Der Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB im Mietrecht
In diesem Beitrag lernst Du die Voraussetzungen und die Prüfung des Unterlassungsanspruchs aus § 541 BGB im Mietrecht. Es wird erklärt, wie ein solcher Anspruch entsteht, welche Vorbedingungen wie etwa der vertragswidrige Gebrauch oder eine erfolglose Abmahnung erforderlich sind, sowie welche Einwendungen und Durchsetzungshindernisse zu beachten sind. Beispiele, wie etwa die unerlaubte Untervermietung oder gewerbliche Nutzung von Wohnräumen, helfen Dir dabei, die Anwendung der Norm besser zu verstehen.
Wie prüft man: Unterlassungsanspruch aus § 541:
I. Anspruchsentstehung
- 1. Wirksamer Mietvertrag
- 2. Vertragswidriger Gebrauch
- 3. Erfolglose Abmahnung
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
- 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
- 2. Sonstige
III. Durchsetzbarkeit
- 1. Fälligkeit
- 2. Einreden
a) Anspruchsentstehung
Macht der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache, setzt er sich über die Grenzen seines vertraglichen Nutzungsrechts hinweg. Deswegen sieht § 541 einen besonderen Unterlassungsanspruch vor, der dem Vermieter die Möglichkeit gibt, ein vertragsgemäßes Verhalten durchzusetzen und Schäden vorzubeugen. Der Anspruch aus § 541 schließt im Hinblick auf das besondere Erfordernis einer Abmahnung sonstige Ansprüche, insbesondere aus § 1004 Abs. 1 S. 2, aus.
aa) Wirksamer Mietvertrag
Als mietrechtliche Sonderregel setzt der Anspruch einen wirksamen Mietvertrag voraus. Fehlt es daran, kann sich der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 ergeben.
bb) Vertragswidriger Gebrauch
Die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs ergeben sich aus dem Vertrag, der ggf. nach §§ 133, 157 ergänzend auszulegen ist.
Beispiel:
Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters (auch wenn darauf ein Anspruch nach § 553 besteht!); Verwendung von Wohnräumen zu gewerblichen Zwecken etc.
Nimmt der Mieter einer Wohnung andere Personen dauerhaft in seine Wohnung auf, gehört dies im Hinblick auf Art. 6 im Falle der Aufnahme von Ehegatten und Familienangehörigen und dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG noch zum vertragsgemäßen Gebrauch. Alle anderen Personen können nur mit gesonderter Zustimmung des Vermieters gem. §§ 540, 553 aufgenommen werden.
cc) Erfolglose Abmahnung
(1) Abmahnung
Die Abmahnung ist wie bei §§ 281 Abs. 3, 286 Abs. 1, 323 Abs. 3 eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Regeln über empfangsbedürftige Willenserklärungen und einseitige Rechtsgeschäfte entsprechende Anwendung finden.
Die Abmahnung wird deshalb analog § 130 Abs. 1 S. 1 durch Zugang beim Mieter wirksam. Die Abmahnung muss den Verstoß hinreichend konkret und klar bezeichnen. Weitergehende Formerfordernisse bestehen nicht.
Es gelten die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend.
Macht der Mieter deutlich, dass er sich auch von einer Abmahnung nicht umstimmen lassen und er trotzdem den beanstandeten Gebrauch fortsetzen wird, wäre eine Abmahnung reine Förmelei und ist deshalb entbehrlich.
(2) Erfolglosigkeit
Die Abmahnung ist erfolglos, wenn der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch nach ihrem Zugang weiter fortsetzt. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
b) Rechtsvernichtende Einwendungen
Der Unterlassungsanspruch erlischt nach den allgemeinen Regeln.
Außerdem entfällt der Unterlassungsanspruch mit Beendigung des Mietverhältnisses, weil der Mieter dann gar nicht mehr zum Gebrauch berechtigt, sondern zur Rückgabe verpflichtet ist.
c) Durchsetzbarkeit
Der Anspruch wird in dem Moment fällig, in dem er entstanden ist.
Auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 (z.B. wegen eines fälligen Anspruchs auf Mängelbeseitigung) wird sich der Mieter regelmäßig wegen § 242 nicht berufen können, da er mit § 273 ansonsten vorübergehend eine vertragswidrige Nutzung erzwingen könnte.
Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199.