die Akzessorietät wird also über § 28 Abs. 2 durchbrochen.
Expertentipp:
In der Klausur diskutieren Sie die Frage nach der Durchbrechung der Akzessorietät für gewöhnlich entweder nach dem subjektiven Tatbestand (vorzugswürdig) oder nach der Schuld. Sofern nur der Haupttäter gewerbsmäßig handelt, ist der Teilnehmer aus §§ 242, 26 oder 27 zu bestrafen. Beachten Sie, dass die Konstellation auch umgekehrt auftreten kann. Hat der Haupttäter nur einen einfachen Diebstahl begangen, kann der Teilnehmer wegen § 28 Abs. 2 gleichwohl wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt.