Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe
In diesem Beitrag lernst Du die Mordmerkmale der zweiten Gruppe kennen, die sich vor allem mit der Art und Weise der Tatbegehung befassen. Dabei wird insbesondere das Merkmal der Heimtücke detailliert erläutert, inklusive seiner verschiedenen Aspekte wie Arglosigkeit und Wehrlosigkeit. Mithilfe zahlreicher Beispiele kannst Du nachvollziehen, wie dieses Merkmal in der Praxis angewendet und rechtlich bewertet wird. Zudem werden die Merkmale "Grausamkeit" und "Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln" besprochen, wobei auch hier durch konkrete Fallbeispiele die wesentlichen Voraussetzungen verständlich gemacht werden.
Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe beschreiben wie bereits dargestellt im Wesentlichen die Art und Weise der Tatbegehung. In der Klausur wird Ihnen zumeist das Mordmerkmal der Heimtücke begegnen.
1. Heimtücke
Das problematische und damit klausurrelevante Mordmerkmal der zweiten Gruppe ist die Heimtücke. Grund für die Aufnahme dieses Mordmerkmals in den Tatbestand des § 211 ist die besonders hinterhältige und damit verwerfliche und gefährliche Vorgehensweise des Täters, welche die Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen zu einem Überraschungsangriff ausnutzt, um den zu Tötenden auf diese Art und Weise daran zu hindern, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen.
b) Arglos
Definition: Arglos:
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Lebens versieht.
Voraussetzung hierfür ist zunächst die Fähigkeit zum Argwohn. Sie fehlt nach herrschender Meinung bei kleinen Kindern jedenfalls bis zu einem Alter von 3 Jahren, da diese noch keinen Argwohn empfinden und mithin auch nicht arglos sein können. Eine heimtückische Tötung kommt hier allerdings in Betracht, wenn der Täter die Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten planmäßig berechnend zur Tötung ausnutzt.Voraussetzung dafür ist aber, dass der Dritte seinen Schutz zum Tatzeitpunkt auch wirksam erbringen kann..
Beispiel:
A wirft nachts eine brennende Zigarette auf eine Socke und will damit zunächst einen im Hausflur stehenden Holzschrank und infolgedessen dann das Haus in Brand setzen. In dem Haus wohnen u.a. seine Frau und seine beiden Kinder, 1 und 2 Jahre alt. Er nimmt in Kauf, dass diese durch den Brand sterben könnten, wobei er davon ausgeht, dass alle schlafen und den Brand nicht mitbekommen, zumal keine Rauchmelder installiert sind. Der Schrank fängt zwar Feuer, das Feuer greift aber nicht auf das Haus über. Alle Bewohner können sich rechtzeitig in Sicherheit bringen.
Der BGH hat hier einen versuchten Heimtückemord an den Kindern verneint. Zwar könne bei der Tötung von Kleinkindern die Heimtücke in der Ausnutzung der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter liegen. Allerdings sei schützender Dritter nur derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen habe und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübe oder dies deshalb nicht tue, weil er dem Täter vertraue. Der schutzbereite Dritte müsse den Schutz auf Grund der Umstände des Einzelfalls aber wirksam erbringen können, was aber vorliegend nach der Vorstellung des A, der annahm, alle Bewohner würden den Brand aufgrund des Schlafes nicht mitbekommen, nicht möglich gewesen wäre.
Der BGH hat jedoch in einem Fall, in dem ein kleines Kind dadurch vergiftet wurde, dass ein bitter schmeckender Giftstoff, welchen das Kind ausgespuckt hätte, mit süßem Brei vermischt wurde, ebenfalls eine heimtückische Tötung angenommen, obgleich er im Übrigen daran festhält, dass bei Kleinstkindern infolge der Unfähigkeit zum Argwohn eine Arglosigkeit nicht vorliegen könne. Der BGH hat diese Entscheidung damit begründet, dass in diesem Fall der Täter extra um die Abwehrinstinkte des Kindes zu überwinden, den Giftstoff in den süßen Brei gemischt habe und damit tückisch vorgegangen sei. Diese Entscheidung ist wenig überzeugend, da der Täter lediglich natürliche Abwehrinstinkte zu überwinden versucht hat, nicht jedoch bewusst eine Arglosigkeit ausgenutzt hat, da Kinder in diesem Alter nicht zum Argwohn fähig sind.
Auch die Tötung eines plötzlich Bewusstlosen stellt keine heimtückische Tötung dar, da ein Bewusstloser nicht arglos sein kann. Anders ist es bei einem Schlafenden. Auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Schlafes nicht zum Argwohn fähig ist und damit auch nicht arglos sein kann, so ist er es doch in dem Augenblick, in welchem er sich in den Schlaf hinein begibt. Nach herrschender Ansicht nimmt der Schlafende die Arglosigkeit mit in den Schlaf, das heißt, er geht zum Zeitpunkt des Einschlafens davon aus, dass ihm im Schlaf nichts passieren werde. Im Gegensatz dazu nimmt der plötzlich Besinnungslose die Arglosigkeit nicht mit in die Besinnungslosigkeit, da er im Normalfall nicht wissen kann, dass er im nächsten Augenblick besinnungslos werden wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es ausnahmsweise auch bei einem Schlafenden an der Arglosigkeit fehlen, wenn er gleichsam „vom Schlaf übermannt“ wird.
Wichtig ist, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung, also bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium arglos ist. In der Regel liegt Arglosigkeit nicht vor, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt (es sei denn, dass Opfer nimmt den Täter nicht ernst, vgl. dazu das Beispiel unter Rn. 45). Allerdings ist hier der Zeitpunkt von großer Bedeutung insbesondere dann, wenn der Vorsatz des Täters von Körperverletzung zu Tötung wechselt.. Erfolgt die feindselige Konfrontation so kurz vor der Tötungshandlung, dass das Opfer keine Zeit mehr hat, entsprechend zu reagieren, so kann die Arglosigkeit bejaht werden. Gleiches gilt, wenn die Aggression schon länger zurückliegt, so dass das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht mit einem Angriff rechnet.
Beispiel:
Der lebensmüde A fährt des Nachts ohne Abblendlicht in entgegengesetzter Richtung auf der Autobahn, um sich bei einer Kollision zu töten. Das Abblendlicht hat er ausgeschaltet, um von den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht erkannt zu werden und so seine Erfolgsaussichten zu erhöhen. Aufgrund eines spontanen Impulses schaltet er jedoch das Licht just zu dem Zeitpunkt ein, als B ihm auf seiner Fahrspur entgegen kommt. B erkennt zwar aufgrund dessen A noch, kann aber nicht mehr reagieren, so dass es zu einer für B tödlichen Kollision kommt. Den Tod des B nimmt A dabei zumindest billigend in Kauf.
Hier war B zwar zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes nicht mehr arglos. Die Arglosigkeit lag aber vor, als die Tat in das Versuchsstadium eintrat. Aufgrund der unmittelbar nachfolgenden Kollision blieb B keine Möglichkeit mehr, den Angriff abzuwehren, so dass A sich des heimtückischen Mordes schuldig gemacht hat.
Beispiel:
Opfer O trifft A, den er von früher kennt, auf der Straße und fragt ihn „Wie geht`s?“ woraufhin A antwortet „Wer bist Du?“ Aus nicht aufklärbaren Gründen gerät nun A in Wut und läuft auf O zu, um ihn zu verprügeln. A erkennt den nahenden Angriff, lässt sein Fahrrad liegen und läuft weg. A nimmt die Verfolgung auf und stellt O wenige 100 Meter entfernt vor einem Kiosk. Er streckt ihn mit einem Faustschlag zu Boden und zieht nun ein Messer aus der Jacke, mit welchem er nun 4-mal auf den Oberkörper des O einsticht. Im Zeitpunkt des Zustechens hat A Tötungsvorsatz, wohingegen er zuvor nur Körperverletzungsvorsatz hatte. O verstirbt wenig später an den Folgen der Verletzungen.
Hier hat der BGH die Arglosigkeit verneint. O sei zum Zeitpunkt des mit Tötungsvorsatz ausgeführten Zustechens nicht mehr arglos gewesen, sondern lediglich vor der überraschenden ersten Angriffsbewegung, die ihn zur Flucht bewegte. Die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem mit Tötungsvorsatz geführten unmittelbaren Angriff sei nicht so kurz gewesen, dass O angesichts der Fluchtmöglichkeit und anwesender Zeugen keine Möglichkeit mehr blieb, dem Angriff zu begegnen.
Beispiel:
Der bisherige Lebensgefährte der E kann nicht verwinden, dass diese sich von ihm getrennt hat. So hat er ihr in der Vergangenheit mehrfach sowohl zu Hause als auch auf der Arbeit aufgelauert und sie massiv mit dem Tode bedroht. Aus Angst vor L wagt sich E nicht mehr ohne Begleitung aus dem Haus. Als sie nun nachts ihr Auto aus der Garage holen möchte, um zur Arbeit zu fahren, stellt sie Farbanhaftungen auf dem Garagentor fest. Als sie gemeinsam mit dem sie begleitenden A versucht, mit einem Lappen diese Anhaftungen zu entfernen, tritt L mit einer Pistole in der Hand aus seinem Versteck und gibt mehrere Schüsse auf E und A ab, die den Angriff jedoch überleben.
Hier hat der BGH die Arglosigkeit der E bejaht. Zwar bestand zwischen ihr und L eine feindselige Atmosphäre, die dazu führe, dass E in ständiger Angst lebte. Zum Tatzeitpunkt rechnete sie aber nicht mit einem Angriff des L, was sich schon daraus entnehmen lässt, dass sie in aller Ruhe versuchte, die Farbanhaftungen zu entfernen. Hätte sie damit gerechnet, dass sich L in der Nähe befinde, wäre sie aller Wahrscheinlichkeit nach sofort in ihr Haus zurück gegangen oder aber ins Fahrzeug eingestiegen.
Der Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Arglosigkeit abgestellt wird, kann sich auch in den Fällen verschieben, in denen der Täter das Opfer in eine Falle lockt. Hier kommt es in der Regel nur auf den Zeitpunkt des Betretens der Falle an. Erkennt das Opfer alsdann die Gefährlichkeit der Situation, ist dies für die Heimtücke irrelevant.
Beispiel:
E versucht schon seit langem von ihrem Mann A loszukommen und ist nach mehreren Versuchen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. A, der mit dieser Trennung nicht zurechtkommt, versucht E zu überzeugen, zu ihm zurückzukehren. Es gelingt ihm, ein Treffen mit E in der Wohnung des A zu verabreden. A plant, bei diesem Gespräch endgültig zu klären, ob E zu ihm zurückkehren werde. Im Weigerungsfall will er E erschießen und danach Selbstmord begehen. Zu diesem Zweck deponiert er 3 Waffen an unterschiedlichen Stellen in der Wohnung. Nach dem Eintreffen der E stellt A sie zur Rede. Als E sich weigert, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen, entschließt sich der emotional aufgewühlte A, E zu töten, weswegen er aus der Kommode im Flur 2 Waffen herausnimmt und ins Wohnzimmer zurückkehrt. E, die nunmehr ahnt, dass A ihr Gewalt antun wolle, will nun die Wohnung verlassen, woraufhin A sie mit der Waffe bedroht. Evtl. wäre es E noch durch eine entsprechende beschwichtigende Bemerkung gelungen, A von seinem Vorhaben abzubringen. Jedenfalls aber gibt A drei Schüsse auf E ab, an deren Folgen sie noch im Wohnzimmer verstirbt. Den geplanten Selbstmord kann A nicht umsetzen.
Hier hat der BGH die Arglosigkeit der E bejaht und ausgeführt, es sei ausreichend, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringe und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, sei in diesen Sachverhaltskonstellationen ohne jede Bedeutung.
In engen Ausnahmefällen nimmt der BGH bei der Arglosigkeit eine normativ orientierte, einschränkende Auslegung vor, wenn das Opfer den Täter angegriffen hat, der Angriff zwar schon vollendet aber noch nicht beendet ist und der Täter sich in dieser Situation verteidigt, indem er das Opfer überraschend tötet. Im Interesse des Wertungsgleichklangs mit dem Notwehrrecht gem. § 32, welches dem Täter im Einzelfall eine überraschende Tötung gestatte und damit der Tötung das Tückische nehme, soll nach dem BGH die Arglosigkeit bei normativer Betrachtung verneint werden, auch wenn das Opfer faktisch tatsächlich überrascht war.
Expertentipp:
Wiederholen Sie an dieser Stelle das Kapitel „Notwehr“ gem. § 32 aus dem Skript „Strafrecht AT I“.
Beispiel:
A, der mit Raubkopien handelt, wird von B deswegen erpresst. Eines Tages kommt B in Begleitung des C zu A und fordert ihn erneut zur Zahlung von 5000 € auf. Nach entsprechenden Drohgebärden übergibt A das Geld an C, da er glaubt andernfalls von B angezeigt zu werden. Motiviert durch extreme Wut über den Verlust des Ersparten tritt A danach hinter den B, der zu diesem Zeitpunkt die Hände in den Hosentaschen hat, und schlitzt ihm mit einem Messer die Halsschlagader auf.
Hier könnte sich A wegen heimtückischen Mordes gem. §§ 212, 211 an B strafbar gemacht haben, indem er ihm von hinten das Messer über den Hals zog.
Dann müsste B arg- und wehrlos gewesen sein. Tatsächlich rechnete B zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff, so dass er arglos gewesen sein könnte. Der BGH hat allerdings ausgeführt, dass das Verletzen mit dem Messer eine Handlung sein könnte, die gem. § 32 gerechtfertigt ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Angriff des B (§§ 253, 255) auf das Vermögen des A noch fort, da die Erpressung zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet war. Der Angriff des B war auch rechtswidrig. Damit bestand eine Notwehrlage gem. § 32, die grundsätzlich auch eine Tötung gem. §§ 211, 212 erlaubt. Der BGH hat ausgeführt, dass in einer solchen Situation der „wahre“ Angreifer, also B, immer mit einer erlaubten Verteidigungshandlung des Angegriffenen rechnen müsse. Sofern die Verletzung die erforderliche und gebotene Verteidigung gewesen wäre, wäre A sogar gerechtfertigt gewesen. Der BGH hat dementsprechend unter Einbeziehung der Wertungsgesichtspunkte des § 32 („erlaubtes Verhalten“) die Arglosigkeit des B verneint.
Hinweis:
Der BGH hat dabei deutlich gemacht, dass es nicht erforderlich ist, dass die Handlung auch tatsächlich gem. § 32 gerechtfertigt ist. Er führt vielmehr aus, dass es bei wertender Betrachtung nicht systemgerecht sei, „dem sich wehrenden Opfer, wenn es in der gegebenen Lage … in den Randbereich der erforderlichen und gebotenen Verteidigung gerät oder gar exzessiv handelt, das Risiko aufzulasten, bei Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Rechtfertigung oder auch der Entschuldigung sogleich das Mordmerkmal der Heimtücke zu verwirklichen.“
In der Literatur ist diese Entscheidung teilweise auf Ablehnung gestoßen. Es wird darauf hingewiesen, dass der BGH durch diese normative Auslegungeine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen habe, die zu einer Fiktion des Argwohns führt.
Expertentipp:
In der Klausur müssen Sie diese neue BGH-Rechtsprechung diskutieren, nachdem Sie festgestellt haben, dass das Opfer tatsächlich „überrascht“ war. Sie müssen nun danach fragen, ob dies für die Annahme der Arglosigkeit ausreicht. Bei der nun folgenden Diskussion ist es unerlässlich, vorweggenommen die Voraussetzungen des § 32, jedenfalls die Notwehrlage zu prüfen.
Eine Ausdehnung dieser einschränkenden, normativen Auslegung auf eine Tötungshandlung, die der Täter bei einem Zustand der Dauergefahr gem. § 34 vornimmt, hat der BGH allerdings in einer späteren Entscheidung abgelehnt.
c) Wehrlos
Definition: Wehrlos:
Wehrlos ist derjenige, der infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in der Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Arg- und Wehrlosigkeit müssen zusammentreffen, damit die heimtückische Tötung verwirklicht ist. Auch muss die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen. Ist das Opfer aus anderen Gründen heraus nicht imstande, sich einem Angriff zu erwehren, z.B. weil es infolge einer körperlichen Beeinträchtigung bettlägerig ist und nur noch einen Arm bewegen kann, dann kommt eine heimtückische Tötung nicht in Betracht.
2. Grausam
Obwohl die Grausamkeit eine subjektive Komponente enthält, ist sie nach allgemeiner Auffassung ein objektives Mordmerkmal. Strafgrund sind die besonderen Qualen, denen das Opfer ausgesetzt ist und die darin zum Ausdruck kommende Gesinnung des Täters.
Definition: Grausam:
Grausam tötet, wer aufgrund einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung seinem Opfer besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art durch eine über das normale Tötungsmaß hinausgehende Schmerzzufügung bereitet.
Beispiel:
Der geistig gestörte A fesselt seinen 70-jährigen Vater so ans Bett, dass dieser sich weder bewegen noch selbst befreien kann. In dieser hilflosen Lage lässt er ihn in seinen eigenen Exkrementen liegen und verdursten.
Darüber hinaus wurden als grausame Tötungen angesehen: Verbrennen, Foltern, mehraktige Tötungshandlungen mit besonders gravierenden Leiden des Opfers.
Beachten Sie, dass jede Tötung im Normalfall mit Schmerzen verbunden ist. Damit ein Totschlag zum Mord wird, muss der Täter dem Opfer besonders intensive Schmerzen oder Qualen zufügen. Die Grausamkeit muss ferner die mit Tötungsvorsatz vorgenommene Handlung charakterisieren. Hat der Täter zunächst ohne Tötungsvorsatz sein Opfer grausam körperlich misshandelt und alsdann ohne neue Grausamkeit getötet, so scheidet das Mordmerkmal aus.
Beispiel:
Zwischen A und O kommt es nachts in der Wohnung des A zum Streit, in dessen Verlauf A die O auf das Sofa wirft und sie zu würgen beginnt. Er fasst den Vorsatz, O zunächst durch wiederholtes Würgen zu quälen und dann später zu töten. Um Zeit zu haben, meldet er sich bei seinem Arbeitgeber krank und erklärt O, er habe jetzt 5 Tage lang richtig Zeit für sie. Nachdem er sie gefesselt und mehrfach gewürgt hat, schläft er ein, da er u.a. auch Alkohol in großen Mengen getrunken hat. O gelingt es, sich zu befreien und wegzulaufen.
Hier hat der BGH das unmittelbare Ansetzen zu einem versuchten grausamen Mord bejaht. Nach der Vorstellung des A sollte O über einen längeren Zeitraum gequält werden, wobei A bereits zu Beginn den Vorsatz hatte, das Geschehen in der Tötung der O münden zu lassen. Anders wäre es gewesen, wenn A die O zunächst ohne Tötungsvorsatz gequält und dann aufgrund eines Vorsatzwechsels schließlich getötet hätte.
3. Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
Definition: mit gemeingefährlichen Mitteln:
Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln wird angenommen, wenn der Täter Tatmittel einsetzt, deren Wirkungsweise er in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag und die geeignet sind, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl „Unbeteiligter“ an Leib oder Leben zu gefährden.
Die Rücksichtslosigkeit des Täters, der eine allgemeine Gefahr in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen, ist der Grund für die Aufnahme dieses Merkmals in den Tatbestand des § 211. Das Mordmerkmal ist infolgedessen nicht verwirklicht, wenn der Täter ein potenziell gemeingefährliches Mittel nur gezielt einsetzt.
Beispiel:
Typische gemeingefährliche Mittel sind die Tötung durch Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, die Bombe in der Halle des Hauptbahnhofs, die vergiftete Suppe in der Kantine.
Legt der Täter jedoch die Bombe gezielt unter ein Fahrzeug, um dieses zur Explosion zu bringen, scheidet eine Gemeingefährlichkeit aus.
Von der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist nach h.M. die Mehrfachtötung zu unterscheiden. Bei der Mehrfachtötung hat der Täter von vorneherein mehrere Tatopfer individualisiert, die er mit dem eingesetzten Tatmittel töten möchte („alle auf einen Streich“). Bei der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln hingegen möchte er eine beliebige nicht individualisierte Anzahl von Opfern töten, die als austauschbare Repräsentanten der Allgemeinheit angesehen werden.
Beispiel:
A möchte seine Ex-Freundin F und ihre beiden Kinder töten und legt zu diesem Zweck ein Feuer in dem von ihr bewohnten Haus. F bemerkt den Brand rechtzeitig und kann sich und die beiden Kinder in Sicherheit bringen.
Hier hat der BGH das gemeingefährliche Mittel verneint. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen gewesen, wenn das Feuer auf andere Gebäude hätte überspringen und damit auch „Unbeteiligte“ hätte gefährden können.
Die Gemeingefährlichkeit scheidet auch aus, wenn der Täter nur eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation zur Tat ausnutzt. Dies gilt selbst dann, wenn der diese Situation selbst geschaffen hat. Voraussetzung ist nämlich, dass der Täter bei der Tat das Mittel einsetzt, so dass eine gemeingefährliche Tötung durch Unterlassen nicht möglich ist.
Beispiel:
A, der die Trennung von seiner Freundin F nicht verkraften kann, beschließt, aus dem Leben zu scheiden. Zu diesem Zweck öffnet er die Gasleitung in seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung. Nach 15 Minuten schließt er den Gashahn wieder und telefoniert mit F, die daraufhin kurze Zeit später vorbeikommt, um ihre Sachen abzuholen. Er öffnet ihr die Türe und lässt es geschehen, dass F sich eine Zigarette anzündet. Die Flamme entzündet das Luft-Gas-Gemisch und bringt das Haus aufgrund einer Explosion zum Einsturz. A und F überleben wie durch ein Wunder, andere Hausbewohner haben weniger Glück.
Hier könnte sich A des Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er F nicht davon abhielt, sich eine Zigarette anzuzünden. Da A das Mittel aber nicht zielgerichtet zur Tötung der F einsetzte sondern nur eine zuvor ohne Tötungsvorsatz geschaffene Lage ausnutzte, hat der BGH, der wie die h.M. in der Literatur auch einen solchen Mord nicht für möglich erachtet, eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln verneint. Anders wäre die Situation nur dann zu bewerten, wenn A schon bei der Gefahrverursachung mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. Hier könnte A jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er an eine Gefährdung der Hausbewohner allein durch das Ausströmen des Gases in seiner Wohnung gedacht hatte.