Der Rechtsmangel nach § 435 BGB
In diesem Beitrag wird Dir erklärt, was ein Rechtsmangel nach § 435 BGB ist und wie Du ihn prüfst. Du lernst, welche privaten und öffentlichen Rechte Dritter den Eigentumserwerb oder die Nutzung eines Kaufgegenstandes beschränken können und wie dabei absolute sowie relative Rechte zu bewerten sind. Durch konkrete Beispiele, etwa zu dinglichen oder gewerblichen Schutzrechten, wird Dir die praktische Anwendung des Themas anschaulich vermittelt.
Wie prüft man: Rechtsmangel, § 435:
I. Absolute, insbesondere dingliche Rechte Dritter
- Fehlendes Eigentum
II. Obligatorische Rechte Dritter
III. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
IV. Buchrechte, § 435 S. 2
Ein Rechtsmangel. i.S.d. § 435 S. 1 liegt vor, wenn das Eigentum oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts beschränkt werden kann.
Beispiel:
Dingliche Rechte wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, auch wenn sie nur im Grundbuch eingetragen sind, aber nicht bestehen (sog. „Buchrechte“, § 435 S. 2);
Beispiel:
Gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Markenrechte;
Beispiel:
Relative Rechte aus Miet- und Pachtverhältnissen wegen § 566;
Beispiel:
Öffentliche Rechte wie Sozialbindung einer Wohnung, Pflicht zur Veräußerung des verkauften Grundstücks an die Gemeinde als Straßengrund.
Auch wenn eine solche rechtliche Beschränkung des Eigentums vorliegt, handelt es sich naturgemäß nicht um einen Rechtsmangel, wenn das Recht des Dritten vom Käufer im Kaufvertrag übernommen wurde.
Fehlendes Eigentum des Veräußerers (und damit Eigentum eines Dritten) wird von der h.M. grundsätzlich nicht als Rechtsmangel, sondern als Fall der reinen Nichterfüllung angesehen. Hinsichtlich der Verjährung kann § 438 Abs. 1 Nr. 1 aber analog anwendbar sein (s.o. Rn. 77).