Körperverletzung im Amt nach § 340
In diesem Beitrag erfährst Du, warum § 340 als Sonderdelikt die Körperverletzung nach § 223 qualifiziert und nur von Amtsträgern begangen werden kann. Du lernst die möglichen Begehungsformen – auch Anstiftung, Beihilfe und pflichtwidriges Unterlassen – sowie die Anforderungen an den Dienstbezug. Zudem siehst Du, was das für Teilnehmer über § 28 Abs. 2 bedeutet und dass auch fahrlässige Fälle erfasst sind.
§ 340 ist eine Qualifikation zu § 223, bei welcher die Amtsträgereigenschaft als besonderes persönliches Merkmal strafschärfend hinzutritt. § 340 ist damit ein Sonderdelikt. Täter kann nur ein Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder gemäß § 48 Abs. 1 WStG (Offizier oder Unteroffizier der Bundeswehr) sein.
Hinweis
Infolge dessen ist zu beachten, dass bei einem Hinzutreten eines Teilnehmers § 28 Abs. 2 gilt, mit der Folge, dass die Akzessorietät für den Teilnehmer durchbrochen werden kann, sofern dieser kein Amtsträger ist.
Die Tathandlung liegt entweder in der allein- oder mittelbar täterschaftlichen Begehung einer Körperverletzung oder, wie durch das Merkmal „begehen lässt“ klargestellt wird, nach h.M. auch in der Anstiftung, Beihilfe oder dem amtspflichtwidrigen Zulassen einer Körperverletzung durch einen Dritten (=Unterlassen).
Die Tat muss entweder während der Ausübung des Dienstes begangen worden sein, was bedeutet, dass sie in einem zeitlichen und sachlich inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen muss, oder in Beziehung auf den Dienst verübt worden sein, was bedeutet, dass sie zwar äußerlich nicht als Teil der Dienstausübung erscheint, innerlich aber doch mit dieser in Zusammenhang steht.
Aus Absatz 3 ergibt sich, dass es auch die fahrlässige Körperverletzung im Amt gibt. Darüber hinaus sind die Qualifikationen zum § 223 auch im Rahmen des § 340 von Bedeutung.