Mängel beim Pauschalreisevertrag - spezielle Schadensersatzregeln statt allgemeines Leistungsstörungsrecht

Du lernst, wann die allgemeinen §§ 280 ff. im Pauschalreiserecht hinter § 651n zurücktreten und in welchen Konstellationen sie weiterhin greifen. Dabei wird zwischen Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters und solchen des Reisenden unterschieden. Ein Beispiel zeigt die Anwendung bei vorvertraglichen Hinweispflichten.

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Wie wir gesehen haben, wird im Pauschalreisevertragsrecht das allgemeine Leistungsstörungsrecht aufgrund des weiten Mangelbegriffs bereits ab Vertragsschluss in weiten Teilen verdrängt. Daher stellt sich die Frage, wann denn die allgemeinen Regeln wegen Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus §§ 280 ff. überhaupt noch Anwendung finden.

I. Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters

Schadensersatzansprüche des Reisenden aus § 280 Abs. 1 wegen Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters treten im Anwendungsbereich der §§ 651i ff. nach dem Spezialitätsgrundsatz hinter § 651n zurück.

Wie im Kauf- und Werkvertragsrecht werden durch das besondere Gewährleistungsrecht auch allgemeine Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 wegen der Verletzung (vor)vertraglicher und mangelbezogener Aufklärungspflichten verdrängt. Es bleibt also nur der Bereich solcher Informations- und sonstigen Rücksichtspflichtverletzungen, die keinen Mangel i.S.d. § 651i auslösen.

Beispiel Der Reisende R tritt von dem mit V geschlossenen Pauschalreisevertrag nach § 651h Abs. 1 S. 1 zurück. Im Hinblick auf die von V geforderte Entschädigung nach § 651h Abs. 1 S. 2 meint R, V habe ihn vor Vertragsschluss auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen müssen. Hätte V dies nicht versäumt, hätte er eine solche Versicherung abgeschlossen und im Ergebnis nur 40 % der Entschädigungssumme zahlen müssen. Hier hängt ein Schadensersatzanspruch des R aus § 280 Abs. 1 wegen Verletzung der sich aus § 651d Abs. 1 i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB ergebenden Hinweispflicht davon ab, ob V diese Information tatsächlich versäumt hat und das Versäumnis zu vertreten hat.

II. Pflichtverletzungen des Reisenden

Da den Reisenden keine Gewährleistungspflichten nach §§ 651i ff. treffen, bleibt hier der Anwendungsbereich der §§ 280 ff. vollständig erhalten. Der Reiseveranstalter kann also bei Zahlungsverzug des Reisenden die sich aus §§ 280 ff. ergebenden Ansprüche geltend machen. Gleiches gilt bei Rücksichtspflichtverletzungen des Reisenden (z.B. wegen Diebstahls).

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