Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB

In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen des Straftatbestands gemäß § 266b StGB kennen, der den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten behandelt. Es wird erklärt, welche Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung erfüllt sein müssen, welches geschützte Rechtsgut betroffen ist und wie sich die Norm in der Praxis auswirkt. Anhand konkreter Punkte wie Tätermerkmale, Tathandlungen und möglichen Schäden kannst Du die Anwendung dieser Regelung besser nachvollziehen.

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I. Überblick

Bei § 266b handelt es sich um ein untreueähnliches Delikt, was Sie schon daran erkennen können, dass auch hier die Tathandlung im Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis liegt, welche zu einem Vermögensschaden führt. Ebenso wie bei § 266 ist das geschützte Rechtsgut mithin das Vermögen, hier des Kartenausstellers. Darüber hinaus wird auch die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als geschützt angesehen.

Da Täter nur derjenige sein kann, dem von dem Kartenaussteller eine Befugnis eingeräumt wurde, ist auch § 266b ein Sonderdelikt. Die besondere Beziehung des Täters zu dem kartenausstellenden Institut ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1.

Aufgrund des Umstands, dass es seit 2001 keine „Scheckkarten“ mehr gibt und die heutigen Debitkarten (= Giro- und/oder (noch!) Maestrokarten) nur mit Mühe unter den Begriff „Kreditkarte“ subsumiert werden können, stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Bedeutung der Norm. Bedenkt man zudem, dass sich die Banken und Kreditkartenausgebenden Institute technisch mittlerweile durch Autorisierung des Vorgangs direkt am Girokonto der potenziellen Täters schützen können versteht man die aktuellen (Stand Dezember 2023) Bestrebungen des Bundesjustizministeriums, § 266b bei der nächsten Strafrechtsreform abzuschaffen.

Wir werden uns aufgrund dessen nur noch mit den Grundlagen der Norm befassen und gehen davon aus, dass sie Ihnen neben dem erheblich klausurrelevanteren §§ 263, und 263a in Klausuren nicht mehr begegnen wird.

Der Aufbau des § 266b sieht wie folgt aus:

Wie prüft man: Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b:

  • I. Objektiver Tatbestand

    • 1. Täter: berechtigter Inhaber eine Scheck- oder Kreditkarte
    • 2. Tathandlung: Missbrauchen der dem Täter vom Aussteller eingeräumten Befugnis
    • 3. Taterfolg: Schädigung
  • II. Subjektiver Tatbestand

    • Vorsatz, dolus eventualis reicht
  • III. Rechtswidrigkeit

  • IV. Schuld

  • V. Strafantrag gem. § 266b i.V.m. § 248a

II. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand besteht in dem Missbrauchen der dem Täter durch Überlassung einer Kreditkarte eingeräumten Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen und dem dadurch hervorgerufenen Schaden.

1. Täter: Inhaber einer Kreditkarte

Täter des § 266b kann nur der berechtigte Karteninhaber sein, also derjenige, der vom kartenausgebenden Institut die Kreditkarte überlassen bekommen hat. Der Nicht-Berechtigte Karteninhaber macht sich beim Verwenden einer Karte in der Regel, wie wir gesehen haben, bereits gem. §§ 263, 263a strafbar.

Da es wie erwähnt die Scheckkarte nicht mehr gibt, diese vielmehr ersetzt wurde durch die Girokarte, stellt sich die Frage, ob diese Karte unter den Begriff „Kreditkarte“ und damit unter den Anwendungsbereich des § 266b fällt.

Eine Auffassung subsumiert die Girokarte als Karte „mit der ein Kredit erlangt werden kann“ (z.B. ein geduldeter Überziehungskredit) unter den Begriff „Kreditkarte“. Diese Auffassung verweist auf die garantieähnliche Funktion der Karte, die darin besteht, dass bei Ihrer Verwendung beim POS-Verfahren aber auch bei der Bargeldabhebung an fremden Bankautomaten aufgrund der abstrakten Schuldversprechen gegenüber den Vertragsunternehmen (POS-Verfahren) bzw. der vertraglichen Abrede der Banken untereinander eine garantierte Zahlungspflicht des kartenausgebenden Instituts entsteht.

Die Gegenauffassung hält das für eine verbotene Analogie, da der Girokarte jede Beziehung zum seinerzeitigen Scheckverfahren fehle. § 266b sei demnach nur auf Universalkreditkarten im Drei- (bzw. heute zumeist Vier-) Partner-System anwendbar. Diese Auffassung sieht die Karten primär als „Automatenschlüssel“.

2. Missbrauch der vom Aussteller eingeräumten Möglichkeit, diesen zu einer Zahlung zu veranlassen

Definition: Missbrauch:

Ein Missbrauch ist grds. - wie bei § 266 Abs. 1 Alt. 1 auch - ein Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis.

Bei § 263a haben wir gesehen, in welcher Weise Giro- und Kreditkarten verwendet werden können. Da § 266b der Untreue nachgestaltet wurde, setzt der Missbrauch ein Drei-Partner-System voraus (welches heutzutage i.d.R. als Vier-Partner-System ausgestaltet ist).

Damit scheiden zum einen Kundenkarten, die nur im Verhältnis Kartenbesitzer-Kartenausgebendes Institut genutzt werden können, aus dem Anwendungsbereich aus (z.B. die Ikea-Familiy-Card). Auch die Verwendung einer Giro- oder Kreditkarte am Kartenausgebenden Bankinstitut zur Bargeldabhebung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 266b.

Ein Missbrauch kann aber vorliegen, wenn der Aussteller der Karte gegenüber dem Vertragsunternehmen (z.B. einem Händler, bei welchem die Karte im POS-Verfahren eingesetzt wurde) oder einer anderen Bank (z.B. durch Abheben eines Barbetrags) wirksam zur Zahlung verpflichtet worden ist und der Täter nach seinen finanziellen Verhältnissen zum Kontoausgleich außerstande ist.

Hinweis:

Sofern die Transaktion wie es heutzutage technisch möglich und auch üblich ist direkt am Girokonto des Täters unter Berücksichtigung seines Kontostandes und des eingeräumten Kreditrahmens autorisiert wird, kommt ein Missbrauch rein tatsächlich gar nicht in Frage, da die Zahlung im Fall des Überschreitens der Kreditlinie nicht genehmigt wird. Erfolgt die Autorisierung anhand des Verfügungsrahmens, dann kommt § 266b in Betracht.

3. Schaden

§ 266b verlangt ein „Schädigen“ des Ausstellers und damit einen Vermögensschaden, wie Sie ihn bereits aus § 263 kennen. An einem solchen kann es z.B. fehlen, wenn das Kartenausgebende Institut auf ausreichende Sicherheiten zugreifen kann.

III. Subjektiver Tatbestand

§ 266b verlangt ebenso wie die Untreue keine besonderen Absichten. Ausreichend ist Vorsatz in Form des dolus eventualis.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

Insofern bestehen keine deliktsspezifischen Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.

V. Strafantrag

Beachten Sie in der Klausur, dass gem. § 266b Abs. 2 i.V.m. § 248a bei einem geringfügigen Schaden, der sich unterhalb des Betrages von 50 € befindet, entweder ein Strafantrag erforderlich ist oder aber das öffentliche Interesse an der Verfolgung zu bejahen sein muss.

VI. Täterschaft und Teilnahme

Da § 266b, wie ausgeführt, ein echtes Sonderdelikt ist, kann Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter nur derjenige sein, dem von der Bank die Scheck- oder Kreditkarte überlassen wurde. Für den Teilnehmer gilt, dass § 28 Abs. 1 anwendbar ist, wonach ihm eine Strafmilderung zugutekommt.

VII. Konkurrenzen

Tateinheit bzw. Tatmehrheit mit §§ 263 und 266 ist möglich, wenn diese bereits aus anderen Gründen verwirklicht wurden, so z.B., wenn die Kreditkarte bereits durch Täuschung erlangt und erst später missbraucht wird.

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