Der maßgebliche Zeitpunkt für den Mangel
In diesem Beitrag lernst Du, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Kaufgegenstand als mangelfrei gilt, und wie der Gefahrübergang als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels definiert ist. Außerdem wird darauf eingegangen, wie die Aktualisierungspflicht im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis zu bewerten ist und welche Besonderheiten bei digitalen Elementen berücksichtigt werden müssen. Beispiele verdeutlichen dabei die rechtliche Bedeutung und praktische Anwendung dieser Fragen.
§ 475b Abs. 2 verlangt die kumulative Übereinstimmung mit den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungenund den Installationsanforderungen, welche in den nachfolgenden Absätzen präzisiert werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang. Im Hinblick auf die Aktualisierungspflichtwird ein Element des Dauerschuldverhältnissesaufgenommen. Entsprechend muss die Mangelfreiheit für den (vereinbarten) in Abs. 3 Nr. 2 und (zu erwartenden) Abs. 4 Nr. 2 Zeitraum gewährleistet werden.
Hinweis:
Gesetzlich begründete Elemente eines Dauerschuldverhältnisses sind bisher ein Fremdkörper im Kaufvertrag gewesen. Im Fall des § 475b ist das Dauerschuldverhältnis nur auf das Element der Aktualisierungsverpflichtung bezogen. Stärker ist dieser Aspekt im Rahmen von § 475c ausgeprägt, hier wird die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente geschuldet. Hier bezieht sich die Verpflichtung aus dem Dauerschuldverhältnis insgesamt auf die Mangelfreiheit der digitalen Elemente. Vor diesem Hintergrund wird klar, warum der Gefahrübergang nicht der allein maßgebliche Zeitpunkt für einen solchen Mangel sein kann.