Schmerzensgeldanspruch im Reiserecht

Hier erfährst Du, dass Schmerzensgeld im Reiserecht über § 253 Abs. 2 i.V.m. § 651n Abs. 1 geltend zu machen ist, während § 651n Abs. 2 nur nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erfasst. Du siehst Aufbauvarianten zur Zitierweise, die Nichtanwendbarkeit des § 254 und wann deliktische Ansprüche daneben in Betracht kommen. Hinweise erleichtern Dir die prozessuale Durchsetzung.

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Der Anspruch aus § 651n Abs. 2 regelt die Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für immaterielle Schäden nur in Bezug auf den Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Für das Schmerzensgeld wegen Verletzung der in § 253 Abs. 2 genannten Rechtsgüter ist hingegen § 253 Abs. 2 i.V.m. § 651n Abs. 1 die richtige Anspruchsgrundlage.

Hinweis Je nach Ansicht stellt § 253 Abs. 2 entweder eine Anspruchsnorm dar oder ist lediglich als schadensrechtliche Norm zur Haftungsausfüllung zu verstehen. Das wirkt sich im Wesentlichen auf die Zitierweise und den Aufbau aus: Wer § 253 Abs. 2 als eigene Anspruchsnorm begreift, die auf andere Haftungstatbestände Bezug nimmt – wie dies zum Beispiel auch bei § 284 der Fall ist, zitiert als Anspruchsgrundlage „§ 253 Abs. 2 i.V.m. § 651n Abs. 1“ und beginnt mit der Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 253 Abs. 2. Wer § 253 Abs. 2 lediglich als haftungsausfüllende Norm versteht, zitiert als Anspruchsgrundlage „§§ 651n Abs. 1, 253 Abs. 2“ und prüft die Rechtsgutsverletzung beim Schaden als immaterielle Schädigung. Beide Ansichten sind vertretbar, im Skript wird die erste Sichtweise (eigene Anspruchsnorm) bevorzugt. Zu beachten ist immer, dass § 254 im Rahmen des Schmerzensgeldanspruches keine Anwendung findet. Im Hinblick auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ist allein § 651n Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Anspruchsgrundlage.

Der Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 setzt als „Schaden“ die Verletzung eines der dort aufgezählten Rechtsgüter voraus. Im Rahmen der „Haftungsausfüllung“ ist also entscheidend, ob die Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise zu einer Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 253 Abs. 2 geführt hat. Statt allgemein mit Hilfe der Differenzhypothese nach einem ersatzfähigen Schaden zu fragen, müssen Sie die Prüfung an dieser Stelle strikt auf die Rechtsgutsverletzung konzentrieren.

Expertentipp Wenn in der Klausur sowohl nach dem Ersatz von Vermögensschäden als auch nach der Zahlung eines Schmerzensgeldes gefragt ist, empfiehlt es sich unbedingt, mit der Erstattung von Vermögensschäden zu beginnen. Sie haben dann die einschlägigen Schadensersatzansprüche schon vollständig durchgeprüft und können deshalb bei der Begutachtung des Schmerzensgeldanspruchs auf die bereits getroffenen Feststellungen verweisen und sich auf die Frage der kausalen Rechtsgutsverletzung konzentrieren.

Sodann ist zu prüfen, ob der Reiseveranstalter wegen eines zu vertretenden Reisemangels dem Grunde nach zum Schadensersatz aus § 651n Abs. 1 verpflichtet ist und ob die Rechtsgutsverletzung kausal auf den Reisemangel zurückzuführen ist. Sie unternehmen hier die oben unter Rn. 550 ff. bereits erörterten Prüfungsschritte.

Art und Umfang des Ersatzes richten sich beim Schmerzensgeld ausschließlich nach § 253 Abs. 2. Auch § 254 findet keine Anwendung – vielmehr wird ein etwaiges Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt.

Der Verletzte kann eine „angemessene Entschädigung“ in Geld verlangen, deren Betrag in der Klausur aber nicht auszurechnen ist.

Eine im Pauschalreisevertrag enthaltene Haftungsbeschränkung wird in der Regel wegen § 651p Abs. 1 Nr. 1 (keine Beschränkung bei Körperschäden!) oder – bei Verwendung von AGB – wegen § 309 Nr. 7 unwirksam sein.

Hinweis Ein Schmerzensgeldanspruch kann sich daneben oder stattdessen auch aus § 253 Abs. 2 i.V.m. §§ 823 ff. ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 253 Abs. 2 auf ein deliktisches Verhalten des Reiseveranstalters bzw. seiner Repräsentanten i.S.d. § 31 oder seiner Verrichtungsgehilfen (§ 831) zurückzuführen ist.

Die deliktische Haftung hat den Vorteil, dass sie nicht den Beschränkungen aus § 651p unterworfen ist.

In prozessualer Hinsicht denken Sie hier an die Möglichkeit einer erleichterten Antragstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Reisende einen der Höhe nach unbezifferten Klageantrag stellen kann.

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