Die vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO

In diesem Beitrag lernst Du die Voraussetzungen und Besonderheiten der vorläufigen Festnahme gemäß § 127 StPO kennen. Dabei wird sowohl auf das Festnahmerecht für jedermann nach § 127 Abs. 1 StPO als auch auf das spezielle Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft nach § 127 Abs. 2 StPO eingegangen. Zudem erfährst Du, was unter „Gefahr im Verzug“ zu verstehen ist und welche Anforderungen sich an eine unverzügliche Vorführung gemäß § 128 StPO knüpfen. Beispiele und Definitionen erleichtern Dir das Verständnis und die Anwendung des Themas.

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Expertentipp:

Sollten Ihnen die Voraussetzungen nicht mehr geläufig sein, dann wiederholen Sie jetzt dieses Thema, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Die vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO dürfte Ihnen aus dem materiellen Recht bekannt sein, da § 127 Abs. 1 S. 1 StPO das Festnahmerecht für jedermann regelt und damit einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund darstellt.

Der § 127 Abs. 2 StPO regelt das Festnahmerecht für die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Diese sind dementsprechend zur Festnahme befugt, wenn

  • die Voraussetzungen des Haftbefehls vorliegen und
  • Gefahr im Verzug besteht.

Mit den Voraussetzungen eines Haftbefehls haben wir uns soeben ausführlich beschäftigt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Definition: Gefahr im Verzug:

Gefahr im Verzug besteht, wenn der Beamte nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erlangung eines richterlichen Haftbefehls zu einem Zeitverlust führt, der die Festnahme gefährdet.

Ist ein Beschuldigter vorläufig festgenommen worden, so ist er gem. § 128 StPO unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen. Die Frist des § 128 StPO darf dabei voll ausgeschöpft werden, auch wenn sie lediglich dem Zweck dient, weitere Ermittlungen anzustellen. Wurde gegen den Festgenommenen bereits Klage erhoben, so regelt § 129 StPO das weitere Procedere.

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