Die Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

In diesem Beitrag lernst Du die wesentlichen Grundzüge des § 225 StGB zur Misshandlung von Schutzbefohlenen kennen. Dabei werden das geschützte Rechtsgut, die besonderen Täter-Opfer-Beziehungen sowie die Tatbestandsmerkmale wie Quälen, rohes Misshandeln und böswillige Vernachlässigung erläutert. Durch ein anschauliches Beispiel wird die praktische Anwendung der Vorschrift verdeutlicht, und Du erhältst Hinweise zur Abgrenzung und Prüfung der Norm im Zusammenhang mit anderen Delikten wie § 223 und der Bedeutung von § 28.

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Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift nicht sehr examensrelevant, weswegen sie an dieser Stelle auch nur knapp behandelt wird. Es reicht aus, wenn Sie sich mit den wesentlichen Grundzügen vertraut machen.

Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit und die psychische Integrität eines besonders geschützten Personenkreises.

Wie bereits ausgeführt ist das Verhältnis des § 225 zu § 223 umstritten.

Teilweise wird in dieser Vorschrift eine Qualifikation zu § 223 gesehen. Eine andere Auffassung versteht § 225 als ein eigenständiges Sonderdelikt. Die h.M. differenziert: sofern die Alternative des „seelischen Quälens“ verwirklicht ist, ist § 225 ein eigenständiges Delikt, da dieses Quälen nicht unter § 223 fällt, ansonsten eine Qualifikation zu § 223.

Expertentipp:

Sollte § 225 in der Klausur relevant sein, dann fangen Sie mit § 225 an, sofern der Täter das Opfer „nur“ seelisch gequält hat. § 223 ist in diesen Fällen nicht verwirklicht, da reine seelische Qualen nicht unter den Tatbestand fallen, solange sie sich nicht körperlich ausgewirkt haben. Sofern auch eine Körperverletzung gem. § 223 möglich ist, können Sie wie immer bei Grundtatbestand und Qualifikation diese zusammen prüfen oder aber, wenn es umfangreichere Probleme im objektiven Tatbestand gibt, aus Gründen der Übersichtlichkeit erst das Grunddelikt und dann die Qualifikation prüfen.

Bedeutung bekommt dieser Streit in Zusammenhang mit § 28 bei der Frage nach der Strafbarkeit des Teilnehmers.

Die nachfolgend noch darzustellende Sonderbeziehung zwischen Täter und Opfer und die sich daraus ergebende Verpflichtung stellt ein besonderes persönliches Merkmal gem. § 28 dar. Sofern man § 225 ganz oder teilweise als Qualifikation zu § 223 begreift, ist § 28 Abs. 2 anwendbar. Hat also der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) keine Sonderbeziehung zu der verletzten Person, dann kommt für ihn nur eine Teilnahme am Grunddelikt in Betracht. Betrachtet man § 225 als eigenständiges Delikt ist § 28 Abs. 1 anwendbar. Die Akzessorietät wird nicht durchbrochen, der Teilnehmer wird nur milder bestraft.

Die Besonderheit der Vorschrift besteht in dem geschützten Personenkreis, der aus Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlosen Personen besteht.

Zwischen ihnen und dem Täter muss das in den Nummern 1-4 näher umschriebene, besondere Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen:

Nr. 1: die geschützte Person untersteht der Fürsorge oder Obhut. Dieses Fürsorgeverhältnis kann auf unterschiedlichen Umständen beruhen, so z.B. auf Gesetz (Eltern, Vormund u.a.), auf einer Übertragung durch Behörden (z.B. bei der Kinder- und Jugendhilfe) oder auf vertraglicher oder tatsächlicher Übernahme.

Nr. 2: die geschützte Person gehört zum Hausstand. Das sind neben den Familienangehörigen auch Hausangestellte. Als Täter kommen aber nur solche Personen in Betracht, die als „Hausvorstand“ (§1356 Abs. 1 S.1 BGB) angesehen werden können.

Nr. 3: die geschützte Person wurde von dem Fürsorgepflichtigen in die Gewalt des Täters übergeben. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche, ggfs. auch nur vorübergehende Überlassung.

Nr. 4: die geschützte Person ist dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet. Dies setzt voraus, dass der Täter gegenüber dem Opfer weisungsbefugt und diesem mittelbar oder unmittelbar vorgesetzt ist und die Tat im Rahmen dieses Verhältnisses begangen wird.

Die Tathandlung besteht in dem Quälen, dem rohen Misshandeln oder der böswilligen Vernachlässigung der Sorgepflicht.

Definition: Quälen:

Unter Quälen ist dabei das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art zu verstehen.

Ein grobes Misshandeln liegt in einer gefühllosen Behandlung, die auf unbarmherziger Gesinnung beruht und eine Körperverletzung von erheblichem Gewicht herbeiführt.

Eine böswillige Vernachlässigung ist anzunehmen, wenn die dem Täter obliegende Fürsorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt wird.

Beispiel:

Um ihre Tochter, die die Hausaufgaben für den nächsten Schultag nicht gemacht hat, zu züchtigen, sperrt A die 8-Jährige in einen dunklen Keller, wobei sie ihr erzählt, dass in diesem Keller die Geister der verstorbenen Hausbewohner ihr Unwesen treiben würden. Erst nach einer Stunde lässt A die völlig verängstigte und am ganzen Körper zitternde Tochter aus dem Keller heraus.

Hier liegt das Tatbestandsmerkmal des Quälens vor, da durch das Einsperren ein besonderes Leiden seelischer Art bei der Tochter herbeigeführt wurde. Gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist darüber hinaus auch das besondere Verhältnis zwischen der Täterin und dem Opfer anzunehmen, da die Tochter der Fürsorge sowie der Obhut ihrer leiblichen Mutter unterstand.

§ 225 Abs. 3 enthält einen besonderen Qualifikationstatbestand, welcher eine Strafschärfung für den Fall vorsieht, dass das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gerät.

Die Gefahr muss konkret sei, was immer dann er Fall ist, wenn das Opfer nach den konkreten Umständen bei ungestörter - vom Täter nicht mehr steuerbarer - Weiterentwicklung der Situation unmittelbar der Möglichkeit ausgesetzt ist, ums Leben zu kommen und der Eintritt des Todes nur noch vom Zufall abhängt.

Eine schwere Gesundheitsschädigung ist nicht identisch mit einer schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. Nr. 1 - 3. Sie liegt aber immer dann vorm, wenn die Verletzungen identisch oder aber vergleichbar mit jenen in § 226 genannten sind, so z.B. bei gravierenden und langfristigen Störungen wichtiger Körperfunktionen.

Eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung kann sowohl in einer Entwicklungsverzögerung als auch in einer Fehlentwicklung liegen. Sie ist erheblich, wenn sie ein sozial adäquates Maß deutlich übersteigt.

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