Die Verpflichtung zur Bereitstellung digitaler Elemente

In diesem Beitrag erfährst Du, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer verpflichtet ist, digitale Elemente bereitzustellen und wie diese Verpflichtung rechtlich zu beurteilen ist. Dabei lernst Du, welche Rolle die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 spielt und welche Aspekte, wie der Nutzungszweck der Sache oder öffentliche Äußerungen, dabei berücksichtigt werden müssen. Mit Beispielen wie der Vermutungsregel aus § 475b Abs. 1 S. 2 wird die praktische Anwendung der Regelungen veranschaulicht.

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§ 475b Abs. 1 findet Anwendung, wenn der Unternehmer die Bereitstellung digitaler Elemente schuldet. Die Bereitstellungsverpflichtung ist eine synallagmatische Pflicht. Ob eine entsprechende vertragliche Pflicht begründet wurde, ist im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 zu ermitteln. Liegt eine ausdrückliche Abrede nicht vor, so ist insbesondere der Nutzungszweck der Sache zu berücksichtigen. Können die Funktionen auch ohne digitales Produkt genutzt werden? Auch öffentliche Äußerungen sind bei der Auslegung zu berücksichtigen. Ist bei vergleichbaren Sachen die Bereitstellung üblich? In Zweifelsfällen ist die in § 475b Abs. 1 S. 2 ausdrücklich genannte Vermutung aus § 327a Abs. 3 S. 2 zu beachten. Danach ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen im Zweifel die Verpflichtung des Verkäufers zur Bereitstellung der digitalen Produkte anzunehmen.

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