Die Grundtypen des Kaufvertrags

In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen des Kaufvertrags kennen, einschließlich seines Zustandekommens durch Angebot und Annahme sowie der wesentlichen Leistungspflichten. Zudem werden die beiden Grundtypen des Kaufvertrages – Sachkauf und Rechtskauf – näher erläutert. Typische Klausurthemen wie die „invitatio ad offerendum“ oder das Scheingeschäft werden ebenfalls angesprochen, um Dir die praktische Anwendung zu veranschaulichen.

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Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primär- und Sekundäransprüche ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Für den Vertragsschluss gelten die allgemeinen Regeln - der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

Expertentipp:

Typische Klausurprobleme sind hier die Abgrenzung der „invitatio ad offerendum“ vom verbindlichen Angebot, die Bestimmung des richtigen Vertragspartners beim „Bargeschäft des täglichen Lebens“ , beim „unternehmensbezogenen Geschäft“ und beim Handeln unter fremden Namen sowie die „falsa demonstratio“ und das Scheingeschäft vor dem Notar beim „Schwarzkauf“ eines Grundstücks.

Ein Kaufvertrag ist dann geschlossen, wenn die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten primären Hauptleistungspflichten (die sog. „Essentialia“) dem Typus des § 433 (ggf. i.V.m. § 453 beim Rechtskauf) entsprechen. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff.: Zahlung des Kaufpreises gegen Verschaffung des Kaufobjekts.

Je nach dem vereinbarten Kaufgegenstand können wir zwei Grundtypen des Kaufvertrages unterscheiden: den „Sachkauf“ (§ 433**)** einerseits und den „Rechtskauf“ (§ 453**)** andererseits.

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