Besonderheiten des Verbraucherdarlehensvertrags
In diesem Beitrag lernst Du die Verzugs- und Zinsregeln beim Verbraucherdarlehen: die Ausnahme vom Zinseszinsverbot (§ 497 Abs. 1), die maßgeblichen Zinssätze (§ 288, § 497 Abs. 4) und die Begrenzung weitergehender Verzugsschäden (§ 497 Abs. 2). Ein Hinweis ordnet den Umgang mit verzögerten Zinsleistungen ein.
a) Ausgangspunkt
Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder Zinszahlungen in Verzug, macht er sich gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 (ggf. i.V.m. § 289 S. 2) schadensersatzpflichtig und schuldet nach §§ 288, 286 Zinsen.
Hinweis Bei Verzug mit Zinszahlungen kann der Darlehensgeber allerdings keine Verzugszinsen fordern. Solche Zinseszinsen schließt § 289 S. 1 aus.
b) Zinsregelung in § 497
aa) Ausnahme vom Zinseszinsverbot (§ 497 Abs. 1 S. 1, 2)
Nach § 497 Abs. 1 S. 1 schuldet der Verbraucher bei Verzug mit der Rückerstattung des Darlehens als auch bei Verzug mit Zinsleistungen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot in § 289 S. 1. Immerhin gewährt das Gesetz dem Darlehensnehmer den Vorteil, dass auch die Zinseszinsen von den Beschränkungen des § 497 Abs. 2 erfasst werden: Sie fallen in das Kontokorrentverbot und können nicht zu einem höheren Verzugsschadensersatz aus § 289 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 als dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246) von 4 % führen.
bb) Zinssatz für § 288
Der Zinssatz beträgt bei Immobiliardarlehen gem. § 497 Abs. 4 S. 1 nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Für alle anderen Verbraucherdarlehen gelten die §§ 286 ff. Der Verzugszins beträgt also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1), wobei der Verbraucher abweichend von § 288 nach § 497 Abs. 1 S. 2 einen geringeren Schaden nachweisen kann.
cc) Begrenzung des Schadensersatzes
§ 497 Abs. 2 S. 2 modifiziert §§ 288 Abs. 4, 289 S. 2 dahingehend, dass weitergehende Verzugsschäden wegen verzögerter Zinsleistungen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangt werden können.