Der Rechtskauf nach § 453 BGB

In diesem Beitrag wirst Du die rechtlichen Besonderheiten des Rechtskaufs gemäß § 453 BGB kennenlernen. Dabei wird erläutert, welche Verpflichtungen der Verkäufer bei einem Forderungskauf sowie beim Kauf sonstiger Rechte oder Gegenstände hat und welche Vorschriften anzuwenden sind. Anhand von Beispielen wie dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder Strom wird Dir anschaulich gezeigt, wie diese unterschiedlichen Kaufgegenstände rechtlich behandelt werden.

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a) Forderungskauf

Expertentipp:

Wissen Sie noch, wo der Begriff der Forderung im BGB näher beschrieben ist?

Beim Forderungskauf (z.B. „echtes Factoring“) verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises die vertraglich vereinbarte(n) Forderung(en) frei von Mängeln zu verschaffen, §§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 433 Abs. 1 (Verpflichtungsgeschäft). Die Verschaffung geschieht bei bestehenden Forderungen durch Abtretung an den Käufer der Forderung nach §§ 398 ff. (Verfügungsgeschäft).

Wurde eine (noch) nicht bestehende Forderung verkauft, ist wie folgt zu differenzieren:

Weiß K nichts vom fehlenden Forderungsbestand, ist von einem Kaufvertrag gem. § 453 auszugehen. Seine Erfüllung ist dem V jedoch zumindest vorübergehend unmöglich (§§ 275 Abs. 1 ggf. Abs. 2, 311a Abs. 1). Ist dem K der fehlende Forderungsbestand bekannt, eine Verschaffung der Forderung aber noch möglich, liegt es nahe, wie im Parallelfall beim Sachkauf oben unter Rn. 19 ff. mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zu arbeiten.

Bei noch nicht bestehenden Forderungen erfolgt die Verschaffung durch Vorausabtretung und Bewirkung des Forderungsübergangs gem. § 185 Abs. 2 oder durch Begründung der Forderung zugunsten des Käufers.

b) Kauf sonstiger Rechte

Neben der Forderung kennt unsere Rechtsordnung noch eine Fülle sonstiger Rechte, die übertragbar sind und deshalb Gegenstand eines Kaufvertrages sein können.

Definition: Recht:

Unter einem Recht versteht man eine Befugnis, die sich für den Berechtigten unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergibt.

Beispiel:

Verkauf von Anwartschaftsrechten, Gesellschaftsanteilen, Grundschulden, Erbbaurechten, gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patent, Geschmacksmuster, Marke, Firma) oder Nutzungsrechten an Urheberrechten (vgl. §§ 29, 31 UrhG).

Die Verschaffung des verkauften Rechts durch den Verkäufer richtet sich nach den für dieses Recht geltenden Bestimmungen. Grundsätzlich kommen §§ 413, 398 ff. zur Anwendung, wenn nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist. So wird etwa ein Anwartschaftsrecht analog §§ 929 ff. übertragen und nicht durch Abtretung.

Das Eigentum scheidet als Gegenstand eines Rechtskaufs aus. Denn hierfür gelten die §§ 433 ff. direkt. Ebenfalls fällt der Besitz nicht unter § 453, da er kein Recht darstellt.

Hinweis:  Die Mängel beim Rechtskauf behandeln wir ab Rn. 187 ff.

Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, ist der Verkäufer gem. § 453 Abs. 3 verpflichtet, dem Verkäufer auch den Besitz an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Verbindung kann sich auch daraus ergeben, dass das gekaufte Recht in einer Urkunde verkörpert ist. Hier kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass die Urkunde für die Legitimationswirkung nicht mehr geeignet ist. So z.B. im Fall der Unleserlichkeit (Aktie, Kinokarte).

Beispiel:

Beim Verkauf eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) schuldet der Verkäufer nicht nur die Übertragung des Erbbaurechts, sondern auch die Besitzverschaffung am belasteten Grundstück. Für das Pfandrecht wird die Anwendbarkeit von § 453 Abs. 3 überwiegend abgelehnt, da das Pfandrecht nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, sondern der gesicherten Forderung folgt (§ 1250 Abs. 1).

c) Kauf sonstiger Gegenstände

Als eine Art Auffangtatbestand enthält § 453 Abs. 1 noch die sonstigen „Gegenstände“, also handelbare Rechtsobjekte, die weder Sachen noch Rechte darstellen.

Beispiel:

Gas, Strom, Know-How oder ein Unternehmen in seiner Gesamtheit, d.h. als Inbegriff aller materiellen und immateriellen Werte.

Den Verkäufer trifft hier ebenfalls eine Verschaffungspflicht, deren technische Ausgestaltung vom Gegenstand abhängt: Gas und Strom sind beispielsweise über Leitungen verfügbar zu halten, Know-How ist mitzuteilen.

Beim Kauf eines Unternehmens kommen zwei Varianten in Betracht:

Entweder vereinbaren die Parteien die Übertragung sämtlicher Einzelwerte (Sachen, Forderungen, sonstige Rechte und Gegenstände) des Unternehmens (sog. „asset deal“). Dann gelten für jeden Gegenstand die für ihn passenden Übertragungsregeln (§§ 398 ff., 873 ff., 929 ff., etc.).

Handelt es sich bei dem Unternehmensträger um eine Gesellschaft, können die Parteien alternativ vereinbaren, dass die Anteile am Unternehmensträger nach den dafür geltenden Bestimmungen (z.B. § 15 GmbHG i.V.m. §§ 398, 413) auf den Käufer übertragen werden sollen (sog. „share deal“).

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