Die Mordmerkmale der ersten Gruppe beschreiben das verwerfliche Motiv zur Tatbegehung.
1. Mordlust
Bei der Mordlust ist der Wunsch, einen anderen Menschen sterben zu sehen, einziger Zweck der Handlung. In der Klausur wird Ihnen dieses Mordmerkmal eher selten begegnen. In der Praxis liegt bei solchen Tötungen zumeist eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 vor.
Definition: Mordlust:
Aus Mordlust handelt demnach, wer seine Befriedigung in dem Tötungsakt sucht.
Beispiel:
F möchte einmal live und nicht nur im Kino erleben, was man empfindet, wenn man einem anderen beim Sterben zusieht. Zu diesem Zweck und um seinen Freunden zu imponieren überfällt er eines Abends den ihm körperlich unterlegenen Nachbarsjungen N, durchtrennt ihm mit einem gekonnten Schnitt die Halsschlagader und sieht ihm genüsslich beim Verbluten zu.
2. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
Definition: Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs:
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer zum einen schon im Tötungsakt die geschlechtliche Befriedigung sucht, darüber hinaus aber auch derjenige, der die geschlechtliche Befriedigung an der Leiche sucht. Auch der Sexualverbrecher, der das Opfer zur Ermöglichung seiner Tat würgt und dabei in Kauf nimmt, dass das Würgen den Todeseintritt zur Folge hat, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.
Entscheidend ist, dass das Tötungsopfer identisch ist mit der Person, auf die sich das sexuelle Begehren richtet. Ferner muss das Bedürfnis zum Zeitpunkt der mit Vorsatz ausgeführten Tötungshandlung vorliegen. Wie bei allen Mordmerkmalen der ersten Gruppe muss es das Motiv zur Tatbegehung sein.
Beispiel:
A überfällt abends die zwei Freundinnen F und H. Um sich an F ungestört vergehen zu können, tötet A zunächst die H. In diesem Fall liegt keine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes vor, da keine Opferidentität gegeben ist. In Frage kommt jedoch eine Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat. Sofern A danach jedoch auch die F während des Geschlechtsverkehrs würgt, um sie daran zu hindern, zu schreien und dabei bewusst den Tod in Kauf nimmt, handelt er darüber hinaus auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.
Umstritten ist, ob zwischen der Tötungshandlung und der Befriedigung ein zeitlich räumlicher Zusammenhang vorliegen muss. Im Interesse einer restriktiven Auslegung wird dies teilweise von der Literatur gefordert. Der BGH hat dies im sog. „Kannibalenfall“ verneint und es als ausreichend angesehen, dass der Täter sich erst durch die spätere Betrachtung einer Videoaufzeichnung von der Tötung sexuell befriedigen will, da der Täter auch in diesem Fall für seine Befriedigung „über Leichen gehen will“. (lesen Sie dazu auch das Beispiel unter Rn. 69) Dieser Argumentation ist das LG München im sog. „Stromschlagfall“ gefolgt:
Beispiel:
A gibt sich gegenüber der gutgläubigen O als Arzt aus, der eine Studie zur angeblich heilsamen Wirkung von Stromschlägen leite und O gegen ein Entgelt als Studienteilnehmerin gewinnen möchte. Er überredet O, zu Hause mit einer nach seiner Anleitung gebauten Vorrichtung Strom durch ihren Kopf zu leiten, wobei ihm bewusst ist, dass dies auch zum Tod der O führen kann. Er ist über einen Videochat anwesend und zeichnet die Sitzung heimlich auf, um sich nachfolgend sexuell zu stimulieren.
Das LG München hat eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der O abgelehnt, da diese nicht über das lebensgefährdende Ausmaß Ihrer Handlung informiert gewesen sei und A wegen versuchten Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes verurteilt.
3. Habgier
Definition: Habgier:
Unter Habgier versteht man das rücksichtslose und ungezügelte Streben nach Gewinn „um jeden Preis“.
Ein Täter handelt aus Habgier, wenn er bei Begehung der Tat von der Vorstellung geleitet wird, dass sich sein Vermögen durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder eine entsprechende Aussicht auf Vermögensmehrung entsteht.
Beispiel:
Der Auftragskiller K erhält für die Tötung des Ehemannes M von dessen Ehefrau E 10 000 €. Einziger Beweggrund für die Tötung ist der Erhalt des Geldes. Habgier liegt hier unstreitig vor, da K als Mittel zur Vermögensmehrung den Tod eines anderen Menschen einsetzt und damit in drastischer Form die Geringschätzung des menschlichen Lebens zum Ausdruck bringt.
Weitere typische Fälle sind der Raubmord sowie die Tötung zur Erlangung eines Erbes oder einer Lebensversicherung.
Habgier liegt nach überwiegender Auffassung auch vor, wenn der Täter durch die Tötung eine Befreiung von z.B. seiner Unterhaltspflicht erstrebt, mithin sein Vermögen durch ersparte Aufwendungen mehren will.
Streitig ist, ob Habgier auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter einen rechtmäßigen Vorteil erlangen möchte.
Beispiel: O hat seinem Schwager S vor einigen Tagen eine wertvolle Uhr gestohlen. Als nun S diese Uhr bei einem zufälligen Besuch entdeckt, erschlägt er O und nimmt die Uhr an sich. Hier hat S einen fälligen und einredefreien Herausgabeanspruch gegenüber O.
Teilweise wird in den Literatur auch in solchen Fällen die Habgier bejaht, da § 211 jede Tötung zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile erfasse. Die Gegenauffassung verweist unter Hinweis auf einen systematischen Gleichklang mit den §§ 249 und 255, 253, bei denen die erstrebte Zueignung oder Bereicherung rechtswidrig sein muss, und der restriktiven Auslegung der Mordmerkmale darauf, dass Gewaltanwendung zur Durchsetzung rechtmäßiger Ansprüche kein gesteigertes Unrecht begründen kann und bestraft aus § 212.
4. Sonstige niedrige Beweggründe
Die oben genannten Mordmerkmale sind Spezialfälle des Mordmerkmals „Niedriger Beweggrund“. Sonstige niedrige Beweggründe sind mithin solche, die vom Unrechts- und Schuldgehalt mit diesen vergleichbar sind.
Definition: niedrigen Beweggründen:
Allgemein versteht man unter niedrigen Beweggründen Tatantriebe, die nach rechtlich-moralischer Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Bei der vorzunehmenden Wertung sind sämtliche Umstände der Tat und des Täters in die Bewertung mit einzubeziehen, insbesondere das Verhältnis des Anlasses zu den Folgen der Tat. Ist die Tat in keiner Hinsicht „nachvollziehbar“, so kann ein niedriger Beweggrund angenommen werden. Zu beachten ist, dass der niedrige Beweggrund vergleichbar aber unabhängig von den drei genannten Spezialfällen sein muss. Handelt ein Täter also z.B. primär aus finanziellen Erwägungen heraus, dann kann bereits Habgier vorliegen.
Beispiel:
Der vermögenslose und nicht krankenversicherte A ist nicht mehr in der Lage, seine dringend benötigten Medikamente zu bezahlen. Die Möglichkeiten, sich durch Sozialhilfe oder Betteln das nötige Geld zu besorgen hat er ebenso wie die Überlegung, sich das Leben zu nehmen verworfen. Er beschließt nun, eine schwere Straftat zu begehen, um danach im Strafvollzug eine Versorgung und Behandlung zu bekommen. Die Verletzung von Frauen und Kindern schließt er aus, weil er befürchtet, dann später von seinen Mithäftlingen drangsaliert zu werden. Aus diesem Grund fährt er mit seinem Auto mit ca. 80 km/h den vor ihm auf dem Fahrrad fahrenden Küster K an und verletzt ihn schwer, wobei er seinen Tod billigend in Kauf nimmt.
Der BGH hat die Habgier bejaht, da das Tatmotiv des A auf eine Versorgung durch den Staat und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage gerichtet gewesen sei. Hierin liege ein rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis. Dass der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen solle, sei unerheblich. Unerheblich sei auch, dass der Täter seine Versorgung auch durch staatliche Sozialleistungen hätte erhalten können.
In der Tat ist es nicht wesentlich, dass der Vorteil direkt aus dem Vermögen des Opfers stammen soll. So erlangt ein Täter, der sein Opfer tötet, um in den Genuss der Lebensversicherung zu kommen, seinen Vorteil auch aus dem Vermögen eines Dritten.
Nach Auffassung der dieser Entscheidung widersprechenden Literatur muss aber eine Konnexität zwischen Tat und Vorteil bestehen. Dies bedeutet, dass der Vorteil fließen muss, weil ein Mensch getötet wurde. Es bedarf einer inneren unmittelbaren Verbindung zwischen Tat und Vorteil, die mehr als nur Kausalität ist. Die Unterbringung im Vollzug erfolgt aber aufgrund eines Strafausspruches im Urteil, der wiederum vom Staat vollstreckt wird. Zudem erfolgt die Vollstreckung und damit die Unterbringung dann rechtmäßig, so dass der erstrebte Vorteil nicht rechtswidrig wäre.
Wenn man also aus diesen Gründen die Habgier verneinen wollte, wäre der Weg offen für die „sonstigen niedrigen Beweggründe“. Hier ist es nun von Bedeutung, dass der Täter seine Versorgung auch durch staatliche Sozialleistungen hätte erhalten können. Auch ist die auf perfiden Gedanken beruhende Auswahl seines Opfers sowie die Auswahl der Tat (ein mit einer Scheinwaffe begangener Raub hätte auch zu einer Freiheitsstrafe geführt) von Bedeutung, so dass man mit guten Gründen dieses Mordmerkmal bejahen kann.
Darüber hinaus kann man auch die Heimtücke bejahen, sofern man keinen verwerflichen Vertrauensbruch als einschränkende Voraussetzung verlangt.
Als niedrige Beweggründe wurden Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, sowie Imponiergehabe und Rachsucht angenommen, sofern Letztere keine nachvollziehbare Ursache hatte. Auch die auf besonderen, kulturell bedingten Ehrvorstellungen beruhende „Blutrache“ kann einen niedrigen Beweggrund darstellen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass bei der Bewertung grundsätzlich nur auf die Vorstellungen der hiesigen Wertegemeinschaft abzustellen sei, ein niedriger Beweggrund gleichwohl verneint werden könne, wenn dem Täter aufgrund der traditionellen Wert- und Moralvorstellungen die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit ausmachen[[fn: BGH Entscheidung vom 10.1.2006 Az 5 StR 341/05 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.]]oder die Rache aufgrund anderer Umstände nachvollziehbar erscheint.
Beispiel:
Bei einem Versöhnungstreffen zweier türkischer Familien wird das Familienoberhaupt O hinterrücks getötet. Die Ehefrau E, der Sohn S und der Neffe N sind überzeugt, dass X der eigentliche Drahtzieher des Mordes an O ist. E und S sowie weitere fünf Geschwister leben aufgrund des Todes des O, der die Familie ernährt hatte, seit der Tat in finanziell sehr beengten Verhältnissen und werden tagtäglich mit dem Verlust des O konfrontiert. N ist weder materiell noch emotional sonderlich durch die Tat betroffen. Am Tattag sitzen alle drei im Fahrzeug des S und verfolgen X, dem sie zufällig begegnet sind, über mehrere rote Ampeln hinweg zu seiner Wohnung. Noch während X in seinem Auto sitzt, wird er von N, der auf dem Beifahrersitz des von S gesteuerten Fahrzeugs sitzt, erschossen.
Der BGH hat bei N Blutrache als niedrigen Beweggrund bejaht. N habe ausschließlich zur Wiederherstellung der Familienehre gehandelt und sich damit gleichsam als Vollstrecker eines Familienurteils über die Rechtsordnung erhoben. Bei E und S hingegen hat er ausgeführt, dass deren Motivation aufgrund des Näheverhältnisses zu O und der permanenten persönlichen Betroffenheit nachvollziehbar und damit nicht niedrig war.
Expertentipp:
Bedenken Sie, dass jede Tötung gem. § 212 verwerflich ist. Damit ein niedriger Beweggrund und somit Mord gem. § 211 angenommen werden kann, muss eine besonderes, gesteigerte Verwerflichkeit vorliegen, die regelmäßig in einem eklatanten Missverhältnis zwischen Anlass und Tat liegt. In der Klausur muss an dieser Stelle eine alle Aspekte umfassende Argumentation erfolgen. Mit überzeugender Begründung ist wie immer vieles vertretbar.
Der Täter muss sich bei der Begehung der Tat immer der Umstände bewusst sein, welche die Tötung als besonders verwerflich erscheinen lassen („Bewusstseinsdominanz“). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter seine Beweggründe als niedrig beurteilt. Er muss jedoch seine Beweggründe, die Anlass zur Tötung waren, erfasst haben. Problematisch kann dies werden bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss, bei welchem dem Täter kaum Zeit zum Nachdenken bleibt. Liegen bei dem Täter mehrere Motive vor, so ist das Motiv zu ermitteln, welches als bewusstseinsdominantes Merkmal der Tat das besondere Gepräge gegeben hat.