Der maßgebliche Zeitpunkt des Mangels und die Mangelkategorien

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Anforderungen für die Mangelfreiheit im Rahmen von § 475b Abs. 2 relevant sind und warum der Gefahrübergang als maßgeblicher Zeitpunkt entscheidend ist. Zudem wird erläutert, wie die Aktualisierungspflicht das Kaufrecht durch Elemente eines Dauerschuldverhältnisses ergänzt und welche Besonderheiten sich dabei für digitale Elemente ergeben. Beispiele helfen Dir, die praktische Bedeutung dieser Regelungen besser zu verstehen.

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§ 475b Abs. 2 verlangt die kumulative Übereinstimmung mit den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungenund den Installationsanforderungen, welche in den nachfolgenden Absätzen präzisiert werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang. Im Hinblick auf die Aktualisierungspflichtwird ein Element des Dauerschuldverhältnissesaufgenommen. Entsprechend muss die Mangelfreiheit für den (vereinbarten) in Abs. 3 Nr. 2 und (zu erwartenden) Abs. 4 Nr. 2 Zeitraum gewährleistet werden.

Hinweis:

Gesetzlich begründete Elemente eines Dauerschuldverhältnisses sind bisher ein Fremdkörper im Kaufvertrag gewesen. Im Fall des § 475b ist das Dauerschuldverhältnis nur auf das Element der Aktualisierungsverpflichtung bezogen. Stärker ist dieser Aspekt im Rahmen von § 475c ausgeprägt, hier wird die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente geschuldet. Hier bezieht sich die Verpflichtung aus dem Dauerschuldverhältnis insgesamt auf die Mangelfreiheit der digitalen Elemente. Vor diesem Hintergrund wird klar, warum der Gefahrübergang nicht der allein maßgebliche Zeitpunkt für einen solchen Mangel sein kann.

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