Das Zubehör nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
In diesem Beitrag erfährst Du, welche Anforderungen Zubehör, Verpackung und Anleitungen nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 erfüllen müssen, um den objektiven Anforderungen einer Kaufsache zu entsprechen. Zudem wird erörtert, wie der unionsrechtlich auszulegende Begriff „Zubehör“ zu verstehen ist und welche Rolle Montage-, Betriebs- und Installationsanleitungen dabei spielen. Beispiele helfen Dir, die praktischen Auswirkungen dieser Regelungen besser zu verstehen.
Nach den objektiven Anforderungen an die Sache ist auch das Zubehör, dessen Erhalt der Käufer erwarten kann, zu übergeben. Bei der Bestimmung des Begriffs „Zubehör“ kann nicht auf § 97 zurückgegriffen werden. Der Begriff ist unionsrechtlich auszulegen und erfasst beispielsweise auch Betriebsanleitungen, welche im Einzelfall auch nur als digitale, zum Download bereitgestellte Datei, zur Verfügung gestellt werden.
Der Gesetzestext verlangt sodann die Aushändigung der zu erwartenden Montage- und Installationsanleitungen sowie anderer Anleitungen. Andere Anleitungen können beispielsweise Betriebsanleitungen sein. Aber auch weitergehende Anleitungen, welche die Wartung oder die Entsorgung der Sache betreffen, gehören dazu.
Der hier anzulegende Verständnishorizont ist an solchen Kundenkreisen zu orientieren, die erkennbar derartige Produkte kaufen.
Mit der ausdrücklichen Regelung im Gesetz haben sich Streitigkeiten zur Frage, ob Bedienungsanleitungen von § 434 Abs. 2 S. 2 a.F. erfasst werden und wie das gänzliche Fehlen einer Montageanleitung zu behandeln ist, erledigt.