Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB

In diesem Beitrag lernst Du § 265 StGB, den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs, näher kennen. Erfasst werden hier Handlungen, die bereits vor einem möglichen Versicherungsbetrug strafbar sind, wenn jemand auf eine versicherte Sache einwirkt, um sich oder Dritten Versicherungsleistungen zu verschaffen. Der Beitrag erklärt Dir detailliert den Aufbau des Tatbestandes, die möglichen Tathandlungen und Täterabsichten, und veranschaulicht dies anhand praxisnaher Beispiele, damit Du den Anwendungsbereich und die Bedeutung der Vorschrift besser verstehen kannst.

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I. Überblick

§ 265 erfasst strafbare Handlungen im Vorfeld des Versicherungsbetruges. Nach dieser Vorschrift macht sich bereits strafbar, wer auf eine versicherte Sache einwirkt, in der Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Ausdrücklich angeordnet wurde durch den Gesetzgeber die Subsidiarität der Norm, d.h. § 265 kommt nur in Betracht, „wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.“

Expertentipp:

Für die Klausur bedeutet dies, dass Sie zunächst mit § 263 beginnen müssen. Sollten Sie den objektiven Tatbestand verneinen, denken Sie daran, dass dann versuchter Betrug gem. §§ 263, 22, 23 in Betracht kommen kann. Erst wenn auch eine Strafbarkeit nach diesen Normen nicht vorliegt, ist Raum für eine Prüfung des § 265.

Das geschützte Rechtsgut des § 265 ist zum einen das Vermögen und zum anderen die soziale Leistungsfähigkeit der Versicherer. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass nur die so genannten Sachversicherer geschützt sind, nicht jedoch die Haftpflicht-, Lebens- und Unfallversicherer.

Der Aufbau des § 265 sieht wie folgt aus:

Wie prüft man: Versicherungsmissbrauch, § 265:

  • I. Objektiver Tatbestand

    • 1. Tatobjekt: versicherte Sache

    • 2. Tathandlung:

      • a) Beschädigen
      • b) Zerstören
      • c) Beeinträchtigen der Brauchbarkeit
      • d) Beiseiteschaffen
      • e) Überlassen
  • II. Subjektiver Tatbestand

    • 1. Vorsatz
    • 2. Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.
  • III. Rechtswidrigkeit

  • IV. Schuld

II. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand besteht in dem Einwirken auf eine versicherte Sache.

1. Versicherte Sache

Eine Sache ist, wie bei § 242 auch, zunächst ein körperlicher Gegenstand gem. § 90 BGB.

Definition: Versichert:

Versichert ist diese Sache, wenn ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zustande gekommen ist.

Da es sich bei § 265 um ein Delikt handelt, welches das Vermögen und die Leistungsfähigkeit der Versicherer abstrakt schützt, gilt die Sache auch dann als versichert, wenn der Vertrag anfechtbar oder nichtig ist. Unerheblich ist auch, ob eine fällige Versicherungsprämie rechtzeitig gezahlt wurde oder nicht, selbst wenn der Versicherer wegen dieses Verzugs von seiner Leistungspflicht frei geworden ist.

2. Tathandlungen

Als Tathandlungen nennt § 265 zunächst das Beschädigen und Zerstören einer Sache. Beide Begriffe sind deckungsgleich mit jenen des § 303, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Ergänzend führt § 265 noch das Beeinträchtigen der Brauchbarkeit auf, welches bei § 303 schon Bestandteil des „Beschädigens“ ist.

Definition: in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt:

Die versicherte Sache ist in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit eingetreten ist, die allerdings eine Substanzverletzung nicht voraussetzt.

Weitere Tathandlungen sind das Beiseiteschaffen und Überlassen der versicherten Sache. Beide Handlungen werden in den Fällen der Kfz-Verschiebung relevant.

Definition: Beiseite geschafft:

Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich entzogen ist.

Diese Entziehung kann zum einen gegen oder ohne den Willen des Versicherten, z.B. durch einen Diebstahl geschehen. Daneben kommt jedoch auch eine Handlung des Versicherten selbst in Betracht, mit welcher dieser durch Verbergung der Sache vor der Versicherung einen Versicherungsfall vortäuscht. Schließlich liegt ein Beiseiteschaffen vor, wenn der Versicherte die Sache einem Abnehmer übergibt, damit dieser sie (meistens im Ausland) verkaufen kann, wobei gegenüber der Versicherung der Anschein des Abhandenkommens erweckt werden soll.

Definition: Überlassen:

Ein Überlassen liegt vor, wenn der Versicherte einem Dritten den Besitz zu eigener Verfügung oder zu eigenem, auch nur vorübergehendem Gebrauch verschafft.

Beispiel:

A befindet sich in einem finanziellen Engpass und nimmt deswegen Kontakt zu der Autoschieberbande des B auf. Mit diesem wird vereinbart, dass B dessen Porsche Cayenne umlackieren, mit neuen Fahrzeugpapieren versehen und in Polen verkaufen soll. B soll dafür 80 % des Verkaufserlöses erhalten. A selbst will den „Diebstahl“ der Versicherung melden und den versicherten Wert des Fahrzeuges kassieren. Als B mit dem Auto die polnische Grenze überqueren möchte, fliegt der Deal auf. Eine Schadensanzeige hat A zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschickt.

Hier kommt ein versuchter Versicherungsbetrug nicht in Betracht, da A zur Begehung des Betruges noch nicht unmittelbar angesetzt hatte. Für A liegt jedoch ein Versicherungsmissbrauch in Gestalt des Überlassens der versicherten Sache vor. Auch B kann sich wegen Versicherungsmissbrauchs strafbar gemacht haben, indem er die versicherte Sache beiseitegeschafft hat. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass B in der Absicht handelte, A Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.

III. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss zunächst vorsätzlich im Hinblick auf den objektiven Tatbestand handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

Darüber hinaus muss er zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung die Absicht in Gestalt des dolus directus 1. Grades haben, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.

Da auch eine drittbezogene Absicht ausreicht, ist es denkbar, dass der geschädigte Versicherungsnehmer, der den Schaden später seiner Versicherung meldet, gar keinen Versicherungsbetrug begeht. Beachten Sie, dass es auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Versicherungsleistung nicht ankommt. § 265 erfasst mithin auch altruistische Taten.

Beispiel:

A lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren vier Kindern in einem Einfamilienhaus, welches aufgrund einer Schenkung der Großmutter im Eigentum der Kinder steht. Für dieses Wohnhaus hat die Großmutter eine Wohngebäudeversicherung auf ihren Namen abgeschlossen und die Ehefrau eine Hausratsversicherung. Ohne die beiden über sein Vorhaben zu informieren, setzt A dieses Gebäude in Brand, wobei er beabsichtigt, der Großmutter Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung und seiner Lebensgefährtin solche aus der Hausratversicherung zu verschaffen. Zur Auszahlung der Beträge kommt es jedoch nicht.

Hier hat A eine Straftat gem. § 265 verwirklicht. Objektiv hat er eine versicherte Sache durch eine Brandlegung jedenfalls beschädigt. Subjektiv handelte er vorsätzlich und in der Absicht, der Großmutter und seiner Lebensgefährtin Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Beide hätten durch Anmelden des Schadens gegenüber der Versicherung jedoch keinen Versicherungsbetrug begangen, da ein klassischer Versicherungsfall vorlag, mithin die Versicherung also zur Leistung verpflichtet war.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

Insofern gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.

V. Konkurrenzen

Wie bereits ausgeführt, ist § 265 gegenüber den §§ 263 und 263, 22, 23 subsidiär. Tateinheit besteht mit §§ 306 ff. § 303 wird von § 265 verdrängt.

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