Das Bund-Länder-Streitverfahren
In diesem Beitrag lernst Du die zentralen Aspekte des Bund-Länder-Streitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht kennen. Du erfährst, welche Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher Streit Erfolgsaussichten hat, und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Anhand eines klaren Prüfungsschemas und hilfreicher Expertentipps wird Dir die Struktur und Herangehensweise leicht verständlich erklärt.
Beim Bund-Länder-Streit geht es um gegenseitige Rechte und Pflichten aus der Verfassung, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder (Art. 83 ff. GG) und bei der Ausübung der Bundesaufsicht.
Wie prüft man: „Ein Bund-Länder-Streit beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist“:
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG
II. Parteifähigkeit, § 68 BVerfGG
- 1. Für den Bund: Bundesregierung
- 2. Für das Land: Landesregierung
III. Streitgegenstand, Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG
- Streitigkeiten über die Ausführung von Bundesrecht oder Ausübung der Bundesaufsicht
IV. Antragsbefugnis, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 69, 64 BVerfGG
V. Form, §§ 23 Abs. 1, 69, 64 Abs. 1 BVerfGG
- Schriftlich begründeter Antrag
VI. Frist, §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG
- 6 Monate
B. Begründetheit
- „Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt.“
C. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, § 67 BVerfGG
- Feststellungsurteil
Expertentipp:
Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Sie müssen also die konkrete Rechtsverletzung prüfen.
Parteifähig sind gem. § 68 BVerfGG Bundes- und Landesregierungen. Es dürfen nicht auf beiden Seiten Länder am Prozess beteiligt sein. Bei den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt das zum Organstreit Ausgeführte entsprechend (s. dazu Rn. 219 ff.), denn § 69 BVerfGG verweist insofern auf §§ 64 bis 67 BVerfGG. Beachten Sie, dass in den Fällen der Bundesaufsicht bei Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit ein erfolgloses Vorverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung ist, Art. 84 Abs. 4 GG i.V.m. § 70 BVerfGG.
Prüfungsmaßstab im Bund-Länder-Streit sind insbesondere die Kompetenzvorschriften des GG, aber auch der Grundsatz der Bundestreue, s. Rn. 74. Die Prüfung der Begründetheit entspricht der Prüfung im Organstreitverfahren.
Expertentipp:
Die Reihenfolge der Prüfungspunkte im Schema ist nicht zwingend. Soweit die Prüfungspunkte unproblematisch sind, sollten sie möglichst kurz geprüft werden. Dabei können Sie auch mal vom Gutachtenstil abweichen.