Die Prüfung des Rücktritts beim Unterlassungsdelikt

Der Beitrag erklärt den Rücktritt beim Unterlassungsdelikt: vom Ausschluss bei fehlgeschlagenem Versuch über die Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuche bis zu den Anforderungen an das Täterverhalten. Beispiele zeigen die Anwendung, auch beim untauglichen Unterlassungsversuch.

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Wie beim Begehungsdelikt auch müssen Sie die Rücktrittsprüfung damit beginnen, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, von welchem der Täter nicht zurücktreten kann.

Beispiel

Ehemann E erkennt, dass seine nicht schwimmen könnende Ehefrau F bei einer Rheinschifffahrt über Bord gegangen ist. Da sie sehr vermögend ist, unternimmt er nichts. Erst als er erkennt, dass zwei Besatzungsmitglieder in den Fluss gesprungen sind, um F zu retten, springt er hinterher.

Bei einem Nichtschwimmer ist sicherlich schon das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit das unmittelbare Ansetzen des Täters hier zum versuchten Habgiermord. Von diesem Versuch könnte E aber strafbefreiend zurückgetreten sein, indem er in den Fluss sprang. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt eine Vollendung eines Mordes durch Unterlassen nicht mehr möglich, da 2 Besatzungsmitglieder bereits die Rettung veranlassten. Es liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem E nicht mehr zurücktreten konnte.

Haben Sie den fehlgeschlagenen Versuch verneint, müssen Sie als nächstes prüfen, ob es sich bei dem Versuch um einen unbeendeten, beendeten oder untauglichen Versuch handelt.

Beachten Sie, dass anders als beim Begehungsdelikt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Untätigbleiben nicht in Betracht kommt, da dies ja gerade der Vorwurf ist, der gegenüber dem Täter erhoben wird und der dazu führt, dass das unmittelbare Ansetzen bejaht wird. Auch beim unbeendeten Versuch muss der Täter also handeln.

  • Ein unbeendeter Versuch liegt vor, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges noch durch Nachholung der gebotenen Handlung abgewendet werden kann. Durch diese Nachholung hat der Täter die „weitere Ausführung der Tat“, die in einem Unterlassen lag, aufgegeben.

  • Beendet ist ein Versuch jedoch, wenn die Nachholung der gebotenen Handlung nach der Vorstellung des Täters alleine nicht mehr ausreicht, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, es also der Ergreifung weiterer Maßnahmen bedarf.

Beispiel Die mit der gesamten Situation überforderte A beschließt, ihren 3 Monate alten Sohn verhungern zu lassen. Nach einem Tag – der Säugling ist bereits bedenklich, aber noch nicht lebensbedrohend dehydriert – überkommt sie das schlechte Gewissen, so dass sie die Ernährung wieder aufnimmt.

Hier hat der Tötungsversuch spätestens mit dem wiederholten Vorenthalten der Nahrung und der dadurch einhergehenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens begonnen. Durch Vornahme der gebotenen Handlung ist A jedoch vom unbeendeten Versuch strafbefreiend zurückgetreten. Ein beendeter Versuch hätte vorgelegen, wenn nach Vorstellung von A die alleinige Wiederaufnahme der Nahrung nicht ausgereicht hätte. In diesem Fall hätte A aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, so z.B. einen Rettungswagen rufen und das Kind ins Krankenhaus bringen lassen müssen.

Auch beim Unterlassungsdelikt wird – wie beim Begehungsdelikt – kontrovers diskutiert, ob es beim beendeten Versuch ausreicht, wenn der Täter eine Kausalkette in Gang setzt, die zum Ausbleiben des Erfolges führt, oder ob er die bestmögliche Verhinderungsmöglichkeit wählen muss.

Beispiel

A möchte seinem Leben ein Ende setzen und öffnet dazu in seiner Wohnung die Gashähne. Nach geraumer Zeit erkennt er, dass er durch eine mögliche Explosion auch die anderen Hausbewohner gefährden könnte und ruft bei der Rettungsleitstelle an, welche er unter Nennung seines Namens und seiner Adresse über das Geschehen informiert. Die Gashähne dreht er allerdings trotz Aufforderung durch die Rettungsleitstelle nicht ab, weil er an seinem Selbsttötungsentschluss festhält. Die später eintreffende Feuerwehr evakuiert die Bewohner des Hauses, dreht die Gashähne zu und wiederbelebt A, der inzwischen bewusstlos geworden war.

Ein versuchter Mord durch Aufdrehen der Gashähne kommt nicht in Betracht, da A zu diesem Zeitpunkt noch keinen Tötungsvorsatz hatte. Da A jedoch später mit dem Tod der Hausbewohner rechnete, es aber gleichwohl unterließ, die Gashähne abzudrehen, könnte er sich eines versuchten Mordes durch Unterlassen gem. §§ 211, 22, 23, 13 strafbar gemacht haben. Der Tatentschluss ist zu bejahen. Das unmittelbare Ansetzen lag spätestens zu dem Zeitpunkt vor, als A von der Rettungsleitstelle zum Abdrehen der Gashähne aufgefordert wurde. Fraglich ist, ob A gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass ein beendeter Versuch vorlag, da es wohl auch nach Auffassung des A nicht ausgereicht hätte, lediglich die Gashähne zuzudrehen. Wollte man nun vom Täter das Bestmögliche verlangen, dann hätte das Anrufen der Rettungsleitstelle nicht ausgereicht. Vielmehr hätte A die Gashähne zudrehen und die Bewohner evakuieren müssen. Der BGH hat jedoch – wie bei den Begehungsdelikten auch – das Ingangsetzen einer Kausalkette als ausreichend angesehen.

Expertentipp Nutzen Sie an dieser Stelle die Gelegenheit und wiederholen den Rücktritt vom Begehungsdelikt (Rn. 29), sofern Sie festgestellt haben, dass Sie das Thema nicht mehr oder noch nicht können.

Sofern der Täter von einem untauglichen Unterlassungsversuch zurücktreten möchte, muss er sich gem. § 24 Abs. 1 S. 2 ernsthaft bemühen, den Erfolg, der objektiv durch sein Unterlassen nicht eintreten konnte, mithin also auch durch seine Bemühungen nicht vermieden werden kann, zu verhindern.

Beispiel Ehemann E findet seine völlig dehydrierte und verbrannte Ehefrau F an einen Heizkörper gekettet. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Rettung der noch lebenden E schon nicht mehr möglich, was E aber nicht weiß. Nachdem er zunächst nichts unternommen hat, um F zu befreien, kettet er sie wenig später dann doch los und alarmiert den Notarzt. F stirbt wenig später an Ihren Verletzungen.

Da F bereits tödlich verletzt war, als E hinzukam, konnte die Tötung durch Unterlassen mangels Kausalität nicht vollendet werden. Es liegt damit ein untauglicher Versuch vor, von dem E aber gem. § 24 I 2 zurückgetreten ist, da er sich ernsthaft und freiwillig bemüht hat.

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