Der subjektive Mangelbegriff

In diesem Beitrag lernst Du, was unter dem subjektiven Mangelbegriff zu verstehen ist und welche Rolle die subjektiven Anforderungen nach § 475b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 spielen. Du wirst sehen, wie Beschaffenheitsvereinbarungen und die Bereitstellung vereinbarter Aktualisierungen zu bewerten sind und wann ein Mangel vorliegt. Ein praktisches Beispiel hilft Dir dabei, die Anwendung der gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten besser zu verstehen.

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Die subjektiven Anforderungen sind in § 475b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 geregelt. Nr. 1 verweist dabei auf die Anforderungen aus § 434 Abs. 2. Nr. 2 verlangt zusätzlich die Bereitstellung vereinbarter Aktualisierungen. Hier können die vernünftigerweise zu erwartenden Anforderungen an die Laufzeit der Aktualisierungen, aber auch an ihre Art und Weise (Upgrade statt bloßem Update) günstiger für den Verbraucher gestaltet werden.

Expertentipp:

Hier muss man stets prüfen, ob die Vereinbarung nicht hinter den Anforderungen aus § 475b Abs. 4 zurückbleibt. Ist dies der Fall, liegt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. Diese ist nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 476 Abs. 1 S. 2 zulässig (Rn. 347).

Wird die vereinbarte Aktualisierung nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft bereitgestellt, liegt ein Mangel nach § 475b Abs. 3 Nr. 2 vor.

Beispiel: Eine Bereitstellung****eines digitalen Inhalts (Aktualisierung) kann gem. § 327b Abs. 3 angenommen werden, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.

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