Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt
In diesem Beitrag lernst Du, wie die grundlegenden Prinzipien von Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten rechtlich einzuordnen sind. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Möglichkeit und Grenzen von Anstiftung und Beihilfe gelegt, wie etwa der Unterschied zwischen Beihilfe durch Unterlassen und täterschaftlichem Handeln. Anhand von Beispielen wird veranschaulicht, wie diese Abgrenzungen in der Praxis wirken können.
Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind unter den Voraussetzungen der § 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 möglich, sofern der Täter zudem die Voraussetzungen des § 13 erfüllt.
Eine Anstiftung und Beihilfe zum Unterlassungsdelikt ist unproblematisch. In diesen Fällen ist das Unterlassungsdelikt die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen.
Eine Anstiftung durch Unterlassen wird nach h.M. nicht möglich sein, da es eines geistigen Kontakts zwischen dem Anstifter und dem Angestifteten bedarf.
Beispiel:
A verhindert es nicht, dass sich in M der Entschluss entwickelt, das gemeinsame, 3 Monate alte Kind verhungern zu lassen. Hier hat A nach überwiegender Auffassung keinen Tatentschluss in M hervorgerufen.
Möglich ist aber eine Beihilfe durch Unterlassen. In diesen Fällen müssen Sie aber beachten, dass der Beihelfende dann erneut die Voraussetzungen des § 13 erfüllen muss.
Beispiel:
Nachdem M die Ernährung eingestellt hat, unterlässt es A, sich selbst um die Versorgung des Kindes zu kümmern. Das Kind stirbt nach einigen Tagen.
Problematisch und klausurrelevant sind die Fälle der Abgrenzung zwischen Beihilfe und Neben- oder Mittäterschaft durch Unterlassen.
Beispiel:
Im obigen Fall könnte A auch eine täterschaftliche Tötung durch Unterlassen begangen haben.
Dieses Problem wurde bereits unter der Rn. 62 ausführlich erörtert.