Ratenlieferungsvertrag nach § 510
Du erfährst die drei Varianten des Ratenlieferungsvertrags nach § 510 und ihre Abgrenzung zu Abonnement-, Sukzessivlieferungs- und Bezugsverträgen. Praxisbeispiele verdeutlichen typische Konstellationen. Außerdem lernst Du die Formvorschriften, elektronische Formmöglichkeiten und die Rechtsfolgen des Formmangels.
Der Ratenlieferungsvertrag wird in § 510 Abs. 1 S. 1 beschrieben, wobei drei Varianten denkbar sind. Allen Varianten ist gemeinsam, dass der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (bzw. Existenzgründer, § 512) geschlossen wird und die Lieferung von Sachen zum Gegenstand hat. Eine analoge Anwendung auf andere Leistungsgegenstände scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.
In der ersten Variante (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) werden mehrere Sachen als zusammengehörende Gesamtheit verkauft. Allerdings sollen weder die Sachen noch das Entgelt auf einmal geleistet werden, sondern beide Leistungen in Raten. Es handelt sich um eine Form des Sukzessivlieferungsvertrages. Da keine der beiden Parteien vorleistet, liegt auch kein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. §§ 506 Abs. 3, 507 f. vor.
Beispiel Verkauf eines Kommentars aus 10 Bänden, die zeitlich versetzt in Neuauflage erscheinen und vom Verkäufer gestaffelt in der Reihenfolge ihres Erscheinens nacheinander geliefert und vom Käufer nach Lieferung bezahlt werden sollen.
In der zweiten Variante (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) verpflichtet sich der Unternehmer zur regelmäßigen Lieferung von Sachen gleicher Art. Während die erste Variante ausdrücklich nur auf Kaufverträge anwendbar ist, kommen in der zweiten Variante sowohl Kauf- als auch Werklieferungsverträge in Betracht. Der zweite Unterschied besteht darin, dass die zweite Variante keine Mengenfestlegung voraussetzt, sondern die Menge auch von der Vertragsdauer abhängen kann. Es muss lediglich feststehen, dass die Lieferung in einem regelmäßigen Turnus erfolgt („Abonnement“). Steht die Menge fest, handelt es sich um eine besondere Form des Sukzessivlieferungsvertrages. Ist die Gesamtmenge bei Vertragsschluss noch offen, handelt es sich um eine Form des Bezugsvertrages.
Beispiel Das Abonnement einer Zeitung/Zeitschrift ist ein typischer Fall des § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2.
§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 soll aber nach wohl überwiegender Ansicht dann nicht anwendbar sein, wenn der Bezugszeitraum feststeht und der Preis im Voraus zu zahlen ist.
Beispiel Das „Probeabo“ einer Zeitung für einen Monat fällt nicht unter Nr. 2, wenn der Preis im Voraus zu zahlen ist und sich das Abonnement nicht automatisch verlängert. Da die einzelnen Ausgaben nicht funktionell zusammengehören, liegt auch kein Fall der Nr. 1 vor.
Zur Begründung wird angeführt, der Zweck des § 510 bestehe darin, den Zahlungsschuldner vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, das Geschäft gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Denn die Gefahr eines übereilten Vertragsschlusses besteht in den Fällen des § 510 typischerweise aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der auf die ganze Vertragslaufzeit verteilten Zahlungspflichten. Die wirtschaftlichen Gesamtrisiken sind auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennbar, da sie von der Gesamtdauer abhängen und die Teilzahlungen erst zur Gesamtleistung für die gesamte Mindestlaufzeit addiert werden müssen. Bei einer von vornherein feststehenden Einmalzahlung bedarf es eines besonderen Schutzes aber nicht, weil der Zahlungsschuldner seine Gesamtbelastung dann ohne weiteres erkennen kann.
In der dritten Variante (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) verpflichtet sich der Verbraucher zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen. Erfasst werden Rahmenverträge, die dann nicht unter Nr. 2 fallen, wenn die zu erwerbenden Sachen auch verschiedener Art sein können oder wenn es keinen regelmäßigen Turnus gibt. Zwischen „regelmäßig“ und „wiederkehrend“ besteht ein begrifflicher Unterschied! Es handelt sich wie bei Nr. 2 – je nachdem, ob die Gesamtmenge festgelegt ist oder nicht – um eine Form des „Sukzessivlieferungs-“ oder „Bezugsvertrages“.
Beispiel Vertrag über den Erwerb von Waren aus dem Sortiment eines Händlers (z.B. „Buchclub“) mit vereinbarter Mindestbestellzahl pro Jahr. Da die Waren verschieden sein können und die Bestellungen nicht in regelmäßigen Abständen erfolgen müssen, liegt kein Fall der Nr. 2 vor.
Nach § 510 Abs. 2 S. 1 bedarf ein Ratenlieferungsvertrag zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Dieses Formgebot unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den Formvorschriften bei den Verträgen mit Finanzierungshilfe gem. § 492 Abs. 1–3 i.V.m. § 506 Abs. 1 bzw. § 501 S. 1: Der Vertragsschluss ist bei Ratenlieferungsverträgen auch in elektronischer Form möglich, da die allgemeinen Regeln nach §§ 126, 126a uneingeschränkt gelten. Es gibt außerdem keinen Pflichtinhalt der Vertragserklärungen. Ist der Vertrag nicht in der in § 510 Abs. 2 S. 1 vorgeschriebenen Form geschlossen worden, hat dies die Nichtigkeit des Vertrages nach § 125 S. 1 zur Folge. Anders als in den Verträgen mit Finanzierungshilfe gibt es keine Heilungsmöglichkeit.
Der Vertrag bedarf keiner Schriftform, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wurde, die Vertragsbestimmungen, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (vgl. § 510 Abs. 1 S. 2).