Der Darlehensvertrag und seine Arten

In diesem Beitrag wird Dir der rechtliche Rahmen des Darlehensvertrags erläutert. Du erfährst, welche unterschiedlichen Arten von Darlehen das Gesetz vorsieht, wie Gelddarlehen und Sachdarlehen voneinander abzugrenzen sind und welche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge gelten. Anhand der aufgeführten Beispiele wird zudem veranschaulicht, wie sich die Regeln des BGB auf konkrete Fallgestaltungen bei Verbrauchern, Unternehmern und besonderen Konstellationen wie der BGB-Außengesellschaft auswirken.

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1. Darlehensarten

Der Darlehensvertrag ist eine besondere Form des Gebrauchsüberlassungsvertrages: Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer auf Zeit einen Geldbetrag oder vertretbare Sachen (§ 91) zur eigenen Nutzung. Ein Entgelt („Zins“) wird zwar regelmäßig vereinbart, ist aber für die Typisierung als Darlehensvertrag nicht notwendig (vgl. § 488 Abs. 3 S. 3 und § 609, die von „einem“ Entgelt und nicht von „dem“ Entgelt sprechen). Ein zinsloses Darlehen unterfällt also auch den Regeln der §§ 488 ff. bzw. - beim Sachdarlehen - den §§ 607 ff.

Das Gesetz unterscheidet bei der gesetzlichen Ausgestaltung nach der Art des Nutzungsgegenstandes. Bei Überlassung eines Geldbetrages gelten die §§ 488 ff., bei Überlassung anderer vertretbarer Sachen als Geld die §§ 607 ff. Wie sich aus der Bezeichnung des Titel 3 bzw. dessen Untertitel 1 im 2. Buch ergibt, bezeichnet das Gesetz mit dem Begriff „Darlehensvertrag“ nur das Gelddarlehen. Bei Überlassung anderer vertretbarer Sachen verwendet es hingegen den Begriff des „Sachdarlehens“ (vgl. Überschrift des Titel 7 vor § 607).

Expertentipp:

Lesen Sie jetzt einmal die §§ 607-609 durch.

Wie Sie der Systematik der §§ 488 ff. entnehmen können, unterscheidet das BGB beim Darlehen noch zwischen den allgemeinen Darlehensverträgen und Verbraucherdarlehensverträgen. Die §§ 491-505 stellen ergänzende und modifizierende Sonderregeln für den Verbraucherdarlehensvertrag auf. Die Regelungen sind halbseitig zwingend, d.h. von ihnen darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch vertragliche Umgehungsversuche vgl. § 512. Da wir die sich aus §§ 491 ff. ergebenden Besonderheiten bei der Darstellung nicht „ausklammern und nach hinten schieben“ sollten, sondern immer parallel mit in den Blick nehmen wollen, müssen wir uns zunächst mit dem Regelungssystem und dem sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften zum Verbraucherdarlehen beschäftigen.

2. Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 Abs. 1 S. 2 **Allgemein-**Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 Abs. 2 S. 1 und **Immobiliar-**Verbraucherdarlehensverträge § 491 Abs. 3 S. 1.

Wie prüft man: Verbraucherdarlehen:

  • I. Entgeltlicher Darlehensvertrag

    • Schuldbeitritt und -übernahme
  • II. Verbraucher als Darlehensnehmer

    • „Dual Use“
    • Einzelbetrachtung bei mehreren Darlehensnehmern
    • Mitverpflichtung bei Ehegatten nach § 1357
    • BGB - Außengesellschaft
  • III. Oder: Existenzgründer als Darlehensnehmer in bestimmten Fällen, § 512

  • IV. Unternehmer als Darlehensgeber

  • V. Keine Ausnahme nach § 491 Abs. 2

a) Entgeltliches Darlehen (§ 491 Abs. 1)

§ 491 Abs. 2 S. 1 verlangt zunächst eine Entgeltlichkeit des Darlehens. Das Entgelt wird regelmäßig in einem vereinbarten Zins liegen. Es genügt aber auch jede andere Form der Vergütung, zum Beispiel das sog. „Disagio“, bei dem ein Teil des Darlehensbetrages direkt einbehalten wird oder eine bei Rückzahlung fällige „Bearbeitungsgebühr“.

b) Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 491 ff.

aa) Grundfall, § 491 Abs. 1

Expertentipp:

Bitte lesen Sie die §§ 13, 14 an dieser Stelle einmal im Gesetz nach.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn der Darlehensgeber bei Vertragsschluss eines entgeltlichen Darlehensvertrages als Unternehmeri.S.v. § 14, der Darlehensnehmer als Verbraucheri.S.v. § 13 handelt. Da auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt wird, sind spätere Änderungen in der Zweckrichtung, die Einfluss auf die Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer haben könnten, bedeutungslos. Bei Stellvertretung kommt es auf die Person des Vertretenen an - dessen Zweckrichtung entscheidet über die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer.

Hinweis:

Zu den einzelnen Voraussetzungen lesen Sie bitte noch einmal die Ausführungen im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 268 ff. und 296 ff.

bb) Besondere Fälle

(1) „Dual Use“

Bei natürlichen Personen als Darlehensnehmer kommen Situationen in Betracht, in denen das Darlehen sowohl privaten als auch beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken des Darlehensnehmers zu dienen bestimmt ist (sog. „dual use“). Ob der Darlehensnehmer als Verbraucher oder Unternehmer handelt, entscheidet sich gem. § 13 danach, welcher Zweck überwiegt. Das ist nach dem objektiven Schwerpunkt des Vertragszwecks bei Vertragsschluss zu bestimmen.

Beispiel:

Der selbstständige Handelsvertreter H nimmt bei der B Bank AG ein verzinsliches Darlehen auf, um damit einen neuen PKW anzuschaffen. Der PKW soll für seine Dienstreisen zu Kunden und für private Zwecke genutzt werden. R ist in der Regel von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr als Handelsvertreter tätig.

Hier finden die Regeln der §§ 491 ff. keine Anwendung, da der mit dem Darlehen finanzierte PKW aufgrund der zeitlichen Beschränkung schwerpunktmäßig nur zu Zwecken der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des H genutzt werden kann.

(2) Mehrere Darlehensnehmer

Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, wenn mehrere Personen als Darlehensnehmer den Darlehensvertrag geschlossen haben. Inzwischen hat sich die sog. „Einzelbetrachtung“ durchgesetzt. Danach ist für jeden Darlehensnehmer gesondert zu entscheiden, ob er in den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. fällt. Würde man etwa auf den Status der Mehrheit der beteiligten Personen abstellen, würde dem mithaftenden Verbraucher der Schutz der §§ 491 ff. entgegen der Intention des Gesetzgebers entzogen. Gleiches gilt, wenn eine Person als Verbraucher einen Darlehensvertrag - im Wege eines dreiseitigen Rechtsgeschäfts - übernimmt.

Beispiel:

A nimmt zusammen mit seiner Lebensgefährtin F formgerecht ein verzinsliches Darlehen bei der B Bank AG auf, um damit Betriebsmittel für den Handwerksbetrieb des A anzuschaffen. F ist bei A lediglich angestellt.

Die B AG handelte hier bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Gleiches trifft auf den A zu, da das Darlehen seinem Betrieb diente. A nahm das Darlehen somit nicht als Verbraucher auf. Aufgrund der herrschenden Einzelbetrachtung verhindert diese Feststellung aber nicht, die Rechtsstellung der F gesondert und unabhängig davon zu überprüfen. F hatte zwar ebenfalls ein berufliches Interesse an der Auszahlung des Darlehens. Als Unternehmerin i.S.d. § 14 handelt sie aber nur dann, wenn der Vertrag ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. Daran fehlt es hier, da F bei A angestellt und deshalb in dessen Betrieb nicht selbstständig tätig ist. F handelte bei Vertragsschluss folglich als Verbraucherin. Da ein verzinsliches und damit entgeltliches Darlehen i.S.d. § 491 Abs. 2 S. 1 vereinbart wurde, ist das Verhältnis zwischen B und F als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen.

Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Personen im Innenverhältnis verbunden sind, etwa als Bruchteilsgemeinschaft, BGB-Innengesellschaft oder Erbengemeinschaft.Entscheidend ist, dass sie als selbständige (Mit-)Vertragspartnerin am Vertragsschluss beteiligt sind.

Schließt ein Ehegatte einer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe den Darlehensvertrag, kann der andere Ehegatte nach § 1357 mitverpflichtet werden. Es gilt die Faustregel, dass das Darlehen kein angemessenes Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes darstellt, wenn das Darlehen ein Viertel des jeweiligen Monatsbedarfes übersteigt.

Da der Darlehensgeber aber nur zum handelnden Ehegatten Kontakt hat, genügt es, wenn die Formvorschriften nur in Bezug auf den handelnden Ehegatten eingehalten werden - nur dieser schließt den Vertrag ab. Dem anderen Ehegatten steht aber auch das Widerrufsrecht aus § 495 zu. Für die Frage der Widerrufsfrist ist auf die Umstände beim handelnden Ehegatten abzustellen, die dem mithaftenden Ehegatten zugerechnet werden.

(3) BGB-Außengesellschaft

Heftig umstritten ist die Frage, ob die rechtsfähige BGB-Außengesellschaft, die bei Vertragsschluss einen Zweck verfolgt, der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit ihrer Mitglieder zuzurechnen ist, als Verbraucherin anzusehen ist. Hätten die Gesellschafter selber den Vertrag geschlossen, hätten sie als Verbraucher gehandelt.

Beispiel:

A, B und C gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ABC GbR, um ein Grundstück mit einem Mietshaus zu erwerben, das Haus umzubauen und zu vermieten oder durch Veräußerung zu verwerten. Diese Maßnahmen halten sich noch im Rahmen eigener Vermögensverwaltung, ohne die Qualität einer unternehmerischen Tätigkeit zu begründen. Die ABC GbR nimmt bei der B Bank ein verzinsliches Darlehen auf, um den Umbau zu finanzieren.

Nach einer Auffassung ist die ABC GbR als Verbraucherin anzusehen. Denn im Hinblick auf die volle persönliche Haftung analog § 128 HGB müssten letztlich auch die Gesellschafter für die wirtschaftlichen Folgen des Kreditgeschäftes einstehen und seien daher ebenso schutzwürdig, als wenn sie den Vertrag selber geschlossen hätten. Die Gegenansicht kann sich auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 13, 14 stützen, wonach die rechtsfähigen Personengesellschaften wie die Außen-GbR Unternehmer, aber eben nicht Verbraucher sein können. Ein Schutz der Verbraucher auf der Gesellschafterebene sei durch eine Einschränkung der persönlichen Haftung zu gewährleisten. Die Verbraucher dürften als Gesellschafter in diesen Fällen nicht analog § 128 HGB zur persönlichen Haftung herangezogen werden.

Expertentipp:

Beide Ansichten sind sehr gut vertretbar. Mit Blick auf den Wortlaut der §§ 13, 14 lässt sich die Verbrauchereigenschaft der Außen-GbR allerdings konsequent und methodisch sauber verneinen. Außerdem vermeidet diese Ansicht Abgrenzungsschwierigkeiten, etwa wenn an der GbR auch Handelsgesellschaften beteiligt sind und sich die Zuordnung dann nicht mehr eindeutig entscheiden lässt. Gegen eine Verbrauchereigenschaft der Außen-GbR spricht auch, dass die dahinter stehenden Personen bewusst eine Verselbständigung und Bündelung ihrer Tätigkeit durch Gründung einer Gesellschaft nach außen herbeigeführt und damit den Bereich des typischen Privathandelns verlassen haben. Der Preis für diese schlüssige Argumentation ist freilich der „Kunstgriff“ bei der Beschränkung der Haftung analog § 128 HGB. Durch eine teleologische Reduktion lässt sich diese Einschränkung methodisch aber eher begründen, als die Vernachlässigung des klaren Wortlauts in §§ 13, 14.

c) Ausnahmen, § 491 Abs. 2, Abs. 3

Expertentipp:

Lesen Sie sich bitte einmal den Katalog in § 491 Abs. 2, Abs. 3 genau durch.

In § 491 Abs. 2 wird die Anwendung der §§ 491a ff. insgesamt für die dort aufgeführten Verbraucherdarlehensverträge gesperrt („Vollsperrung“). Sie müssen sich insbesondere die Bagatellgrenze mit einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 € in § 491 Abs. 2 Nr. 1 und die zinsgünstigen Kurzfristdarlehen unter drei Monaten nach § 491 Abs. 2 Nr. 3 merken.

In § 491 Abs. 4 werden nur einzelne Vorschriften für solche Darlehensverträge ausgenommen („Teilsperrung“), die in ein gerichtliches Protokoll aufgenommen oder in einem gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleiches enthalten und dabei bestimmte Mindestangaben enthalten sind.

d) Analoge Anwendung der §§ 491a ff

aa) Schuldbeitritt und Bürgschaft

Ob die §§ 491a ff. auf den Schuldbeitritt und die Bürgschaft analog anwendbar sind, ist umstritten. Diese Frage haben wir bereits im Skript „Schuldrecht AT“ (dort unter Rn 301, 302). behandelt. Der BGH neigt dazu, die §§ 491a ff. auf den Schuldbeitritt analog anzuwenden, falls der Schuldbeitretende Verbraucher ist. Bei der Bürgschaft wird die Analogie dagegen überwiegend abgelehnt, da der Bürge durch die Vorschriften des Bürgschaftsrechts bereits hinreichend geschützt ist.

bb) Schuldübernahme

Wird eine Darlehens(rückzahlungs)verbindlichkeit von einem Verbraucher übernommen, gelten die zum Schuldbeitritt genannten Erwägungen entsprechend. Anders soll es jedoch sein, wenn die Schuldübernahme sich nicht nach § 414 durch Vertrag zwischen dem Dritten und dem Darlehensgeber, sondern gem. § 415 durch Vertrag zwischen dem Dritten und dem Schuldner vollzieht. Dies lässt sich damit begründen, dass sich die Rolle des Darlehensgebers (= Unternehmer) allein auf die Abgabe der nach § 415 erforderlichen Zustimmung beschränkt und eben gar kein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossen wird.

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