Die Formalbeleidigung, § 192 StGB
In diesem Beitrag erfährst Du, wie eine Äußerung selbst dann strafbar sein kann, wenn sie wahr ist, nämlich als Formalbeleidigung nach § 192 StGB. Du wirst sehen, dass hierbei besonders die Form und die Umstände der Äußerung entscheidend sind, und lernst, welche Faktoren eine ehrverletzende Wirkung entfalten können. Ein anschauliches Beispiel hilft Dir, die praktische Bedeutung dieses Tatbestandes besser zu verstehen.
Wie bereits oben dargestellt, schließt der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache eine Bestrafung gemäß. §§ 185 ff. grundsätzlich aus. Der Täter kann sich jedoch in diesen Fällen der Formalbeleidigung gem. § 192 strafbar machen, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Eine beleidigende Form der Kundgabe liegt etwa dann vor, wenn der Täter seine Aussagen mit einem gehässigen oder sonst herabwürdigendem Ton tätigt. Beleidigende Umstände liegen dann vor, wenn der Zeitpunkt der Bekanntgabe oder die Form der Veröffentlichung kompromittierend ist und sich deshalb zur Verletzung der Ehre des Betroffenen eignet. Insbesondere sog. „Publikationsexzesse“, d.h. Veröffentlichungen, an denen kein öffentliches Interesse besteht, fallen nach h.M. unter den Tatbestand des § 192.
Beispiel:
Auf einer Hochzeitsfeier tritt plötzlich der Ex-Freund der Braut ans Mikrofon und teilt der Hochzeitsgesellschaft wahrheitsgemäß mit, dass die Braut zu sadistischen Sexualspielen neige und er sich für den Bräutigam deswegen ganz besonders freue.
Subjektiv muss sich der Vorsatz des Täters darauf erstrecken, dass Form und Umstände der Kundgabe trotz des Wahrheitsbeweises ehrverletzend sind.