Der rechtfertigende Notstand, § 34 StGB

In diesem Beitrag wird Dir der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB näher erläutert. Du lernst, wie Konfliktsituationen zwischen rechtlich geschützten Interessen bewertet werden und unter welchen Voraussetzungen eine Handlung gerechtfertigt sein kann, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen. Anhand verschiedener Fallbeispiele wirst Du die praktische Anwendung und die komplexen Fragen zur Güterabwägung, Erforderlichkeit und Angemessenheit besser verstehen.

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I. Überblick

Der allgemein rechtfertigende Notstand wurde zunächst von der Rechtsprechung entwickelt und aus dem Prinzip der Güter- und Pflichtenabwägung hergeleitet. 1975 wurde alsdann § 34 in das StGB aufgenommen. Der rechtfertigende Notstand regelt eine Konfliktsituation zweier rechtlich geschützter Interessen und erlaubt grundsätzlich die Verletzung des von der Rechtsordnung geringer bewerteten Interesses, wenn der Täter nicht anders handeln kann, um das höherwertige Interesse zu schützen. Im Gegensatz zur Notwehr gem. § 32 ist bei § 34 mithin eine Abwägung zwischen beiden Rechtsgütern erforderlich.

Expertentipp:

Lesen Sie § 34 zunächst durch und versuchen Sie anhand des bisher Gelernten die Voraussetzungen heraus zu arbeiten.

Hinweis:

Wie Sie sehen, hatte der Gesetzgeber bei § 34 den Aggressivnotstand vor Augen.

Der Anwendungsbereich des § 34 ist vergleichsweise gering, da Angriffe bereits von § 32 erfasst werden und die Abwehr von Gefahren, die von Sachen ausgehen, über § 228 BGB gerechtfertigt ist. Ferner sind Eingriffe in Sachen zur Abwehr von Gefahren über § 904 BGB gerechtfertigt.

§ 34 muss von Ihnen in der Klausur wie folgt geprüft werden:

Wie prüft man: Voraussetzungen des Notstandes, § 34:

  • I. Objektive Voraussetzungen

    • 1. Notstandslage

      • a) Notstandsfähiges Rechtsgut

      • b) Gegenwärtige Gefahr für dieses Rechtsgut

        • Beurteilungsmaßstab
    • 2. Notstandshandlung

      • a) erforderlich

      • b) verhältnismäßig

        • Aggressiv- und Defensivnotstand
      • c) angemessen

        • Nötigungsnotstand
        • Verschulden der Notstandslage
  • II. Subjektive Voraussetzungen

    • Kenntnis der Notstandslage und Handeln aufgrund des Bestehens dieser Notstandslage

II. Notstandslage

Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut des Täters oder eines Dritten. Exemplarisch aufgeführt sind die Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum. Im Gegensatz zu § 32 sind hier nicht nur Individualrechtsgüter, sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit schutzfähig.

Beispiel:

A nimmt dem sturzbetrunkenen B, der auch in einem solchen Zustand regelmäßig dazu neigt, Auto zu fahren, gewaltsam dessen Schlüssel aus der Hand, um so zu verhindern, dass B mit seinem eigenen Fahrzeug nach Hause fährt.

Durch die Wegnahme der Schlüssel hat A jedenfalls eine Nötigung gem. § 240 begangen. Diese ist nicht nach § 32 gerechtfertigt, da Rechtsgüter der Allgemeinheit keine notwehrfähigen Rechtsgüter darstellen. Eine Rechtfertigung kommt jedoch nach § 34 in Betracht, da hier der A das Rechtsgut der Allgemeinheit gem. § 316 (Sicherheit des Straßenverkehrs) schützt.

Definition: gegenwärtige Gefahr:

Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Vertiefung eines Schadens ernsthaft befürchten lässt, sofern nicht unverzüglich Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Die Gegenwärtigkeit wird angenommen, wenn unverzügliches Handeln aufgrund der Dringlichkeit geboten ist.

Anhand der Definition sehen Sie, dass die Bestimmung der Gefahr zwingend ein prognostisches Element enthält. Ob der Zustand sich zu einem Schaden weiterentwickelt hätte, kann im Nachhinein meistens nicht mehr festgestellt werden, da der Täter mit seinem Eingreifen den Schaden verhindert hat.

Streitig ist nun, welche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Gefahr zu wählen sind.

Nach herrschender Meinung ist ex ante auf das sachkundige Urteil eines objektiven Beobachters abzustellen, wobei neben dem generellen Erfahrungswissen auch etwaiges Sonderwissen des Notstandstäters zu berücksichtigen sein soll. Sofern dieser sachkundige Dritte eine Gefahr annimmt, obgleich sie tatsächlich nicht gegeben ist, kann das objektive Merkmal „Gefahr“ bejaht werden. Für einen Erlaubnistatbestandsirrtum ist dann kein Raum.

Nach anderer Auffassung ist bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil an Umstände anzuknüpfen, die zum Handlungszeitraum tatsächlich und nicht nur aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters vorlagen und die als Anknüpfungspunkt für die Prognose eines zu erwartenden Geschehens dienen. Die Gefahrprognose soll objektiviert werden. Sofern also nach sachkundigem Urteil eine Gefahr besteht, die tatsächlich aber nicht gegeben ist, soll anders als nach der vorgenannten Auffassung bereits dieser Fall nach den Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zu lösen sein.

Beispiel:

Nehmen Sie an, der betrunkene B hat zwar sein Fahrzeug schon aufgeschlossen und hat auch gerade den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, will aber nur die Sitzheizung anstellen und im warmen, stehenden Fahrzeug seinen Rausch ausschlafen. Dies nicht wissend, nimmt A ihm wiederum mit Gewalt seinen Schlüssel ab.

Nach dem sachkundigen Urteil eines objektiven Beobachters musste von einer Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgegangen werden, bei der ein sofortiges Einschreiten erforderlich war. A wäre gem. § 34 gerechtfertigt gewesen. Nach der Gegenansicht hat tatsächlich keine Gefahr vorgelegen, da B nicht fahren wollte. Der Irrtum des A würde dazu führen, dass A sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden hätte.

Gefahr im Sinne des § 34 kann auch eine Dauergefahr sein.

Definition: Dauergefahr: Unter Dauergefahr ist ein Zustand von längerer Dauer zu verstehen, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, wobei jedoch nicht auszuschließen ist, dass der Eintritt des Schadens noch eine Weile auf sich warten lässt

Beispiel:

Alkoholiker A neigt zu Gewalttätigkeiten und verprügelt regelmäßig seine Ehefrau E, wenn er Whiskey getrunken hat, was ihn besonders aggressiv macht. Als dieser eines Abends über einen Zeitraum von mehreren Stunden wieder eine ganze Flasche Whiskey geleert hat, sperrt E den A in ihrer Not im Schlafzimmer ein. Sie lässt ihn erst wieder heraus, als er ausgenüchtert ist.

Hier lag noch kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des A vor. Anzunehmen ist jedoch eine Dauergefahr, d.h. ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann. Diesem Umschlagen konnte hier nur dadurch begegnet werden, dass E den A einsperrt und so verhindert, dass die Gefahr einen tatsächlichen Schaden herbeiführt. Die Freiheitsberaubung gem. § 239 ist gem. § 34 gerechtfertigt.

III. Notstandshandlung

1. Erforderlichkeit

Wie bei § 32 auch müssen Sie bei § 34 zunächst die Erforderlichkeit der Notstandshandlung prüfen. Die Erforderlichkeit ist dabei gleichbedeutend mit jener des § 32, d.h. die vom Täter vorgenommene Handlung muss zunächst geeignet gewesen sein, die Gefahr zu beseitigen und darüber hinaus, von mehreren gleichwirksamen Handlungen das relativ mildeste Mittel darstellen. Da der rechtfertigende Notstand aber nicht dem Rechtsbewahrungsinteresse dient, kommen auch ein Ausweichen oder das Einschalten obrigkeitlicher Hilfe als milderes Mittel in Betracht. Bedenken Sie, dass bei einer Gefahrenlage in der Regel auch mehr Zeit zur Abwendung des drohenden Schadens bleibt, als das bei einem Angriff gem. § 32 der Fall ist.

Durch die Notstandshandlung können verletzt werden

  • die rechtlich geschützten Interessen Unbeteiligter,

Beispiel:

Auf einer einsamen Landstraße ist Radrennfahrer R verunglückt. Sein Kollege K hat leider kein Handy bei sich, um die Rettungskräfte zu alarmieren, weswegen er den Autofahrer A anhält und gewaltsam dazu bringt, R ins Krankenhaus zu fahren.

Hier greift K in die Willensentschließungs- und betätigungsfreiheit des A ein (Nötigung gem. § 240), indem er ihn zwingt, R ins Krankenhaus zu bringen. Da A ein unbeteiligter Dritter ist, ist die Handlung nicht über § 32 gerechtfertigt.

  • die rechtlich geschützten Interessen desjenigen, von dem die Gefahr ausgeht,

Beispiel:

In obigem Schlägerfall ist dies (Rn. 181) die Fortbewegungsfreiheit des schlagenden Ehemannes, von dem die Gefahr für die Ehefrau ausging.

  • sowie auch die rechtlich geschützten Interessen desjenigen, zu dessen Gunsten sich die Notstandshandlung auswirken soll.

Beispiel:

Ehemann E wirft bei einem Brand seine widerstrebende Ehefrau F aus dem ersten Stockwerk in das unten von der Feuerwehr aufgehaltene Sprungtuch. Die Nötigung gem. § 240 ist gem. § 34 gerechtfertigt, weil das Hinabwerfen der F zur Abwendung der Brandgefahr und damit der Gefahr für Leib und Leben erfolgte.

2. Verhältnismäßigkeit

Neben der Erforderlichkeit wird im Gegensatz zu § 32 von der Notstandshandlung im Rahmen des § 34 darüber hinaus verlangt, dass sie verhältnismäßig und angemessen ist.

Da - wie bereits ausgeführt - der Gesetzgeber den Aggressivnotstand vor Augen hatte, ist Voraussetzung somit grundsätzlich, dass das geschützte Interesse (auch Erhaltungsinteresse) das beeinträchtigte Interesse (auch Eingriffsinteresse) wesentlich überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind alle schutzwürdigen Interessen mit einzubeziehen, die unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.

Zu berücksichtigen ist zunächst das Rangverhältnis der jeweilig betroffenen Rechtsgüter.

Beispiel:

Gem. Art. 1 GG ergibt sich, dass Personenwerte wie Leib und Leben vor Sachgütern rangieren. Innerhalb der Personenwerte hat selbstverständlich das Leben einen höheren Stellenwert als die körperliche Unversehrtheit.

Hinweis:

Zur Bestimmung des abstrakten Rangverhältnisses können Sie sich an der Strafdrohung der jeweils einschlägigen Straftatbestände orientieren.

Die Abwägung kann jedoch nicht ausschließlich anhand des abstrakten Rangverhältnisses erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr auch die konkrete Situation, in der der Täter gehandelt hat. Zu berücksichtigen sind

  • Intensität und Umfang des drohenden Schadens (quantitativer Gesichtspunkt)

Beispiel:

Bei der Löschung eines Brandes im Einfamilienhaus des A wird der Nachbar B von der Feuerwehr mit Wasser getroffen und durchnässt, woraufhin er sich eine Grippe einfängt und eine Woche im Bett liegen muss.

Zwar rangiert grundsätzlich die körperliche Integrität vor dem Eigentum des A. Allerdings waren hier sehr hohe Sachwerte gefährdet, wie das Haus des A, wohingegen auf der anderen Seite der B lediglich eine Körperverletzung in geringem Umfang hinnehmen musste, so dass letztendlich davon ausgegangen werden muss, dass das geschützte Rechtsgut, hier das Eigentum des A am Haus das beeinträchtigte Rechtsgut, hier die körperliche Unversehrtheit des B, wesentlich überwog.

Außer Acht zu bleiben hat allerdings der quantitative Aspekt, wenn Leben gegen Leben steht. Die Tötung weniger zur Rettung vieler kann niemals gem. § 34 gerechtfertigt sein.

Beispiel: Um 60.000 Zuschauer eines Fußballspiels zu retten, schießt ein Kampffliegerpilot der Bundeswehr ein Flugzeug ab, in welchem 250 Passagiere sitzen und welches zuvor von Terroristen gekapert wurde, die mit dem Absturz des Flugzeugs über dem Stadion drohen. Hier scheidet eine Rechtfertigung gem. § 34 aus. Auch eine Entschuldigung über § 35 kommt nicht in Betracht. Ob ein übergesetzlicher Notstand zur Straflosigkeit des Piloten führen könnte, ist streitig.

Hinweis:

Der Gesetzgeber hatte mit dem Luftsicherungsgesetz versucht, eine rechtfertigende Ermächtigung für diesen Fall zu schaffen. Das BVerfG hat unter Berufung auf die Menschenwürde gem. Art. 1 GG, wonach der Mensch nicht zum Objekt gemacht werden dürfe, den Grundsatz der Unabwägbarkeit menschlichen Lebens hergeleitet und die Ermächtigung für verfassungswidrig erklärt.

  • Grad der drohenden Gefahr

Beispiel:

Der leicht alkoholisierte A (0,6 Promille) setzt sich ans Steuer seines Autos, um den schwer verletzten, aus einer Bauchwunde blutenden B ins Krankenhaus zu bringen. Alkoholbedingt kommt er dabei leicht von der Straße ab, wobei aber niemand ernsthaft gefährdet wird.

Eine Strafbarkeit des A gem. § 316 Abs. 2 könnte gem. § 34 gerechtfertigt sein. Fraglich ist, ob die Fahrt verhältnismäßig war. Hier war zwar das Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, abstrakt gefährdet durch die Trunkenheitsfahrt des A. Auf der anderen Seite stand eine konkrete Gefahr jedenfalls für die körperliche Unversehrtheit des B, evtl. auch für dessen Leben. Der Grad dieser Gefahr überwog den Grad der Gefahr für die Allgemeinheit, wenn man davon ausgeht, dass auf der Fahrt zum Krankenhaus kein Beinaheunfall passierte.

  • Angriffsrichtung

Nach überwiegender Auffassung soll auch der Defensivnotstand über § 34 gerechtfertigt sein.

Expertentipp:

Noch einmal zur Wiederholung: Um einen Defensivnotstand handelt es sich, wenn der Täter in die Rechtsgüter desjenigen eingreift, von dem die Gefahr ausgeht.

Beispiel:

Im obigen Schlägerfall (Rn. 181) hat die Ehefrau F in die Rechtsgüter des Ehemannes E eingegriffen, von dem die Gefahr der Körperverletzung ausging.

Ein Aggressivnotstand liegt vor wenn in Rechtsgüter völlig Unbeteiligter eingegriffen wird.

Beispiel:

Im obigen Radrennfahrerfall (Rn. 183) wurde in die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eingegriffen.

Bei einem Aggressivnotstand muss das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen, da Unbeteiligte betroffen sind. Beim Defensivnotstand sind die Anforderungen an die Interessenabwägung geringer, da in die Gütersphäre desjenigen eingegriffen wird, von dem die Gefahr ausgeht. Beim Defensivnotstand ist mithin ein wesentliches Überwiegen des geschützten gegenüber dem beeinträchtigten Rechtsgut nicht erforderlich. Aus § 228 BGB wird vielmehr hergeleitet, dass lediglich kein Missverhältnis zwischen beiden Rechtsgütern bestehen darf. Es reicht aus, wenn der durch die Verteidigung angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr steht.

Expertentipp:

Wie Sie sehen, ist es für die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Ihrer Klausur mithin von wesentlicher Bedeutung, welche Form des Notstandes gegeben ist, so dass Sie diese Frage vorrangig klären sollten.

Beispiel:

Das Ehepaar X und Y wird seit geraumer Zeit nachts von einem unbekannten Besucher heimgesucht. Nach dem ersten Besuch des B, der nachts im Schlafzimmer der Eheleute stand und floh, als man aufwachte und ihn bemerkte, hat sich das Ehepaar auf Anraten der Polizei einen Waffenschein und eine Schusswaffe besorgt. Darüber hinaus wurde das Haus mit einer Alarmanlage gesichert. Nichtsdestotrotz ist B danach mehrere Male erneut in das Haus eingedrungen, konnte jedoch jedes Mal unerkannt fliehen. Diese Besuche haben bei X und Y einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und zu schweren psychischen Störungen geführt. Beide trauen sich nicht mehr, das Haus zu verlassen, da sie befürchten, dass ihnen B auflauert. Schlafstörungen, Phobien und Depressionen sind die Folge.

Als B eines Nachts wieder das Haus betritt, verfolgt ihn X mit der Waffe in der Hand. B versucht durch den Garten zu fliehen, als X ihm hinterherruft „Halt oder ich schieße“. Als B nicht reagiert und gerade dabei ist, das Gartengelände zu verlassen, legt X an und gibt einen Schuss ab. Dieser Schuss trifft B in die Beine, mit der Folge, dass er liegen bleibt und von der inzwischen herbei gerufenen Polizei festgenommen werden kann. Es stellt sich später heraus, dass es sich bei B um einen - harmlosen - Spanner handelt.

In diesem „Spanner-Fall“ hat der BGH eine Rechtfertigung gem. § 34 bejaht. Es lag der klassische Fall einer Dauergefahr nach der oben genannten Definition vor, die darin bestand, dass B jederzeit wiederkommen konnte und dieses Wiederkehren nur durch sofortiges Eingreifen verhindert werden konnte. Zur Abwehr dieser Gefahr war der Schuss erforderlich und - da es sich um einen Defensivnotstand handelte - auch verhältnismäßig, da beide Rechtsgüter in etwa gleichwertig waren. (Unter den Voraussetzungen des Aggressivnotstandes läge eine Rechtfertigung nicht vor!)

Beachten sollten Sie allerdings, dass über § 34 niemals, auch nicht in den Fällen des Defensivnotstandes die Tötung eines Menschen gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. Dies ist häufig in den sog. „Familientyrannenfällen“ von Bedeutung.

Beispiel:

A hat seine Frau F über Jahre körperlich misshandelt. Nach Übernahme einer Gaststätte wuchs die Anspannung bei A und damit auch das Ausmaß der Gewalt. So kam es vor, dass er seine Frau mit einem Baseballschläger oder sonstigen Gegenständen schwer verletzte. Als er eines Tages erneut seine Frau mit Fäusten ins Gesicht schlägt, anschließend mit Springerstiefeln auf sie eintritt und dann ins Bett geht, nimmt F einen im Schrank gefundenen Revolver und gibt aus einer Entfernung von 60 cm acht Schüsse auf A ab, wobei zwei ihn tödlich verletzen. Sie sah die Tat als letzten Ausweg an, zumal ihr zuvor das Verlassen ihres Mannes durch Aufnahme in ein Frauenhaus missglückt war und sie befürchtete, dass auch wenn ihr Mann für die Misshandlungen ins Gefängnis müsse, er die Gewalttätigkeiten fortsetzen werde, wenn er wieder heraus komme.

Der BGH hat eine Rechtfertigung gem. § 34 abgelehnt, da die Tötung eines Menschen über § 34 auch beim Defensivnotstand nicht gerechtfertigt sei. Denkbar wäre eine Entschuldigung gem. § 35, dessen Voraussetzungen das Gericht vorliegend allerdings ebenfalls abgelehnt hat, da F staatliche Hilfsangebote habe nutzen können. Der BGH hat allerdings deutlich gemacht, dass F sich insoweit in einem Irrtum gem. § 35 Abs. 2 befunden haben könnte, der eine Bestrafung ausschließe.

Möglich ist auch, dass eine Interessenkollision im Bereich ein und desselben Rechtsgutsträgers eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn es darum geht, höherwertige Interessen ein und desselben Rechtsgutsträgers auf Kosten eines weniger wertvollen Gutes zu retten.

Beispiel:

In obigem Beispiel (Rn. 183), in dem E seine Ehefrau F aus dem Fenster geschubst hat, damit diese unten im Auffangnetz von den Feuerwehrleuten gerettet wird, hat eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten des E ergeben, dass dieser gem. § 34 gerechtfertigt war. Hier stand das geschützte Rechtsgut Leben in der Werteskala oberhalb des beeinträchtigten Rechtsguts der freien Willensentschließung. In diesen Fällen handelt es sich um einen Aggressivnotstand, so dass ein wesentliches Überwiegen erforderlich ist.

3. Angemessenheit

Neben der Verhältnismäßigkeit bedarf es darüber hinaus für § 34 der Angemessenheit. Im Rahmen der Angemessenheit erfolgt eine rechts- und sozialethische Bewertung der Tat.

a) Die Tat verstößt gegen oberste Rechtsprinzipien

Sofern die Rechtsordnung zur Lösung bestimmter Konflikte besondere Verfahren oder besondere Institutionen vorsieht, ist eine eigenmächtige Beseitigung einer Gefahr durch Private, selbst wenn sie das einzige Mittel sein sollte, in der konkreten Situation die Gefahr abzuwenden, nicht gem. § 34 gerechtfertigt, weil hier fundamentale Ordnungsprinzipien, die eine Unterordnung des Täters verlangen, auf dem Spiel stehen.

Beispiel:

Gegen Firmenchef F wird wegen Bestechung und Untreue ermittelt. Prokurist P weiß, dass die belastenden Unterlagen in der Jagdhütte des F lagern. Als P erfährt, dass F noch an diesem Abend die Materialien verbrennen will, bricht er in die Hütte des F ein, um die Materialien sicherzustellen.

Der Diebstahl der Materialien war hier nicht gem. § 34 gerechtfertigt. Zwar lag eine Gefahr für das Allgemeininteresse an strafrechtlicher Verfolgung vor, jedoch hat die Rechtsordnung hier eine ausschließliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft vorgesehen, die es dem Privaten nicht erlaubt, sich als „Hilfssheriff“ aufzuspielen.

In der Klausur wird Ihnen gelegentlich der sog. Nötigungsnotstand begegnen. Ein solcher liegt vor, wenn ein Dritter durch eine Nötigung eine Gefahr für den Genötigten hervorruft, durch welche dieser zu einem Eingriff in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter oder der Allgemeinheit gezwungen wird.

Nach h.M. ist eine Tat, die im Nötigungsnotstand begangen wird, nicht gerechtfertigt, da auch hier das Interesse an der Wahrung allgemeiner Rechtsprinzipien und oberster Rechtswerte eine Rechtfertigung ausschließt. Wäre der Genötigte über § 34 gerechtfertigt, dann wäre es dem Unbeteiligten nämlich nicht möglich, sich gegen den dann rechtmäßigen Angriff zu wehren. Zudem wäre derjenige, der den Dritten nötigt, bei eigenhändigen Delikten nicht strafbar. Denkbar ist in solchen Fällen aber eine Entschuldigung über § 35.

Der Gegenauffassung zufolge rechtfertigt der Wortlaut des § 34 einen solchen Ausschluss nicht. Zudem verdiene auch der Genötigte die Solidarität der Rechtsgemeinschaft sowie desjenigen, der letztlich von dem Angriff betroffen sei, so dass eine Berufung auf § 34 möglich sein soll.

Beispiel:

A zwingt B mit geladener Pistole, C im Keller einzusperren.

Die von B an C begangene Freiheitsberaubung gem. § 239 könnte grundsätzlich nach § 34 gerechtfertigt sein. Das geschützte Rechtsgut des B (körperliche Unversehrtheit und Leben) überwiegt das beeinträchtigte Rechtsgut des C (Fortbewegungsfreiheit). Dies würde allerdings bedeuten, dass die Handlung des B rechtmäßig wäre mit der Folge, dass C sich gegen diese Handlung nicht zur Wehr setzen dürfte, da Notwehr gegen Notwehr nicht erlaubt ist. Würde C sich zur Wehr setzen, würde er zunächst rechtswidrig handeln.

Die h.M. geht davon aus, dass in diesen Fällen das Vertrauen in die Rechtsordnung zutiefst erschüttert würde, wenn dem angegriffenen C Abwehrrechte gegen den genötigten B vollständig versagt blieben und er auf die Verteidigungsbefugnis gegenüber dem Nötiger A verwiesen werden müsste. In Fällen dieser Art wird die Angemessenheit verneint mit der Folge, dass C abwehrbefugt ist. Zu Gunsten des B liegt ein Entschuldigungsgrund gem. § 35 vor.

A hat sich gem. §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht. Die Tatherrschaft begründet sich aus der durch die Pistole vermittelten dominanten Stellung des A gegenüber dem B.

Beispiel:

A zwingt mit geladener Pistole den schwer alkoholisierten B, ihn mit seinem Auto nach Hause zu fahren. B hat mit seiner Trunkenheitsfahrt § 316 verwirklicht und damit in das Universalrechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen. Nach der h.M. wäre er erneut nur gem. § 35 entschuldigt.

A kann in diesem Fall nicht aus mittelbarer Täterschaft bestraft werden, da § 316 ein eigenhändiges Delikt ist, bei welchem eine Tatbegehung „durch einen anderen“ nicht möglich ist. Es kommt aber eine Bestrafung wegen Anstiftung gem. §§ 316, 26 in Betracht, da mit der h.M. eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt. Nach der Gegenauffassung, die B über § 34 rechtfertigen würde, käme auch eine Anstiftung nicht in Betracht, A wäre straflos.

b) Für den Täter bestehen besondere Duldungspflichten

Solche Duldungspflichten können sich aus der besonderen Stellung des Täters kraft seines Berufs (z.B. als Soldat, Feuerwehrmann oder Polizist) oder als Garant ergeben, die ihn verpflichten, bestimmte Gefahren hinzunehmen.

Fraglich ist, ebenso wie im Rahmen des § 32, ob ein Verschulden der Notstandslage den Täter zur Hinnahme der Gefahr zwingt.

Beispiel:

Wenn im obigen Beispielsfall (Rn. 181) die Ehefrau E dem Ehemann A absichtlich Whiskey zu trinken gibt und ihn darüber hinaus noch verhöhnt, so ist fraglich, ob das Einsperren des Ehemannes danach gem. § 34 gerechtfertigt sein kann.

Überwiegend wird differenziert zwischen der unabsichtlich und der absichtlich herbeigeführten Notstandslage. Ebenso wie bei § 32 soll im zweiten Fall keine Rechtfertigung gegeben sein, da der Gefahrabwendungswille nicht vorliegt. Im ersten Fall obliegt dem Täter eine erhöhte Duldungspflicht.

Schließlich besteht auch bei rechtmäßig herbeigeführten Gefahren eine Duldungspflicht. Wie wir gesehen haben, gibt es „keine Notwehr gegen Notwehr“. Ist also der Angriff rechtmäßig, darf sich der Angegriffene nicht über § 32 verteidigen. Es besteht eine Duldungspflicht. Da jeder Angriff auch zugleich eine Gefahr darstellt, muss aber dementsprechend auch eine Verteidigung über § 34 unzulässig sein, da der dargestellte Grundsatz ansonsten umgangen werden könnte.

c) Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte

Nicht angemessen sind letztlich auch Eingriffe in unantastbare Freiheitsrechte des Betroffenen.

Das Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung sowie die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde verbieten einen Eingriff in den essentiellen Kernbereich dieses Grundrechts. Im Einzelfall ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und dem Solidaritätsprinzip. Die Belastungsgrenze für den Betroffenen muss vor dem Hintergrund dieser beiden Aspekte unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermittelt werden.

Beispiel:

Arzt A und Krankenschwester K haben den Patienten P mit Gewalt gezwungen, die Entnahme von Blut zur Rettung des verunglückten Motorradfahrers M zu dulden.

Auch wenn dies die einzige Möglichkeit zur Rettung des M ist, war der Eingriff in die körperliche Integrität des A unangemessen. Ob das persönliche Opfer einer Blutspende erbracht wird oder nicht, muss grundsätzlich der eigenen Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben. Eine allgemeine Hilfspflicht besteht nicht. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn es sich bei dem Betroffenen um Ehegatten, Eltern und Kinder, ggf. auch um Soldaten im gemeinsamen Fronteinsatz handelt, da insofern diesen Beteiligten erhöhte Duldungspflichten aufzuerlegen sind.

Hinweis:

Bedenken Sie in Fällen dieser Art, dass es heute das Blut ist und morgen das Organ, würde man den Eingriff als rechtmäßig ansehen!

IV. Notstandswille

In subjektiver Hinsicht ist, ebenso wie bei der Notwehr, erforderlich, dass nach h.M. der Täter in Kenntnis und aufgrund der objektiven Notstandsvoraussetzungen handelt. Man spricht insoweit vom erforderlichen Gefahrabwendungswillen.

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