Besonderheiten des Verbraucherdarlehensvertrags

In diesem Beitrag lernst Du die Verzugs- und Zinsregeln beim Verbraucherdarlehen: die Ausnahme vom Zinseszinsverbot (§ 497 Abs. 1), die maßgeblichen Zinssätze (§ 288, § 497 Abs. 4) und die Begrenzung weitergehender Verzugsschäden (§ 497 Abs. 2). Ein Hinweis ordnet den Umgang mit verzögerten Zinsleistungen ein.

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a) Ausgangspunkt

Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder Zinszahlungen in Verzug, macht er sich gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 (ggf. i.V.m. § 289 S. 2) schadensersatzpflichtig und schuldet nach §§ 288, 286 Zinsen.

Hinweis Bei Verzug mit Zinszahlungen kann der Darlehensgeber allerdings keine Verzugszinsen fordern. Solche Zinseszinsen schließt § 289 S. 1 aus.

b) Zinsregelung in § 497

aa) Ausnahme vom Zinseszinsverbot (§ 497 Abs. 1 S. 1, 2)

Nach § 497 Abs. 1 S. 1 schuldet der Verbraucher bei Verzug mit der Rückerstattung des Darlehens als auch bei Verzug mit Zinsleistungen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot in § 289 S. 1. Immerhin gewährt das Gesetz dem Darlehensnehmer den Vorteil, dass auch die Zinseszinsen von den Beschränkungen des § 497 Abs. 2 erfasst werden: Sie fallen in das Kontokorrentverbot und können nicht zu einem höheren Verzugsschadensersatz aus § 289 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 als dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246) von 4 % führen.

bb) Zinssatz für § 288

Der Zinssatz beträgt bei Immobiliardarlehen gem. § 497 Abs. 4 S. 1 nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Für alle anderen Verbraucherdarlehen gelten die §§ 286 ff. Der Verzugszins beträgt also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1), wobei der Verbraucher abweichend von § 288 nach § 497 Abs. 1 S. 2 einen geringeren Schaden nachweisen kann.

cc) Begrenzung des Schadensersatzes

§ 497 Abs. 2 S. 2 modifiziert §§ 288 Abs. 4, 289 S. 2 dahingehend, dass weitergehende Verzugsschäden wegen verzögerter Zinsleistungen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangt werden können.

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