Die Rückerstattung vorausgezahlter Miete (§ 547)

In diesem Beitrag lernst Du, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter die Rückerstattung im Voraus gezahlter Miete verlangen kann, insbesondere nach Beendigung des Mietverhältnisses. Du erfährst, welche rechtlichen Folgen sich dabei für den Vermieter je nach Art der Beendigung des Vertrags ergeben und welche Besonderheiten bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern zu beachten sind. Beispiele und Verweise zu gesetzlichen Regelungen helfen Dir, die praktische Anwendung zu verstehen.

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Wird das Mietverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, schuldet der Mieter für die nachfolgenden Zeiträume keine Miete mehr. Soweit er für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses bereits Miete geleistet hat, muss der Vermieter ihm diese nach § 547 Abs. 1 zurückerstatten. Hat der Vermieter die Beendigung nicht zu vertreten (Mieter kündigt oder Vermieter kündigt wegen Pflichtverletzung des Mieters), haftet er aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 547 Abs. 1 S. 2 nach §§ 818, 819, in der Regel also nur auf Erstattung der noch nicht verbrauchten Miete (§ 818 Abs. 3). Im Falle des Vertretenmüssens (Mieter kündigt wegen Pflichtverletzung des Vermieters) haftet der Vermieter nach § 547 Abs. 1 S. 1 ohne Entreicherungseinwand und mit Zinspflicht (§ 246) ab Empfang der Vorauszahlung.

Der Anspruch kann außerhalb von Wohnraummietverhältnissen (§ 547 Abs. 2) abbedungen werden. Bei Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher ist allerdings wiederum an § 309 Nr. 6 zu denken: Knüpft die Klausel den Verfall des Rückzahlungsanspruches an eine Kündigung des Mieters, liegt eine unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung vor.

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