Das Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO
In diesem Beitrag lernst Du die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des Festnahmerechts gemäß § 127 Abs. 1 StPO kennen. Du erfährst, unter welchen Bedingungen jedermann befugt ist, eine andere Person festzunehmen, und wie diese Handlungen rechtlich gerechtfertigt sein können, auch wenn sie in die persönliche Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreifen. Anhand von Beispielen wird Dir die praktische Anwendung der Norm verdeutlicht.
I. Überblick
Sofern Sie in der Klausur die Rechtfertigung einer Nötigung oder Freiheitsberaubung einer Person prüfen müssen, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, müssen Sie mit § 127 StPO beginnen. Auch Körperverletzungen können in engen Grenzen über das Festnahmerecht gerechtfertigt sein.
Gem. § 127 Abs. 1 StPO ist jedermann - auch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes, sofern es nicht bloß um eine Identitätsfeststellung geht, da hier § 163b StPO vorgeht - befugt, unter gewissen Voraussetzungen eine andere Person festzunehmen. Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und der Beamten des Polizeidienstes werden darüber hinaus über §§ 127 Abs. 2, 127b Abs. 1 StPO erweitert.
Für die Klausuren bis zur ersten Pflichtfachprüfung ist § 127 Abs. 1 StPO relevant. Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO sind die folgenden:
Wie prüft man: Voraussetzungen des Festnahmerechts, § 127 Abs. 1 StPO:
I. Objektive Voraussetzungen
1. Festnahmelage
a) bei der Begehung einer frischen Straftat oder einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b) oder nach Verfolgen auf frischer Tat betroffen
- Straftat oder rechtswidrige Tat
c) Täter ist der Flucht verdächtig oder seine Identität kann nicht sofort festgestellt werden
2. Festnahmehandlung
- a) alle Handlungen, die zur Festnahme erforderlich sind
- b) Verhältnismäßigkeit
II. Subjektive Voraussetzungen
- Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der objektiven Voraussetzungen handeln.
II. Voraussetzungen
Nach § 127 StPO ist jedermann befugt, einen anderen festzunehmen. Voraussetzung ist, dass dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist.
Umstritten ist bei § 127 Abs. 1 StPO, ob die Straftat tatsächlich begangen worden sein muss oder ob es ausreicht, dass dringender Tatverdacht besteht.
Nach h.M. reicht es aus, wenn ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann. Sie möchte demjenigen, der stellvertretend für die Obrigkeit agiert, nicht das Risiko des Irrtums auferlegen, da sich andernfalls niemand berufen fühlen würde, einen vermeintlichen oder tatsächlichen Straftäter festzunehmen, wenn er damit rechnen müsste, sich selbst strafbar zu machen. Zudem wird auf den sich auch aus Abs. 2 ergebenden, prozessualen Charakter der Norm verwiesen, wonach Ermittlungsmaßnahmen stets nur einen Tatverdacht voraussetzen.
Die Gegenauffassung hingegen verlangt, dass eine Straftat wirklich begangen sein muss. Zur Begründung ihrer Ansicht beruft sich diese Auffassung zum einen auf einen Vergleich mit Abs. 2, der den Polizeibeamten und der Staatsanwaltschaft bereits bei dringendem Tatverdacht ein Eingriffsrecht zugesteht. Die Literatur führt aus, dass Abs. 2 überflüssig wäre, wenn schon im Rahmen des Abs. 1 der Tatverdacht ausreichen würde. Abs. 2 sei vielmehr so zu verstehen, dass den am Ermittlungsverfahren Beteiligten weitergehende Eingriffsbefugnisse eingeräumt werden. Darüber hinaus stellt sie darauf ab, dass einem privaten Festnehmenden, der im Gegensatz zum Amtsträger keiner disziplinarischen Verantwortung unterliegt, keine derart weitreichenden Befugnisse zugestanden werden dürften. Der Irrtum wird nach dieser Auffassung über die Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums gelöst.
Beispiel: A sieht eines Abends den B durch das Kellerfenster seines Nachbarn N in dessen Haus einsteigen. Er nimmt an, dass er soeben Zeuge eines Einbruchs geworden sei, verständigt die Polizei und steigt hinterher. Unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments überwältigt er B und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest. Es stellt sich später heraus, dass B ein guter Freund des Hauses ist, der während der Urlaubsabwesenheit des N dessen Haus hütet, leider aber morgens die Schlüssel auf der Kommode liegen gelassen und sich somit ausgesperrt hatte, weswegen er den Weg durch das Kellerfenster wählte.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist A gem. § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Nach Ansicht der Literatur liegt diese Rechtfertigung nicht vor. Zu denken ist allerdings an einen Erlaubnistatbestandsirrtum, der ebenfalls eine Bestrafung wegen § 240 ausschließen würde.
Die Straftat ist frisch, wenn ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, d.h. wenn der Täter entweder am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe ergriffen wird oder wenn er sich zwar vom Tatort entfernt hat, aber konkrete Anhaltspunkte auf seine Täterschaft hinweisen und zum Zwecke der Festnahme die Verfolgung aufgenommen wird.
Nach § 127 Abs. 1 StPO sind Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen gerechtfertigt, darüber hinaus auch weniger einschneidende Maßnahmen wie die Wegnahme des Zündschlüssels zum Kraftfahrzeug. Körperliche Gewalt ist gerechtfertigt, sofern sie mit dem Durchsetzen der Festnahme zwangsnotwendig einhergeht. Der Täter, der sich der berechtigten Festnahme widersetzt, muss bei der Überwindung des Widerstandes auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit hinnehmen. Allerdings darf es sich bei dieser Gewalt nicht um lebensgefährdende Gewalt handeln. Gerechtfertigt sind einfache Körperverletzungen unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Festnehmen einhergehen.
Beispiel:
Passant P beobachtet in der Kölner Fußgängerzone einen Handtaschendiebstahl. Er stellt dem flüchtenden D nach und kann ihn schließlich stellen. Beim kräftigen Festhalten des sich sträubenden D zieht dieser sich einige Blutergüsse zu.
Die Körperverletzung gem. § 223 ist im vorliegenden Fall gem. § 127 StPO gerechtfertigt, da sie mit dem Festnehmen einherging und nicht außer Verhältnis zur Festnahme stand. Ebenso ist die Freiheitsberaubung und die mitverwirklichte Nötigung über § 127 StPO gerechtfertigt.