Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
In diesem Beitrag wird Dir der Straftatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB verständlich erklärt. Du erfährst, wie dieser Tatbestand aufgebaut ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie man ihn prüft. Anhand praxisnaher Beispiele wird zudem veranschaulicht, wie und wann § 248b als Auffangtatbestand zur Anwendung kommt und welche speziellen Abgrenzungsfragen dabei eine Rolle spielen.
I. Überblick
§ 248b kommt in der Klausur in Betracht, wenn Sie den Diebstahl aufgrund fehlender Zueignungsabsicht verneint haben und das Tatobjekt ein Fahrrad oder Kraftfahrzeugi.S.d. Legaldefinition des § 248b Abs. 4 ist. § 248b ist mithin ein Auffangtatbestand und wird Ihnen i.d.R. keine größeren Probleme bereiten. Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist nach h.M. das Eigentum sowie der berechtigte Gebrauch.
Der Aufbau des § 248b sieht wie folgt aus:
Wie prüft man: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, § 248b:
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: Kraftfahrzeug oder Fahrrad
2. Tathandlung
a) Ingebrauchnahme
- unbefugtes Weitergebrauchen
b) gegen den Willen des Berechtigten
- absprachewidriger Gebrauch
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafantrag gem. § 248b Abs. 3
II. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand besteht in dem Ingebrauchnehmen eines Fahrrades oder Kraftfahrzeuges gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Tatobjekte des § 248b sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Kraftfahrzeuge sind in § 248b Abs. 4 legaldefiniert.
Die Ingebrauchnahme stellt die tatbestandliche Handlung dar.
Definition: Ingebrauchnehmen:
Ingebrauchnehmen ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung, wobei es unerheblich ist, ob dies mit oder ohne Ingangsetzen des Motors geschieht.
Ein Ingebrauchnehmen scheidet also aus, wenn der Täter ein fremdes Kraftfahrzeug lediglich zum Übernachten benutzt oder ein Fahrrad schiebt.
Für die Ingebrauchnahme ist ein Gewahrsamsbruch nicht erforderlich. Damit dient § 248b nicht nur gegenüber § 242, sondern auch gegenüber § 246 als Auffangtatbestand.
Beispiel:
Werkunternehmer W „leiht“ sich an einem sonnigen Nachmittag das Cabriolet seines Kunden K aus, um seine Freundin zu einer Spritztour abzuholen. § 246 scheidet aus, weil der Vorsatz des W nicht darauf gerichtet war, den Kunden dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen.
Umstritten ist, ob auch ein unbefugtes Weitergebrauchen als tatbestandliche Handlung angesehen werden kann.
Beispiel:
Werkunternehmer W hat sich dieses Mal bei Sixt ein Fahrzeug für das Wochenende ausgeliehen. Da auch am Montag die Sonne noch scheint, beschließt er, das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht morgens um 9:00 Uhr, sondern erst abends um 21:00 Uhr zurückzugeben und macht sich mit seiner Freundin einen schönen Tag in der Eifel.
Eine teilweise in der Literatur vertretene Auffassung verneint § 248b in Fällen dieser Art, da schon vom Wortlaut her ein Ingebrauchnehmen die erstmalige Ingebrauchnahme voraussetze. Da jedoch § 248b das unbefugte funktionsgerechte Nutzen unter Strafe stellt, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Nutzung von Anfang an gegen den Willen des Berechtigten oder erst nach Zeitablauf gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Aus diesem Grund sieht die h.M. auch in dem unbefugten Weitergebrauchen eine unbefugte Ingebrauchnahme i.S.d. § 248b.
Das Ingebrauchnehmen muss gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgen. Der Wille ist also bereits tatbestandsausschließendes Einverständnis und nicht rechtfertigende Einwilligung. Berechtigt ist jedenfalls der Eigentümer des Kraftfahrzeuges und Fahrrades. Darüber hinaus will die h.M. aber jeden zum Gebrauch Berechtigten als Berechtigten ansehen.
Darüber hinaus ist umstritten, ob ein Ingebrauchnehmen gegen oder ohne den Willen auch vorliegen kann, wenn der Berechtigte zwar mit der grundsätzlichen Ingebrauchnahme einverstanden ist, nicht jedoch mit den Modalitäten des Gebrauchs.
Beispiel:
A mietet sich bei Sixt wieder ein Fahrzeug, verschweigt aber, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt.
Teilweise wird angenommen, dass auch diese Ingebrauchnahme gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgte. Damit würde § 248b allerdings zu einem Spezialfall der Pönalisierung bloßer Vertragsverletzungen, weswegen die Gegenauffassung ein unbefugtes Ingebrauchnehmen nur dann bejaht, wenn der Gebrauch an und für sich unbefugt ist. Überwiegend wird in diesem Zusammenhang angenommen, dass weder das Fahren ohne Fahrerlaubnis noch das das verbotswidrige Fahren unter Alkohol dem § 248b unterfällt, da es keine Ingebrauchnahme gegen oder ohne den Willen des Berechtigten darstellt.
III. Subjektiver Tatbestand
Beim subjektiven Tatbestand reicht dolus eventualis aus. Beachten Sie, dass der Wille des Berechtigten Tatbestandsmerkmal ist. Dies bedeutet, dass auch der Täter mit der Möglichkeit rechnen muss, dass die Ingebrauchnahme gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt und dass er diese Möglichkeit jedenfalls billigend in Kauf nimmt.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Insofern bestehen keine deliktsspezifischen Besonderheiten.
V. Täterschaft und Teilnahme
Da es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt, kann Täter nur derjenige sein, der das Fahrzeug in Gebrauch nimmt. Anstiftung und Beihilfe sind nach den allgemeinen Regeln möglich.
VI. Konkurrenzen
Der Täter macht sich gem. § 248b nur dann strafbar, wenn „… die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Daraus folgt, dass § 248b hinter §§ 242, 246, 249 zurücktritt, sofern die Normen durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden. Ausnahmsweise verdrängt jedoch § 248b den § 242, sofern es um den Diebstahl am Benzin geht.
Beispiel:
A holt mit einem Zweitschlüssel das Fahrzeug seiner Exfreundin und macht damit einen Ausflug von Köln nach Düsseldorf. Später stellt er dieses Fahrzeug, wie von Anfang an beabsichtigt, wieder in die Garage.
Hier hat A den § 248b durch unbefugte Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeuges verwirklicht. Darüber hinaus hat er bei der Spritztour nach Düsseldorf das im Gewahrsam seiner Exfreundin stehende Benzin weggenommen. Die erforderliche Zueignungsabsicht ist hinsichtlich des Benzins unproblematisch.
Da aber bei jeder unbefugten Ingebrauchnahme fast auch immer Benzin - sofern es sich um ein Kraftfahrzeug handelt - verbraucht wird, hätte § 248b keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn er hinter § 242 zurückträte. Infolgedessen verdrängt ausnahmsweise § 248b den § 242. Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt § 242 in diesen Fällen schon tatbestandlich nicht vor.