Die Verleumdung, § 187 StGB
In diesem Beitrag lernst Du die Voraussetzungen für den Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB kennen. Wir erklären Dir die Abgrenzung zu ähnlichen Tatbeständen wie § 186, insbesondere im Hinblick auf die Unwahrheit der behaupteten Tatsache und die subjektive Tatseite. Außerdem wird aufgezeigt, wie der objektive und subjektive Tatbestand geprüft wird, einschließlich möglicher Qualifikationen wie einer öffentlichen Begehung. Ein praxisnahes Beispiel veranschaulicht Dir die Anwendung des Tatbestands im Detail.
I. Überblick
Auch bei § 187 muss der Täter „in Beziehung auf einen anderen“ zunächst eine Tatsache behaupten, so dass erneut ein Drei-Personen-Verhältnis erforderlich ist.
Im Unterschied zu § 186 ist die Unwahrheit dieser Tatsache jedoch hier objektives Tatbestandsmerkmal. Bezüglich dieser Unwahrheit muss - im Unterschied wiederum zu § 185 - subjektiv dolus directus 2. Grades vorliegen.
Ebenfalls im Unterschied zu § 186 kann die unwahre Tatsache auch geeignet sein, den Kredit eines anderen zu gefährden.
Grund für die erhöhte Strafandrohung des § 187 ist mithin, dass der Täter den guten Ruf des Opfers „wider besseres Wissen“ durch unwahre Tatsachenbehauptungen schädigt.
Der Aufbau des § 187 sieht wie folgt aus:
Wie prüft man: Verleumdung, § 187:
I. Objektiver Tatbestand
1. Beleidigungsfähiges Objekt
2. Tathandlung:
- a) Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen oder kreditgefährdenden Tatsache
- b) Unwahrheit der Tatsache
- c) In Beziehung auf einen anderen
II. Subjektiver Tatbestand
- a) dolus directus 2. Grades bezüglich der Unwahrheit,
- b) ansonsten dolus eventualis
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
II. Objektiver Tatbestand
Hinsichtlich des Behauptens oder Verbreitens einer Tatsache gegenüber einem anderen wird auf die Ausführungen bei § 186 verwiesen.
Im Gegensatz zu § 186 muss die Tatsache objektiv unwahr sein. Dass die Tatsache unwahr ist, muss stets bewiesen sein. Lässt sich die Unwahrheit nicht beweisen, gilt erneut der „in-dubio-pro-reo“-Grundsatz. Beachten Sie auch hier die Beweisregel des § 190, sofern die behauptete Tatsache eine Straftat darstellt.
Diese Tatsache muss entweder wie bei § 186 geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Darüber hinaus kommt auch eine Eignung in Betracht, den Kredit einer anderen Person zu gefährden.
Definition: Kredit:
Kredit ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.
Nach h.M. soll mit dieser Tatbestandsalternative nicht zuvorderst die Ehre, sondern vielmehr das Vermögen des Opfers vor Gefährdungen geschützt werden. Von daher ist es irrelevant, ob die vom Täter geäußerte Tatsachenbehauptung ehrverletzend ist. Es genügt, dass die Behauptung geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, das Opfer sei zur Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten nicht in der Lage. Auch hier genügt die bloße Eignung der Tatsache zur Herbeiführung dieser Folgen. Da auch juristische Personen vermögensrechtlichen Schutz genießen, können auch diese Opfer einer Verleumdung sein.
Beispiel:
Der Vorstandsvorsitzende einer Bank behauptet in der Presse wahrheitswidrig, dass ein wichtiger Kunde aus dem Filmgeschäft, den er namentlich benennt, nicht mehr in der Lage ist, den Kreditverbindlichkeiten bei seiner Bank nachzukommen. Daraufhin verweigern alle anderen Banken die Finanzierung weiterer Projekte, so dass die Firma kurze Zeit später Insolvenz anmelden muss.
III. Subjektiver Tatbestand
Hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache muss der Täter wider besseres Wissen handeln.
Wider besseres Wissen ist die sichere Kenntnis in Bezug auf die Unwahrheit der behaupteten Tatsache (dolus directus 2. Grades). Es genügt also nicht, dass der Täter es nur für möglich hält, dass es sich bei der behaupteten oder verbreiteten Tatsache um eine unwahre Tatsache handelt. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen reicht hingegen dolus eventualis.
IV. Öffentliche Begehung der Tat, Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
§ 187 ist qualifiziert, wenn die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde.
Hinsichtlich der Öffentlichkeit und der Verbreitung von Schriften wird auf die Ausführungen bei § 186 Bezug genommen. Darüber hinaus kann die Verleumdung in einer Versammlung erfolgen. Wann eines solche Versammlung vorliegt, bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht.
V. Rechtswidrigkeit und Schuld
§ 193 wird in der Klausur nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen. Nach überwiegender Auffassung ist es grundsätzlich nicht zulässig, auch noch so berechtigte Interessen mittels einer Lüge zu verfolgen.