Der Leihvertrag nach § 598 BGB

In diesem Beitrag lernst Du die Grundzüge des Leihvertrags nach § 598 BGB kennen und wie er sich von anderen Vertragsarten wie Mietverträgen oder Gefälligkeitsverhältnissen abgrenzt. Du wirst die Pflichten der Vertragsparteien – Verleiher und Entleiher – verstehen, insbesondere in Bezug auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und die Rückgabepflicht. Der Beitrag erklärt, wie typische Ansprüche aus der Leihe geprüft werden, etwa der Rückgabeanspruch des Verleihers und der Aufwendungsersatzanspruch des Entleihers. Anhand von Beispielen wird die Anwendung der Regelungen nachvollziehbar dargestellt. Das erleichtert Dir die systematische Prüfung eines Leihvertrags in der Klausur.

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Der Verleiher ist zur unentgeltlichen Gebrauchsgestattung einer Sache verpflichtet (§ 598). Ihn treffen im Gegensatz zum Vermieter keine Instandhaltungspflichten für die verliehene Sache.

Der Entleiher schuldet keine primäre Gegenleistung i.S.d. § 320. Gleichwohl treffen auch ihn bestimmte Pflichten. Er darf von der Sache nur im vertraglich vereinbarten Umfang Gebrauch machen (§ 603) und er hat für die gewöhnliche Erhaltung zu sorgen (§ 601 Abs. 1). Ferner muss er nach Ablauf der Leihzeit die Sache an den Verleiher zurückgeben (§ 604).

In der Klausur taucht die Leihe meistens im Zusammenhang mit dem Rückgabeanspruch des Verleihers aus § 604 sowie mit Ersatzansprüchen des Entleihers gegen den Verleiher auf. Deswegen wollen wir die Leihe vor allem anhand dieser Ansprüche darstellen. Die übrigen Ansprüche werden knapper behandelt. Vieles ist uns ohnehin schon aus dem Mietrecht bekannt, so dass Sie diese Ansprüche auch noch einmal zur Wiederholung des Mietrechts nutzen können. Wie gehabt behandeln wir vorweg die Prüfungsschritte für die Begutachtung, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag und damit eine Grundlage für Ansprüche aus Leihe gegeben ist.

I. Wirksamer Leihvertrag

Wie prüft man: Wirksamer Leihvertrag:

  • I. Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 598

    • Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis
  • II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 598

a) Allgemeine Regeln und notwendiger Inhalt

Expertentipp:

Wiederholen Sie noch einmal die Ausführungen zum notwendigen Inhalt des Mietvertrages oben unter Rn. 4 ff.

Der Leihvertrag kommt durch zwei übereinstimmenden Willenserklärungen nach den allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss zustande.

Die „essentialia negotii“ der Leihe entsprechen - bis auf die Pflicht zur Entrichtung der Miete - denen des Mietvertrages. Die Ausführungen zu der hinreichend bestimmbaren Festlegung der Vertragspartner, des Nutzungsobjekts sowie der Vertragsdauer oben unter Rn. 4 ff. gelten entsprechend.

Beispiel:

Ist ein PKW verliehen, erstreckt sich die Leihe im Zweifel (§ 311c analog) auf das Zubehör wie Verbandskasten, Warndreieck oder Reserverad.

b) Abgrenzung zu anderen Verträgen

Die Leihe ist auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer - beweglichen oder unbeweglichen - Sache einschließlich Tieren (§ 90a S. 3) gerichtet.

Vom Mietvertrag grenzt sich der Leihvertrag durch die fehlende Entgeltlichkeit ab.

Vom - unentgeltlichen - Sachdarlehen unterscheidet sie sich dadurch, dass bei ihr dieselbe Sache zurückzugewähren ist (§ 604 Abs. 1), beim Sachdarlehen dagegen (nur andere) Sachen gleicher Art und Güte (vgl. § 607 Abs. 1).

Beispiel:

Wer sich bei einem anderen Eier und Mehl für die Herstellung eines Kuchens „leiht“, schließt entweder einen Sachdarlehensvertrag oder bewegt sich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Ein Leihvertrag wird aber in keinem Fall geschlossen.

c) Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis

Die Unentgeltlichkeit der Leihe kann ferner zu Unsicherheiten darüber führen, ob überhaupt eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien vorliegt oder ob es sich nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis handelt.

Ob durch Äußerungen ein Vertragsverhältnis zustande kommen soll oder ob nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindung vorliegt, ist durch Auslegung vom Empfängerhorizont der Beteiligten gemäß §§ 133, 157 zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Beteiligten unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des anderen schließen mussten.

Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Einhaltung der Zusage verlassen muss oder wenn der Leistende seinerseits an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Im Falle eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses wäre der Entleiher gegen ein willkürliches Herausgabeverlangen des Verleihers aus dessen Eigentum (§ 985) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1) nicht geschützt. Auf diese Weise könnte der Gebrauch des Entleihers nach Belieben des Verleihers unterbrochen werden. Im Falle einer verbindlichen Leihe ist der Entleiher hingegen vor einem willkürlichen Herausgabeverlangen geschützt, da er die verliehene Sache nur unter den Voraussetzungen der § 604, 605 zurückgeben muss.

2. Wirksamkeit des Vertrages

Die Wirksamkeit des Leihvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln, z.B. nach §§ 108, 142 Abs. 1 oder § 177.

II. Ansprüche des Verleihers

1. Rückgabeanspruch des Verleihers aus § 604

Wie prüft man: Rückgabeanspruch aus § 604:

  • I. Anspruchsentstehung

    • 1. Wirksamer Leihvertrag

    • 2. Beendigung des Leihvertrages

      • a) durch Kündigung nach § 605
      • b) durch Zeitablauf bei vereinbarter Befristung, § 604 Abs. 1
      • c) durch Zweckerreichung oder Zeitablauf gem. § 604 Abs. 2
      • d) durch Zurückforderung nach § 604 Abs. 3
    • 3. Umfang

  • II. Rechtsvernichtende Einwendungen

    • 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate

    • 2. Sonstige

      • Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4)
  • III. Durchsetzbarkeit

    • 1. Fälligkeit
    • 2. Einreden

a) Anspruchsentstehung

aa) Wirksamer Leihvertrag

Der Rückgabeanspruch des Entleihers aus § 604 setzt zunächst einen wirksamen Leihvertrag voraus. Das prüfen Sie anhand der oben genannten Schritte. Fehlt es an einem wirksamen Leihvertrag, kann sich der Herausgabeanspruch aus anderen Ansprüchen, etwa aus §§ 985, 1007, 812 ergeben.

bb) Beendigung der Leihe
(1) Kündigung, § 605

Die Besitzberechtigung des Entleihers endet in jedem Fall durch Kündigung des Verleihers. Dem Entleiher steht kein eigenes Kündigungsrecht zu, weil er die Sache jederzeit zurückgeben kann.

Das Gesetz gewährt dem Verleiher in § 605 Nr. 1-3 ein außerordentliches Kündigungsrecht, dessen Ausübung unabhängig von den Voraussetzungen des § 604 Abs. 1-3 zur Beendigung der Leihe und damit zur Herausgabepflicht führt.

Die Kündigung kann formfrei mit oder ohne Frist erklärt werden. Die Erklärung wird mit Zugang beim Entleiher wirksam. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte. Hier ist insbesondere an §§ 111, 174, 180 zu denken.

(2) Bei Zeitleihe, Fristablauf, § 604 Abs. 1

Ohne vorherige Kündigung endet die Leihe im Falle einer vereinbarten Frist durch Fristablauf nach §§ 158 Abs. 2, 163. In diesem Moment (vorbehaltlich § 193) endet das Besitzrecht des Entleihers und er schuldet nach § 604 Abs. 1 die Herausgabe.

(3) Bei Zweckleihe, Zweckerreichung, § 604 Abs. 2

Wurde nicht gekündigt und keine Zeit vereinbart, endet die Leihe gem. § 604 Abs. 2 S. 1 in dem Moment, in dem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder angesichts der verstrichen Zeit hätte machen können.

Beispiel:

A leiht sich von B dessen großen PKW, um damit seinen Umzug ausführen zu können. Nachdem der A umgezogen ist, schuldet er nach § 604 Abs. 2 S. 1 dem B die Rückgabe.

(4) Zurückforderung, § 604 Abs. 3

Der Entleiher kann die geliehene Sache nach § 604 Abs. 3 jederzeit zurückfordern, wenn sich eine Leihzeit weder aus der Vereinbarung noch aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt. Das ist keine Kündigung, vielmehr ist eine Kündigung nach § 605 hier unnötig.

Beispiel:

A leiht dem B seine Yacht auf dem Bodensee, weil B gerade an den Bodensee gezogen und sich mit seiner Freundin und dem Boot vergnügen möchte.

cc) Umfang

Wie bei § 546 richtet sich auch der Anspruch aus § 604 auf Herausgabe der entliehenen Sache im vertragsgemäßen Zustand, wozu eine Abnutzung in den von § 602 gezogenen Grenzen gehört.

Hat der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, kann der Verleiher nach § 604 Abs. 4 die Sache nach Beendigung der Leihe auch vom Dritten zurückfordern.

Es gelten im Übrigen die Ausführungen oben unter Rn. 298 ff. zu § 546 entsprechend auch hier.

b) Rechtsvernichtende Einwendungen

Der Anspruch erlischt nach den allgemeinen Regeln, insbesondere durch Erfüllung. Der Anspruch kann auch nachträglich durch Leistungsbefreiung nach § 275 ausgeschlossen werden.

Beispiel:

Veräußert der Entleiher L die von V entliehene (bewegliche) Sache an den gutgläubigen Erwerber K, erwirbt dieser nach §§ 929, 932 das Eigentum. Die Herausgabe an V ist dem L bei fehlender Rückforderungsmöglichkeit unmöglich und deswegen nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen. V steht auch kein Anspruch aus § 604 Abs. 4 gegen K zu, da die Übereignung keine befristete Gebrauchsüberlassung i.S.d. §§ 603 S. 2, 604 Abs. 4 darstellt.

V stehen gegen L aber die Rechte aus § 285, aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, aus § 687 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 681 S. 2, 667 bzw. § 678, aus § 823 Abs. 2, § 246 StGB und ggf. aus § 816 Abs. 1 S. 1 zu.

Unterbleibt die vom Entleiher geschuldete Rückgabe, könnte der Verleiher statt der Rückgabe Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 verlangen. Der Rückgabeanspruch wäre dann nach § 281 Abs. 4 ausgeschlossen, so dass der Entleiher den gesamten Vorenthaltungsschaden durch Zahlung des Verkehrswertes zu ersetzen hätte. Das Problem kennen wir schon von § 546 (siehe oben unter Rn. 305). Ebenso wie dort ist davon auszugehen, dass der Verleiher grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung fordern kann. Jedoch kann die Geltendmachung nach § 242 ausgeschlossen sein, etwa wenn dem Verleiher durch die Verzögerung kein nennenswerter Nachteil entsteht und er auf die Sache nicht dringend angewiesen ist. Gleiches gilt, wenn der Verleiher auch gegen einen Dritten aus § 604 Abs. 4 vorgehen könnte, diesen Anspruch aber nicht verfolgt.

c) Durchsetzbarkeit

Der Anspruch wird mit Beendigung der Leihe sofort fällig.

Dem Entleiher können Zurückbehaltungsrechte aus § 273 wegen Gegenansprüchen, etwa aus § 601 Abs. 2 S. 1 zustehen.

Der Anspruch verjährt nach § 195 in drei Jahren, wobei die Verjährung nicht nach § 199, sondern nach der Sonderregel des § 604 Abs. 5 mit Beendigung der Leihe beginnt.

Hinweis:

Für konkurrierende Ansprüche, etwa aus § 985, bleibt es bei den für diese Ansprüche geltenden Sonderregeln.

2. Unterlassungsanspruch analog § 541

Expertentipp:

Gehen Sie jetzt noch einmal den Anspruch aus § 541 oben unter Rn. 264 ff. durch.

Nach § 603 darf der Entleiher keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch von der entliehenen Sache machen, insbesondere darf er die Sache ohne Zustimmung des Verleihers keinem Dritten überlassen.

Die §§ 598 ff. sehen hier anders als das Mietrecht keinen Unterlassungsanspruch wie § 541 vor. In der Praxis wird es dafür auch kein dringendes Bedürfnis geben, weil der Verleiher nach § 605 Nr. 2 kündigen und dann über § 604 Herausgabe verlangen wird.

Trotzdem wird das vollständige Fehlen eines Unterlassungsanspruchs als planwidrige Regelungslücke angesehen, so dass der Verleiher nach erfolgloser Abmahnung analog § 541 Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs verlangen kann.

3. Anspruch auf Erhaltung aus § 601 Abs. 1

Einen gewissen „Preis“ muss der Entleiher trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit für die Nutzung der entliehenen Sache zahlen. Nach § 601 Abs. 1 ist der Entleiher verpflichtet, die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen. Das Gesetz nennt beispielhaft die Fütterungskosten bei der Leihe eines Tieres.

Aus der Kostenerstattungsregel des § 601 Abs. 1 folgert man allgemein eine Pflicht des Entleihers zur Vornahme von gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen.

Beispiel:

Der Entleiher eines PKW muss fällige Inspektionen und die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen (Erneuerung des Öls oder der Zündkerzen) durchführen lassen. Der Einbau eines neuen Getriebes oder Austausch des Motors stellt hingegen keine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme mehr dar und kann vom Entleiher aus § 601 Abs. 1 nicht verlangt werden.

Der Anspruch wird sofort fällig und verjährt nach den allgemeinen Regeln (§§ 195, 199), da sich § 606 auf diesen Anspruch nicht bezieht.

4. Ansprüche wegen Pflichtverletzung

a) Anspruchsgrundlagen

Bei Pflichtverletzungen des Entleihers stehen dem Verleiher die sich aus §§ 280 ff. ergebenden Ersatzansprüche zu. Daneben können sich auch aus konkurrierenden Regeln, z.B. §§ 823 ff., Ansprüche ergeben.

b) Pflichtverletzung

Die Pflichtverletzung kann sich einmal auf die Leistungspflichten des Entleihers (Erhaltungs- und Rückgabepflicht sowie Pflicht zur Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs) oder seine Rücksichtspflichten beziehen. Der Entleiher ist über § 601 Abs. 1 hinaus gem. § 241 Abs. 2 zur Rücksichtnahme auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Verleihers verpflichtet (vgl. auch § 605 Nr. 2 Hs. 2).

c) Besonderheiten

aa) Vertretenmüssen

Das Vertretenmüssen richtet sich allgemein nach den §§ 276 ff. Allerdings hat der Entleiher Verschlechterungen infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 602 nicht zu vertreten. Das Haftungsprivileg des § 599 kommt hingegen nur dem Verleiher zugute.

Das Verschulden eines Dritten, dem der Entleiher die Sache mit Zustimmung des Verleihers überlassen hat, muss sich der Entleiher nach § 278 zurechnen lassen, da der Dritte im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt auch als Erfüllungsgehilfe des Entleihers tätig wird.

Hinweis:

Besteht die Pflichtverletzung bereits darin, dass der Entleiher die Sache ohne Zustimmung des Verleihers dem Dritten überlassen hat und hat der Entleiher dies - wie in der Regel - zu vertreten, kommt es bei Folgeschäden nicht mehr auf das Verschulden des Dritten an. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 280 sind mit der zustimmungslosen Überlassung der Sache an den Dritten - Vertretenmüssen unterstellt - bereits erfüllt. Der Entleiher haftet dann für alle Schäden, die sich im Rahmen der Differenzhypothese als adäquat kausale Folge der unerlaubten Überlassung darstellen.

Im Rahmen des Mitverschuldens i.S.d. § 254 ist es nicht erforderlich, dass dieses Verschulden eine Haftung gegenüber einem Dritten begründen könnte. Auf die Haftungserleichterungen der §§ 599**,** 600 kommt es bei der Prüfung von Mitverschulden des Verleihers also nicht an.

bb) Verjährung

§ 606 sieht eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten für Ansprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Verschlechterung der verliehenen Sache vor. Erfasst werden auch konkurrierende (z.B. deliktische) Ansprüche. Die Verjährung beginnt nach §§ 606 S. 2 i.V.m. § 548 Abs. 1 S. 2 mit Rückgabe der Sache.

III. Ansprüche des Entleihers

1. Anspruch auf Erstattung von Verwendungen, § 601 Abs. 2

Aufwendungsersatzanspruch aus § 601 Abs. 2 i.V.m. § 683 bzw. § 684:

  • I. Anspruchsentstehung

    • 1. Wirksamer Leihvertrag
    • 2. Verwendungen des Entleihers auf die Leihsache
    • 3. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten
    • 4. Voraussetzungen der echten GoA, § 677
    • 5. Voraussetzungen der §§ 683, 670 (ggf. §§ 684 S. 2, 679)
    • 6. Sonst: Ersatz nach §§ 684 S. 1, 818
    • 7. (Kein) Vertraglicher Ausschluss
  • II. Rechtsvernichtende Einwendungen

    • 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
    • 2. Sonstige
  • III. Durchsetzbarkeit

    • 1. Fälligkeit
    • 2. Einreden

a) Anspruchsentstehung

aa) Wirksamer Leihvertrag

Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 601 Abs. 2 S. 1 kann nur für solche Aufwendungen verlangt werden, die im Rahmen eines wirksamen Leihvertrages entstanden sind. Fehlt es daran, können sich Ansprüche aus §§ 994 ff. oder §§ 812 ff. ergeben.

bb) Ersatzfähige Aufwendungen

Weiter setzt der Ersatzanspruch aus § 601 Abs. 2 S. 1 voraus, dass der Entleiher „andere Verwendungen“ auf die geliehene Sache getätigt hat.

Definition: Verwendungen:

Verwendungen sind Aufwendungen, also freiwillige Investitionen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit Absatz 1 ergibt sich, dass es sich bei den Verwendungen i.S.d. § 601 Abs. 2 nicht um die „gewöhnlichen Kosten zur Erhaltung der geliehenen Sache“ handeln darf. Diese hat der Entleiher während der Leihzeit nach § 601 Abs. 1 selbst zu tragen.

Der Aufwendungsersatz gem. § 601 Abs. 2 S. 1 ist außerdem von der Regelung über „Einrichtungen“ des Entleihers in § 601 Abs. 2 S. 2 abzugrenzen. Aufwendungen, die der Anschaffung und dem Einbau von „Einrichtungen“ dienen, werden also nicht über § 601 Abs. 2 S. 1 ersetzt. Es gilt dasselbe wie zum Verhältnis von § 539 Abs. 1 zu § 539 Abs. 2 (siehe oben unter Rn. 232).

Für § 601 Abs. 2 S. 1 bleiben insbesondere außergewöhnliche Erhaltungskosten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sache oder bequemeren Nutzbarkeit („Luxusverwendungen“).

Beispiel:

Einbau eines neuen Getriebes oder Navigationssystems in geliehenen PKW; Nachfärben einer geliehenen Hose.

cc) Ersatz nach GoA-Regeln

Expertentipp:

Gehen Sie an dieser Stelle noch einmal die Prüfungsschritte zu § 539 Abs. 1 oben unter Rn. 225 ff. durch.

Der Verweis auf „die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag“ in § 601 Abs. 2 S. 1 ist als vollständige Rechtsgrundverweisung zu verstehen. Der Ersatzanspruch richtet sich also entweder nach den Regeln der echten berechtigten GoA (§§ 677, 683, 670; ggf. noch § 684 S. 2 oder § 679) oder der echten unberechtigten GoA (§§ 677, 684 S. 1, 818).

In jedem Fall müssen also die Voraussetzungen einer echten GoA nach § 677 Hs. 1 gegeben sein. Der Entleiher muss insbesondere mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben.

Beispiel:

Wenn A die von B geliehene Hose umsäumt, weil ihr die Hose sonst zu groß ist, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 601 Abs. 2 S. 1 nicht in Betracht. Denn A hat ohne den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Damit liegt ein vertragswidriger Gebrauch vor, der umgekehrt die B zum Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 berechtigt.

Wegen der Einzelheiten der weiteren Prüfung können wir auf die identische Darstellung zu § 539 Abs. 1 oben unter Rn. 229 ff. verweisen.

dd) (Kein) Wirksamer Ausschluss

Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 601 Abs. 2 S. 1 kann vertraglich - auch durch AGB - ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

b) Rechtsvernichtende Einwendungen

Der Anspruch erlischt nach den allgemeinen Regeln durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate. Bei Abtretung oder Schuldübernahme erlischt er zwischen den bisherigen Personen und besteht zwischen den neuen Parteien. Prüfen Sie den Anspruch im Verhältnis der Rechtsnachfolger, ist der Abtretungs- bzw. Schuldübernahmetatbestand - wie immer - bereits unter „Anspruch entstanden“ zu erörtern.

c) Durchsetzbarkeit

Der Anspruch wird im Falle einer berechtigten GoA (§ 601 Abs. 2 i.V.m. §§ 677, 683 S. 1, 670) sofort in dem Moment fällig, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Folgt der Anspruch aus § 601 Abs. 2 i.V.m. §§ 677, 684 S. 1, 818 wird der Anspruch erst fällig, wenn dem Verleiher die Vorteile auch tatsächlich zugeflossen sind.

Der Anspruch verjährt in der kurzen Frist des § 606 S. 1, die nach § 606 S. 2 entsprechend der mietrechtlichen Regelung in § 548 Abs. 2 beginnt.

2. Anspruch auf Duldung der Wegnahme, § 601 Abs. 2 S. 2

Versieht der Entleiher die Sache mit einer Einrichtung, ist er nach § 601 Abs. 2 S. 2 berechtigt, diese wegzunehmen. Mit dem Wegnahmerecht korrespondiert eine Duldungspflicht des Verleihers.

Es gelten die Ausführungen oben zu § 539 Abs. 2 entsprechend (siehe oben unter Rn. 247 ff.).

Die Verjährung richtet sich nach § 606 i.V.m. § 548 Abs. 2.

3. Schadensersatzanspruch aus § 600

Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus § 600:

  • I. Anspruchsentstehung

    • 1. Wirksamer Leihvertrag

    • 2. Arglistiges Verschweigen eines Mangels

      • a) Sach- oder Rechtsmangel
      • a) Arglist bei Vertragsschluss
    • 3. Ersatzfähiger Schaden

      • Umfang
    • 4. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

  • II. Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 389, 397)

  • III. Durchsetzbarkeit

    • 1. Fälligkeit
    • 2. Einreden

a) Anspruchsentstehung

aa) Wirksamer Leihvertrag

Mit § 600 sehen die Vorschriften über die Leihe einen eigenen Schadensersatzanspruch des Entleihers wegen Sach- oder Rechtsmängeln vor. Der Anspruch erfordert selbstverständlich einen wirksamen Leihvertrag. Ein Gefälligkeitsverhältnis genügt nicht.

bb) Arglistiges Verschweigen eines Mangels
(1) Mangel

Der Begriff des Sach- und Rechtsmangels ist in den Regeln über die Leihe nach §§ 598 ff. nicht näher definiert. Insoweit ist zunächst auf die Vereinbarung der Parteien und ansonsten im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auf §§ 434 Abs. 1, 435 abzustellen mit der Besonderheit, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist. Dies folgt systematisch aus dem Umstand, dass § 600 eine Haftung nur dann eintreten lässt, wenn der Verleiher den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglistig verschweigen kann der Verleiher den Mangel aber nur bei Vertragsschluss.

(2) Arglist

Der Verleiher haftet wegen Mängeln nur bei Arglist und nicht nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 276 ff. Begründen lässt sich dies damit, dass der Verleiher nur den Gebrauch „gestatten“ muss (vgl. § 598 BGB) und eben nicht wie der Vermieter verpflichtet ist, die Sache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen“ und zu erhalten (vgl. § 535 BGB). Den Verleiher trifft grundsätzlich also keine Gewährleistungshaftung. Deswegen und im Hinblick auf seine unentgeltlich eingegangene Verpflichtung genießt er eine Haftungserleichterung.

Arglist bedeutet dabei Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die Arglist eines Vertreters muss sich der Verleiher nach § 166 Abs. 1 zurechnen lassen.

Definition: arglistiges Verschweigen:

Ein arglistiges Verschweigen liegt immer dann vor, wenn der Verleiher auf aufklärungspflichtige (= bedeutsame) Mängel nicht hinweist und es dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Entleiher den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung die Sache so nicht entliehen hätte. Erfasst wird auch der Fall des vorsätzlichen Vorspiegelns der Mangelfreiheit. Dabei handelt der Verleiher bereits dann arglistig (= vorsätzlich), wenn er „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.

cc) Ersatzfähiger Schaden

Der ersatzfähige Schaden bestimmt sich wie immer nach der Differenzhypothese. Zu fragen ist danach, wie der Geschädigte hypothetisch ohne Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstands im Vergleich zur realen Lage stünde.

Haftungsbegründende Pflichtverletzung ist hier nicht die Mangelhaftigkeit der geliehenen Sache, sondern das arglistige Verschweigen des Mangels. Ersatzfähig ist nach der Differenzhypothese der Schaden, der ohne das arglistige Verschweigen nicht eingetreten wäre. Zu fragen ist also nicht etwa, wie der Entleiher ohne den Mangel stehen würde, sondern wie er stünde, wenn der Verleiher ihn auf die Mängel hingewiesen hätte. In der Regel hätte der Entleiher dann gar keinen Leihvertrag geschlossen (sog. negatives Interesse).

Beispiel:

L möchte den PKW des V am Wochenende für einen Umzug ausleihen. Auch der D würde ihm sein Auto zur Verfügung stellen, aber L will lieber den größeren Wagen des V. V erklärt sich damit einverstanden, obwohl er weiß, dass sein PKW keine gültige Zulassung mehr hat. Als L am Wochenende erscheint, klärt sich die Sache auf. Leider steht nun auch das Auto des D nicht mehr zur Verfügung. L muss deshalb einen Mietwagen nehmen. Hier kann L von V eine Erstattung der Mietwagenkosten aus § 600 verlangen: V hat die fehlende Tauglichkeit seines nicht mehr zugelassenen PKWs für den Betrieb im Straßenverkehr arglistig verschwiegen. L hätte bei Aufklärung nicht das Fahrzeug des V, sondern das des D entliehen und keinen Mietwagen nehmen müssen.

dd) Art und Umfang des Schadensersatzes

Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den allgemeinen Regeln in §§ 249 ff.

b) Weitere Prüfung

Der Anspruch erlischt nach den allgemeinen Tatbeständen, insbesondere durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate (§§ 362 ff.).

Der Anspruch ist sofort fällig und verjährt nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 195, 199.

4. Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen

a) Anspruchsgrundlagen

In Bezug auf Mängel stellt § 600 eine abschließende Sonderregelung dar, die auch einen Rückgriff auf eine vorvertragliche Haftung aus cic ausschließt. Wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Verleihers (Verzögerung oder Unmöglichkeit der Überlassung, nicht mangelbezogene Rücksichtspflichtverletzungen) gelten die allgemeinen Regeln. Dem Entleiher können auch Ansprüche aus §§ 280 ff. oder aus §§ 823 ff. zustehen.

Die Ansprüche aus §§ 280 ff. können nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte auch anderen Personen als den Vertragspartnern zustehen.

b) Haftungsprivileg

§ 599 enthält ein Haftungsprivileg für den Verleiher, mit dem seine Uneigennützigkeit bei der Übernahme der unentgeltlichen Pflichten als Verleiher „belohnt“ wird. Die Haftung des Verleihers ist danach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dieser Haftungsmaßstab gilt jedenfalls für Leistungspflichtverletzungen des Verleihers, die also das Erfüllungsinteresse des Entleihers betreffen.

Beispiel:

Die Verzögerung der Überlassung führt also nur dann zu einer Verzugshaftung des Verleihers aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, wenn er die Verzugslage i.S.d. § 286 auch infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ist er danach tatsächlich in Verzug geraten, muss er die Haftungsverschärfung nach § 287 hinnehmen, die von § 599 nach wohl überwiegender Ansicht nicht mehr ausgeschlossen wird.

Ob die Haftungsprivilegierung des § 599 auch für die Verletzung von vertraglichen (sowie vorvertraglichen) Rücksichtspflichten gilt, ist ebenfalls umstritten. Die überwiegende Auffassung bejaht dies, wenn die Rücksichtspflicht einen Zusammenhang mit der geliehenen Sache aufweist. Sie wenden § 599 mit dieser Maßgabe auch auf alle konkurrierenden Ansprüche an. Andere meinen, die Haftungsprivilegierung des § 599 beschränke sich auf das Erfüllungsinteresse, so dass bei Verletzung von Rücksichtspflichten zum Schutz der Integrität des Entleihers der „normale“ Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 gelten müsse.

Beispiel:

V verleiht der L ein Pferd. Versehentlich weist er die L bei Übergabe nicht darauf hin, dass das Pferd in jüngster Zeit bei Einsatz der Gerte schnell scheut, weil er meinte, L habe davon bereits Kenntnis. L wird infolge des Einsatzes der Gerte abgeworfen und erleidet erhebliche Gesundheitsverletzungen.

Beispiel:

Wie eben, nur dass L nicht vom Pferd, sondern durch das Umstürzen einer ungesicherten Leiter vor dem Stall verletzt wird.

Für eine umfassende Haftungsprivilegierung des Verleihers spricht der Wortlaut des § 599, der keinerlei Einschränkungen vorsieht. Anlass für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 599 geben Überlegungen zum Grund für die Haftungsprivilegierung des Verleihers. Dieser liegt nach allgemeiner Ansicht in der Tatsache, dass der Verleiher typischerweise uneigennützig handelt. Daraus kann aber kein allgemeiner „Freibrief“ für fahrlässiges Verhalten in den Situationen folgen, die keinen unmittelbaren Bezug zur verliehenen Sache haben, sondern in denen sich die Parteien wie sonst unbeteiligten Dritten gegenüber stehen. Eine noch weiterreichende Einschränkung für sämtliche Rücksichtspflichtverletzungen lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des § 599 vereinbaren. Schließlich setzt sich der Verleiher durch uneigennützige Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen aus der Leihe einem Haftungsrisiko, und zwar auch in Bezug auf besondere Rücksichtspflichten aus, das mit § 599 begrenzt werden soll.

Im Beispiel 1 haftet V weder aus § 280 Abs. 1 noch aus § 833 S. 1 oder § 823 Abs. 1, weil sich der fahrlässig unterbliebene Hinweis unmittelbar auf den Gebrauch der entliehenen Sache bezog und V deshalb nach § 599 nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Anders liegt es im Beispiel 2, weil jeder Passant in den Schutzbereich der unterbliebenen Verkehrssicherung einbezogen ist und kein Grund besteht, die L als Entleiherin von diesem Personenkreis auszunehmen.

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