Die Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB
In diesem Beitrag erfährst Du alles Wesentliche über die Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB. Du wirst lernen, worin der Strafgrund für diese Norm besteht, welche objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Rolle die sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit spielt. Aufbau und Definitionen sowie anschauliche Beispiele machen die komplexen Prüfschritte und Begrifflichkeiten gut nachvollziehbar.
I. Überblick
Die Beteiligung an einer Schlägerei stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Strafgrund ist die generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib und Leben, da Auseinandersetzungen von mehr als zwei Personen häufig schwere Folgen haben und sich darüber hinaus im Nachhinein zumeist nicht ermitteln lässt, wer die schweren Folgen verursacht hat. § 231 möchte demgemäß auch Beweisschwierigkeiten begegnen, die sich aus der bei einer Schlägerei typischerweise auftretenden Unübersichtlichkeit der Situation ergeben.
Der objektive Tatbestand besteht in der Beteiligung an einer Schlägerei oder in dem Verüben eines Angriffs mehrerer. Hinsichtlich dieser Umstände muss subjektiv Vorsatz vorliegen. Der Eintritt der schweren Folge, nämlich des Todes oder der schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 stellte eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar, auf welche sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht. Diese objektive Bedingung der Strafbarkeit wird dementsprechend nach dem subjektiven Tatbestand geprüft. Voraussetzung ist, dass die schwere Folge durch die Schlägerei verursacht wurde, wobei nicht nachgewiesen werden muss, wessen Tatbeitrag ursächlich wurde.
Der Aufbau des § 231 sieht wie folgt aus:
Wie prüft man: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231:
I. Objektiver Tatbestand
1. Beteiligung an einer Schlägerei oder
- psychische Mitwirkung als Beteiligung
2. Verüben eines Angriffs mehrerer
II. Subjektiver Tatbestand
- dolus eventualis reicht aus
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
1. dadurch verursacht
2. der Tod oder
3. eine schwere Körperverletzung
- Zeitpunkt der Teilnahme
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
II. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand kann durch zwei verschiedene Tathandlungen verwirklicht werden:
| Beteiligung an einer Schlägerei | oder | Verüben eines Angriffs |
Definition: Schlägerei:
Unter einer Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten einhergehende Auseinandersetzung mehrerer zu verstehen, wobei mindestens drei Personen mitwirken müssen.
Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen 2 Personen wird zu einer Schlägerei, wenn ein Dritter sich dazugesellt, und umgekehrt wird eine Schlägerei nur zu einer Auseinandersetzung zwischen 2 Personen, wenn der Dritte sich entfernt.
Die erforderlichen Tätlichkeiten zwischen mehr als 2 Personen müssen nicht gleichzeitig begonnen werden. Eine Schlägerei ist auch dann anzunehmen, wenn nacheinander jeweils nur 2 Personen gleichzeitig wechselseitig Tätlichkeiten verüben. Voraussetzung ist dann aber, dass zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens gerechtfertigt ist.
Beispiel:
Nach einem Fußballspiel kommt es zwischen A, B und C auf der einen und X, Y und Z auf der anderen Seite zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Qualitäten des Schiedsrichters. Irgendwann fangen A und Z an, aufeinander einzuschlagen, während die anderen noch diskutieren. Nachdem Z dem A sein Knie in den Unterleib gerammt hat, wird es B zu blöd und er beginnt auf den lachenden X einzuschlagen. Z hat sich zu diesem Zeitpunkt bereits abgewendet.
Umstritten ist, was unter einer Beteiligung zu verstehen ist.
Eine Beteiligung liegt nach herrschender Meinung vor, wenn der Täter am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung an den Auseinandersetzungen teilnimmt. Ein aktives Mitschlagen ist für die Beteiligung nicht erforderlich. Es reicht vielmehr jede aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung, auch eine psychische Unterstützung, da auch diese gefahrerhöhend wirkt.
Nach anderer Auffassung soll jedenfalls die psychische Mitwirkung nicht als täterschaftliche Beteiligung, sondern nur als Teilnahme gem. § 27 strafbar sein, da sie einen anderen Unrechtsgehalt aufweist als z.B. das aktive Schlagen.
Beispiel:
Zwischen A, B sowie X und Y ist es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. C, der von Natur aus ängstlich ist, beteiligt sich nicht aktiv an dieser Auseinandersetzung, steht jedoch am Rand und feuert A und B lautstark an.
Hier ist C nach h.M. als Beteiligter an der Schlägerei anzusehen, da er durch das Anfeuern eine psychische Mitwirkung geleistet hat. Nach anderer Auffassung ist in diesem Fall lediglich Teilnahme gemäß den §§ 26, 27 anzunehmen.
Weitere Voraussetzungen für die Beteiligung ist die feindselige Angriffsrichtung. Daraus folgt, dass derjenige, der lediglich Frieden zu stiften versucht oder dessen Tatbeitrag sich in reiner passiver Schutzwehr erschöpft, sich schon gar nicht an einer Schlägerei beteiligt. Anders hingegen derjenige, der aktive Trutzwehr übt, auch wenn er nur gem. § 32 Notwehr ausübt: dieser ist Beteiligter an einer Schlägerei, kann aber unter den Voraussetzungen des § 32 gerechtfertigt sein, wobei zu differenzieren ist zwischen der Verteidigung gegen einen Angriff mehrerer, der durch die Verteidigung zu einer Schlägerei wird und einer Schlägerei, in deren Verlauf eine Abwehr eines vielleicht tödlichen Angriffs erfolgt.
Beispiel:
Zwischen A, B und C entwickelt sich eine zunächst verbal ausgetragene Auseinandersetzung zu einer Schlägerei mit Fäusten. Als nun plötzlich C ein Messer zückt und versucht, A zu töten, zückt seinerseits A ein Messer und ersticht C.
Hier ist § 231 nur dadurch erfüllt, dass der Tod als Folge einer gerechtfertigten Handlung des A eintritt, denn A durfte den Angriff des C auf sein Leben durch den Einsatz des Messers abwehren. Eine Strafbarkeit gem. § 212 durch den Messerstich kommt damit nicht in Betracht. Es bleibt aber eine Strafbarkeit gem. § 231, den die Rechtfertigung der Handlung „Zustechen“ greift nicht auf die Rechtfertigung der Beteiligung an der Schlägerei durch.
Definition: Angriff mehrerer:
Ein Angriff mehrerer liegt vor, wenn in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen eingewirkt wird, wobei mindestens zwei Personen diesen Angriff verüben müssen.
Der Angreifer muss dabei das Ziel verfolgen, den oder die Angegriffenen körperlich zu verletzen. Nicht erforderlich ist nach h.M. erneut, dass die Angreifer notwendig Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 sein müssen. Es reicht vielmehr jedes Zusammenwirken, aus dem sich die Einheitlichkeit des Angriffs ergibt.
Beispiel:
Die Arbeitskollegen A, B und C sind auf dem Nachhauseweg, als sich ihnen Z in den Weg stellt. Aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses rennen alle drei mit erhobenen Fäusten auf Z zu. Einer von dreien versetzt Z einen Schlag, infolgedessen Z hinfällt, sich den Kopf an einem Stein aufschlägt und verblutet. Wer diesen Schlag ausgeführt hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln.
Hier haben A, B und C sich nach § 231 in der Variante des Angriffs mehrerer strafbar gemacht. Eine Körperverletzung mit Todesfolge kommt weder für A, noch für B oder für C in Betracht, da nicht festgestellt werden kann, wer den Schlag ausgeführt hat.
III. Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss mit Wissen und Wollen handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Nach dem subjektiven Tatbestand ist zu prüfen, ob durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung gem. § 226 verursacht worden ist. Hinsichtlich der Folge ist mithin lediglich erforderlich, dass diese in einem Zurechnungszusammenhang mit der Schlägerei eingetreten ist, so dass auch Fluchtreaktionen in Panik erfasst sind. Es muss ferner nicht nachgewiesen werden, wer die Folge verursacht hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die schwere Folge rechtswidrig herbeigeführt wurde. § 231 ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn die schwere Folge auf einer Notwehrhandlung beruht und einen Angreifer trifft.
Unerheblich ist ferner, bei wem die Folge eintritt. Es kann ein an der Schlägerei Beteiligter oder auch ein unbeteiligter Dritter (z.B. der herbeigerufene Polizist) sein. Auch der Täter selbst kann zugleich das Opfer sein. Anders als bei den §§ 223 ff. muss das Tatobjekt schon nach dem Wortlaut des § 231 kein „anderer“ sein. Zudem ergibt sich dies auch aus dem abstrakten Gefährdungscharakter der Norm. Letztlich hängt es nur vom Zufall ab, bei wem die schwere Folge oder der Tod eintritt. Härtefälle können über § 60 (bitte lesen!) gelöst werden.
Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist der Zeitpunkt der Beteiligung.
Unterschieden werden dabei **zwei Fallkonstellationen: **Sofern ein Beteiligter erst nach Eintritt der schweren Folge sich der Schlägerei anschließt, ist nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht eine Strafbarkeit gemäß § 231 für diesen Beteiligten abzulehnen, da aus Zurechnungsgründen nur derjenige haften solle, der zurechenbar das Risiko gesetzt habe, welches sich dann in der Folge verwirklicht habe. Ist der genaue Zeitpunkt unklar, so solle nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Täters angenommen werden, dass er erst später hinzugekommen ist. Dies soll nach einigen weningen Literaturvertretern sogar dann gelten, wenn der Beteiligte zunächst mitgewirkt hat, dann aber die Schlägerei verlassen hat, bevor es zu der schweren Folge gekommen ist.
Für die herrschende Meinung ist es demgegenüber unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt der Täter an der Schlägerei beteiligt war (es sei denn der Charakter der Auseinandersetzung als Schlägerei hängt von seinem Mitwirken ab, Rn 263). Begründet wird dies vor allem damit, dass § 231 geschaffen wurde, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, diese Beweisschwierigkeiten jedoch wieder auftreten würden, wenn man den Nachweis verlangen wollte, dass der Beteiligte zum Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge an dem Geschehen beteiligt war. Außerdem erhöhe jede Beteiligung wiederum abstrakt den Eintritt einer weiteren Gefahr, so dass in Ansehung des zweiten Strafgrundes eine Bestrafung geboten sei.
Beispiel:
In der Stammkneipe des A ist eine schwere Schlägerei zwischen 10 Personen im Gange, als A die Kneipe betritt. Spontan beteiligt er sich, weil er dies als eine gute Gelegenheit ansieht, seine Aggressionen abzureagieren. Zu diesem Zeitpunkt ist wahrscheinlich der D bereits tödlich am Kopf verletzt worden und stirbt in einer Ecke vor sich hin. Genau lässt sich dies jedoch nicht mehr aufklären.
Nach h.M. hat sich hier A gleichwohl wegen Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, auch wenn er sich gegenüber dem Gericht dahingehend einließe, dass er erst mit geschlagen habe, als D bereits tödlich verletzt war, da der Zeitpunkt der Beteiligung unerheblich ist. Die Literaturauffassung müsste nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgehen, dass A tatsächlich erst später hinzugekommen und deswegen nicht nach § 231 strafbar ist.
V. Rechtswidrigkeit und Schuld
Die Formulierung in Absatz 2 ist nicht mehr als ein deklaratorischer Hinweis auf die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, wie insbesondere rechtfertigende Notwehr gem. § 32 und entschuldigender Notstand gem. § 35. Eine rechtfertigende Einwilligung kommt nicht in Betracht, da § 231 ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, mit welchem den schwerwiegenden Folgen körperlicher Auseinandersetzungen unter Beteiligung mehrerer entgegengetreten werden soll. Die Gefährlichkeit solcher Auseinandersetzungen resultiert gerade daraus, dass sie jederzeit eskalieren können und es letztlich nur vom Zufall abhängt, wodurch die schwere Folge herbeigeführt wird.
Im Gegensatz zur alten Formulierung ist nunmehr klargestellt, dass strafbar ist, wer zwar schuldlos hineingezogen wurde, dann aber mitmacht, ohne die Gelegenheit zum Verlassen des Ortes zu nutzen.
VI. Konkurrenzen
§ 231 kann in Tateinheit zu den §§ 211 und 223 ff. stehen.