Der objektive Mangelbegriff bei § 475b Abs. 4

In diesem Beitrag erfährst Du, was der objektive Mangelbegriff im Hinblick auf die Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Abs. 4 bedeutet. Es wird erklärt, wie der Zeitraum und der Umfang der Bereitstellungs- und Aktualisierungspflicht anhand der Erwartungen eines Durchschnittskäufers ermittelt werden und welche Umstände dabei eine Rolle spielen. Anhand eines konkreten Beispiels wird außerdem verdeutlicht, wie sich der objektive Erwartungshorizont auf die Nutzung digitaler Elemente auswirken kann.

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Die objektiven Anforderungen werden in § 475b Abs. 4 geregelt. Auch hier wird zunächst auf die Anforderungen aus § 434 Abs. 3 verwiesen. Nr. 2 bezieht sich sodann auf die Aktualisierungspflicht. Wenn keine (wirksame) Vereinbarung vorliegt, sind der Zeitraum und der Umfang der Bereitstellungs- und Aktualisierungspflicht nach objektiven Umständen (objektiver Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers) zu bestimmen. Bei der Bestimmung des (zeitlichen) Umfangs sind Art und Zweck der Ware sowie der digitalen Elemente, aber auch die Art des Vertrags zu berücksichtigen. Wichtige Umstände im Rahmen der Ermittlung sind hier insb. der Preis der Ware, ihr „Lifecycle“, das ohne Aktualisierung drohende (Sicherheits-)Risiko, zurechenbare Werbeaussagen und die Frage, ob die Sache weiterhin betrieben werden kann.

Als Untergrenze für die vernünftige Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers bzgl. des Bereitstellungszeitraums nennt der Erwägungsgrund 31 zur Warenkauf-RL den Zeitraum, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet. Zugleich wird klargestellt, dass insbesondere bezüglich Sicherheitsaktualisierungen regelmäßig ein längerer Zeitraum anzunehmen sein wird.

Beispiel:

So kann der Käufer eines Fahrzeugs erwarten, dass Navigationsgeräte und Unterhaltungselektronik während der objektiv üblichen Dauer der Nutzung des Kraftfahrzeugs mit Aktualisierungen versorgt werden, dasselbe gilt zum Beispiel für die Steuerung einer Heizung über eine mobile Anwendung bei einer komplexen Smarthome Steuerungsanlage.

Will der Unternehmer von dem nach § 475b Abs. 4 vorgegebenen Maßstab abweichen, so ist dies nur unter den strengen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 möglich (Rn. 347).

Der Unternehmer ist nur verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der Ware zu erhalten. Das heißt im Umkehrschluss, dass Upgrades (funktionserweiternde Updates) nicht geschuldet werden. Die Aktualisierungen werden hier regelmäßig die Erhaltung der Interoperabilität und Sicherheit des Produkts betreffen.

Expertentipp:

Das Fehlen der Information ist ein Mangel.

Der Verbraucher ist über die Bereitstellung der Aktualisierung gemäß § 475b Abs. 4 Nr. 2 zu informieren. Die Information muss nicht durch den Unternehmer selbst erfolgen. Dieser kann die Durchführung der Informationen über die Bereitstellung auch an Dritte, insb. den Hersteller, delegieren.

Expertentipp:

Der Dritte ist dann Erfüllungsgehilfe.

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