Die Haftung für Mängel bei Waren mit digitalen Elementen

In diesem Beitrag lernst Du, welche Besonderheiten die Haftung für Mängel bei Waren mit digitalen Elementen gemäß § 475b hat. Du erfährst, wie sich der besondere Mangelbegriff gegenüber dem allgemeinen Mangelbegriff aus § 434 unterscheidet und welche Regelungen hier speziell gelten. Dabei wird herausgearbeitet, worauf es zu achten gilt, wenn Waren digitale Elemente enthalten.

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Liegt eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 475b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 327a Abs. 3 S. 1 vor, so gilt der besondere Mangelbegriff aus § 475b Abs. 2. Die Regelung wiederholt in großen Teilen den Inhalt aus § 434, modifiziert den Mangel jedoch partiell. Die Besonderheiten wollen wir uns nachstehend einmal ansehen.

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